Bei uns sind etliche Anträge von Tabelle A auf C eingegangen, darunter eben auch "Streitfälle" (DDR-Abschlüsse, ausländische Abschlüsse).
Hallo, bei DDR-Abschlüssen müsste es darauf ankommen, ob der Einigungsvertrag (also die Anlage dazu) eine Gleichwertigkeit zuerkannt hat und bei ausländischen Abschlüssen gibt es die Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetze (je nachdem, um was es geht, bundes- oder landesrechtlich geregelt), bei denen Bescheide der zuständigen Behörde erteilt werden (nicht der Betreuungsbehörde). Aber es ist schon richtig, hier sollten Anträge nach § 8 Abs. 3 VBVG gestellt werden. Entweder werden laufende Vergütungsverfahren nach § 21 FamFG ausgesetzt oder bei Auszahlungsanordnungen erstmal nur der unstrittige Teil ausgezahlt.