Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 zusammengefasst

  • Bei uns sind etliche Anträge von Tabelle A auf C eingegangen, darunter eben auch "Streitfälle" (DDR-Abschlüsse, ausländische Abschlüsse).

    Hallo, bei DDR-Abschlüssen müsste es darauf ankommen, ob der Einigungsvertrag (also die Anlage dazu) eine Gleichwertigkeit zuerkannt hat und bei ausländischen Abschlüssen gibt es die Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetze (je nachdem, um was es geht, bundes- oder landesrechtlich geregelt), bei denen Bescheide der zuständigen Behörde erteilt werden (nicht der Betreuungsbehörde). Aber es ist schon richtig, hier sollten Anträge nach § 8 Abs. 3 VBVG gestellt werden. Entweder werden laufende Vergütungsverfahren nach § 21 FamFG ausgesetzt oder bei Auszahlungsanordnungen erstmal nur der unstrittige Teil ausgezahlt.

  • Ich weiß nicht, ob es hier schon Thema war:

    Nach welcher Vorschrift zahlt man im Jahr 2023 aus der Staatskasse die Aufwandspauschale, wenn das entsprechende Betreuungsjahr bereits 2022 endete (Antragseingang teils 2022, teils erst 2023)?

    Das hiesige Programm für die Auszahlungen verlangt die Eingabe des entsprechenden Paragrafen, sonst funktioniert es nicht. Was ist zutreffend, § 1835a BGB (mit Verweisungsvorschrift) oder § 1879 BGB?

  • Ich muss hier nochmal klarstellend folgende Fallkonstellation erfragen:

    Vergütungsantrag geht am 22.12.2022 ein. Der Betreute hat Vermögen von mehr als 5.000 € aber weniger als 10.000 €.

    Die Entscheidung zum Antrag erfolgt heute.

    Sehe ich das richtig, dass ich jetzt die vermögenden Fallpauschalen aus der Landeskasse zahle, weil nunmehr die erhöhte Freigrenze gilt oder muss der Abrechnungsmonat auch erst im Jahr 2023 enden (ähnlich wie der Aufwandspauschale)?

    Ergänzung:
    Für den Vergütungszeitraum vorher erfolgte die Anhörung des Betreuten. Ich muss jetzt die Festsetzung machen. Mache ich den Beschluss noch gegen das Vermögen oder zahle ich auch hier die vermögenden Sätze aus der Landeskasse?

    Danke für eure Hilfe.

  • Ich muss hier nochmal klarstellend folgende Fallkonstellation erfragen:

    Vergütungsantrag geht am 22.12.2022 ein. Der Betreute hat Vermögen von mehr als 5.000 € aber weniger als 10.000 €.

    Die Entscheidung zum Antrag erfolgt heute.

    Sehe ich das richtig, dass ich jetzt die vermögenden Fallpauschalen aus der Landeskasse zahle, weil nunmehr die erhöhte Freigrenze gilt oder muss der Abrechnungsmonat auch erst im Jahr 2023 enden (ähnlich wie der Aufwandspauschale)?

    Danke für eure Hilfe.

    Genau. Wurde vom hiesigen Bez.-Rev. auch so bestätigt. Also aus der LK auszahlen, da nun mittellos, Vergütung aber nach "vermögend" entstanden.

  • Es kommt für die Frage, wer zahlen muß, immer noch nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung an. Da sehe ich keine Veränderung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nein, lt BGH (ständige Rspr seit 2010) haben die beiden Berechnungen nix miteinander zu tun. Einmal VBVG, das andere mal BGB, siehe zB https://openjur.de/u/2364576.html

    Übrigens kann bei Ehrenamtlern noch was passieren: Anspruch auf die Aufwandspauschale entsteht in 2022. Vermögensstatus über 5.(400) und unter 10.000 €. Betreuer hat auch AK Vermögenssorge. Könnte also ohne Beschluss entnehmen (soweit Geld auf Girokonto). Entnahme passiert aber bis 31.12.22 nicht (unterschiedliche Gründe sind denkbar, öfter habe ich gehört, dass Ehrenamtler glauben, erst müsste der Rechtspfleger die Entnahme „gestatten“, zB durch einen Hinweis beim Prüfungsvermerk der RL. Oder aus schierer Unkenntnis).

