Hallo zusammen!
Im Grundbuch ist eine Grundschuld für eine namentlich benannte natürliche Person eingetragen.
Nun wird die Löschung der Grundschuld durch einen Pfleger für unbekannte Beteiligte bewilligt. Aus dem Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts geht hervor, dass die Berechtigte "wohl" im Ausland verstorben ist und "wohl" durch ihre drei Kinder beerbt sei, deren Aufenthalt jedoch nicht zu ermitteln sei.
Muss ich als Grundbuchamt überprüfen, ob die Berechtigte tatsächlich unbekannt ist oder liegt das nur in der Prüfungspflicht des Betreuungsgerichts?
LG Kamillentee