  • Nein, lt BGH (ständige Rspr seit 2010) haben die beiden Berechnungen nix miteinander zu tun. Einmal VBVG, das andere mal BGB, siehe zB https://openjur.de/u/2364576.html

    Übrigens kann bei Ehrenamtlern noch was passieren: Anspruch auf die Aufwandspauschale entsteht in 2022. Vermögensstatus über 5.(400) und unter 10.000 €. Betreuer hat auch AK Vermögenssorge. Könnte also ohne Beschluss entnehmen (soweit Geld auf Girokonto). Entnahme passiert aber bis 31.12.22 nicht (unterschiedliche Gründe sind denkbar, öfter habe ich gehört, dass Ehrenamtler glauben, erst müsste der Rechtspfleger die Entnahme „gestatten“, zB durch einen Hinweis beim Prüfungsvermerk der RL. Oder aus schierer Unkenntnis).

    Danke. Also vermögend aus der Landeskasse.

    Der "Vergleich" zur Aufwandspauschale war nur bzgl. des endenden Abrechnungszeitraumes (entweder in 2022 oder 2023).

    Bzgl. der Aufwandspauschale dürften dann richtigerweise aber auch nur 400 € entnommen werden, wenn der Anspruch 2022 entstanden ist. Also müsste man bei den Rechnungslegungen dann darauf achten, dass nicht zufällig schon 435 € entnommen wurden. Obwohl hier auch idR nie ohne "Zustimmung des Rechtspflegers" entnommen wurde ;):saint:

    Ergänzung:

    Wenn man überhaupt dazu kommt eine Rechnungslegung prüfen zu müssen.

  • Ich hatte eigentlich den Fall gemeint, dass, wenn die Aufwandspauschale 2022 nicht entnommen wurde, sie ja eigentlich 2023 dann nicht mehr entnommen werden darf, wenn danach die 10.000 unterschritten würden. Sondern aus der Staatskasse beantragt werden müsste. Wobei sich mir die Frage stellt, ob so ein Antrag rechtsmissbräuchlich wäre, wenn die Entnahme 2022 zulässig gewesen wäre und der Betreuer das hätte wissen müssen.

  • Ich hatte eigentlich den Fall gemeint, dass, wenn die Aufwandspauschale 2022 nicht entnommen wurde, sie ja eigentlich 2023 dann nicht mehr entnommen werden darf, wenn danach die 10.000 unterschritten würden. Sondern aus der Staatskasse beantragt werden müsste. Wobei sich mir die Frage stellt, ob so ein Antrag rechtsmissbräuchlich wäre, wenn die Entnahme 2022 zulässig gewesen wäre und der Betreuer das hätte wissen müssen.

    stimmt, das ist ein interessanter Gedanke.

    Wir haben hier jedenfalls jetzt Berufsbetreuer, die Ihren Vergütungsantrag bewusst erst im Januar gestellt haben, damit die Verütung nicht mehr aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden muss, sondern zu Lasten der Staatskasse geht.

    Sie tun das im Interesse Ihres Betreuten.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich hatte eigentlich den Fall gemeint, dass, wenn die Aufwandspauschale 2022 nicht entnommen wurde, sie ja eigentlich 2023 dann nicht mehr entnommen werden darf, wenn danach die 10.000 unterschritten würden. Sondern aus der Staatskasse beantragt werden müsste. Wobei sich mir die Frage stellt, ob so ein Antrag rechtsmissbräuchlich wäre, wenn die Entnahme 2022 zulässig gewesen wäre und der Betreuer das hätte wissen müssen.

    stimmt, das ist ein interessanter Gedanke.

    Wir haben hier jedenfalls jetzt Berufsbetreuer, die Ihren Vergütungsantrag bewusst erst im Januar gestellt haben, damit die Verütung nicht mehr aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden muss, sondern zu Lasten der Staatskasse geht.

    Sie tun das im Interesse Ihres Betreuten.

    Okay stimmt. Daran hatte ich jetzt zuerst nicht gedacht.

    Aber bei den allermeisten Ehrenamtlern ist davon auszugehen, dass sie nicht wissen, dass ab 1.1.2023 eine neue Schongrenze für Vermögen gilt. Wir haben hier immernoch viele, die die Pauschale über 399 € beantragen, weil die Erhöhung an ihnen vorbeigegangen ist.

    Sehe ich es eigentlich richtig, dass die Anträge zur Auszahlung der Pauschale nicht mehr gestellt werden müssen sondern mit Einreichung des Jahresberichtes als gestellt gelten? Dafür scheint es auch keine Übergangsvorschrift zu geben. Sofern das Betreuungsjahr aber in 2022 endete und die Prüfung des Jahresberichtes erst in 2023 erfolgt, gilt das nicht oder?

  • Hallo zusammen!

    Ich habe mal eine Frage bzgl. der Anträge bzgl. § 292 Abs. 2 und 5 FamFG.

    In Abs. 5 steht, dass die Landesregierungen ermächtigt sind über Rechtsverordnungen für die Dauervergütungsanträge Formulare einzuführen. Und soweit dies erfolgt ist, die Betreuer diese zwingend zu verwenden haben und anderenfalls keine Dauervergütungsbeschlüsse gemacht werden können.

    Hat jemand Kenntnis von derartigen Rechtsverordnungen? Ich habe bisher nichts dazu gefunden :/

    Danke im Voraus!

  • HDeinert hat vor einigen Wochen im Forum eine Kurzübersicht VBVG-Vergütung für Berufsbetreuer ab 01.01.2023 eingestellt.

    Kann mir jemand den betr. Link mitteilen, da ich diese Kurzübersicht leider nicht mehr finde.

  • Ich habe gerade einen ersten Antrag auf Erlass eines Beschlusses über eine quartalsweise Dauervergütung ab dem 08.01.2023 vorliegen.

    Abgesehen davon, dass noch keine entsprechende Beschlussvorlage existiert, frage ich mich, ob ich so einen Beschluss jetzt überhaupt schon erlassen kann.

    Den Antrag hat ein Bestandsbetreuer gestellt, er gilt ja bis zum 30.06.2023 als vorläufig registriert.

    Da ich aber noch nicht weiß, ob die Registrierung bis zum 30.06.2023 erfolgt oder zumindest bis dann beantragt wird, weiß ich auch noch nicht, ob er nach dem 30.06.2023 überhaupt einen Vergütungsanspruch hat.

    Damit kann ich doch jetzt keinen Beschluss erlassen, der Wirkung über den 30.06.2023 hinaus hat, oder?

  • Die Synopse steht Z.B unter: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Betreuungsrechtsreform#Synopsen

    Zur Dauerverhinderung: m.E. Ist der Beschluss zulässig, §§: 7 VBVG -> § 19 Abs. 2 BtOG -> § 32 Abs. 1 BtOG.

    Aber sinnvoller ist es sicher, die echte Registrierung abzuwarten. Falls man vorher den Beschluss tätigt, wird der entweder mit dem Verpassen der Antragsfrist 30.6.23 hinfällig oder mit der Ablehnung der Registrierung (oder natürlich einem Fall des § 27 BtOG). Nicht ganz klar ist, ob das einen klarstellenden Beschluss erfordert - oder ob die Rechtsfolge kraft Gesetzes ausreicht. Letzteres dürfte jedenfalls nicht reichen, wenn eine Überzahlung eingetreten ist.

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