Beim Bundesjustizministerium gibt es die Broschüren
Auf einen Blick Die Betreuungsrechtsreform für Rechtspfleger/innen
Auf einen Blick Die Betreuungsrechtsreform für Betreuungsrichter/innen
Den genauen Link habe ich auf die Schnelle leider nicht gefunden.
Neues Betreuungsrecht ab 01.01.2023
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Beim Bundesjustizministerium gibt es die Broschüren
Auf einen Blick Die Betreuungsrechtsreform für Rechtspfleger/innen
Auf einen Blick Die Betreuungsrechtsreform für Betreuungsrichter/innen
Den genauen Link habe ich auf die Schnelle leider nicht gefunden.
Hier finden sich diverse Broschüren, hinsichtlich der Betreuungsrechtsreform jedoch lediglich "Plakat Kampagne Reform Betreungsrecht (blau)".
Wo sind denn die Broschüren für Rechtspfleger/innen und Betreuungsrichter/innen "versteckt"?
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Hier finden sich diverse Broschüren, hinsichtlich der Betreuungsrechtsreform jedoch lediglich "Plakat Kampagne Reform Betreungsrecht (blau)".
Wo sind denn die Broschüren für Rechtspfleger/innen und Betreuungsrichter/innen "versteckt"?
Ich bin hier fündig geworden: https://www.bmj.de/DE/Themen/F…papier_Rechtspfleger.html
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Man ist auf die Schnapsidee verfallen, die Genehmigung der andersartigen Geldanlage im Gegensatz zum bisherigen § 1811 BGB nunmehr als Außengenehmigung auszugestalten (§ 1848 BGB n. F.). Das bedeutet, dass die Geldanlage erst nach Rechtskraft der Genehmigung vorgenommen werden kann und dass ggf. natürlich auch das Mitteilungsprozedere des § 1856 BGB n. F. gilt (bislang § 1829 BGB). Zwar kann von § 1848 BGB unter gewissen Voraussetzungen befreit werden (§ 1860 BGB n. F.), aber hiervon wird voraussichtlich genauso zurückhaltend Gebrauch gemacht werden wie von den Befreiuungsmöglichkeiten (§ 1817 BGB) nach aktuellem Recht.
Da kann man nur viel Spaß wünschen.
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Wie verhält es sich mit § 1858 Abs. 3, wenn die Genehmigung der Erbausschlagung Ende Dezember rechtskräftig geworden ist. Ich gehe davon aus, dass der Betreuer diese dann noch beim Nachlassgericht einreichen muss und § 1858 erst für Genehmigungen ab 01.01.2023 gilt. Gibt es für solche Fälle Übergangsvorschriften?
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Nein, Übergangsvorschriften dazu hat der Gesetzgeber nicht für notwendig gehalten.
Im Ergebnis sehe ich es wie du.
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"Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern."
Darauf freue ich mich schon am meisten.Ich warte auf die Sätze der Betreuer "Ich versichere an Eides statt, dass...".
In dem Rahmen haben meine Kollegen und ich uns gefragt, ob das wirklich ausreichend ist, wenn die Betreuer das einfach so schreiben, oder ob wir sie zu Gericht bitten müssen, da ja die Belehrung über die strafrechtlichen Konsequenzen zu erfolgen hat.
Und wenn es schriftlich geht, wie soll die Unterschrift bewertet werden? Könnte ja auch die Nachbarin von nebenan unterschrieben haben. Müsste man sich dann zumindest eine Personalausweiskopie vorlegen lassen?
Gibt es hierzu Meinungen oder vielleicht sogar Quellen? Bei Juris und Beck kam nur zum Vorschein, dass sie mündlich oder schriftlich erfolgen kann.
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Sind alle Vorgänge, die vor dem 01.01.2023 eingegangen bzw. angefallen sind, in jedem Fall nur nach neuem Recht zu bearbeiten bzw. zu entscheiden ?
Z.B. die Schlussrechnung für eine im Dezember 2022 aufgehobene Betreuung, die jetzt angefordert wird, richtet sich nur nach neuen Recht, §§ 1872, 1873 BGB ?
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mE wird die Schlussrechnung mit Beendigung der Betreuung fällig.
Also: Ist der ehemals Betroffene im alten Jahr verstorben, ist, mMn, auch noch eine Schlussrechnung zu legen.
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Sind alle Vorgänge, die vor dem 01.01.2023 eingegangen bzw. angefallen sind, in jedem Fall nur nach neuem Recht zu bearbeiten bzw. zu entscheiden ?
Z.B. die Schlussrechnung für eine im Dezember 2022 aufgehobene Betreuung, die jetzt angefordert wird, richtet sich nur nach neuen Recht, §§ 1872, 1873 BGB ?
Ein ähnliches Problem haben wir hier schon diskutiert:
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Aber bedürfte es für die Anwendung des alten Rechts nicht gerade dann einer konkreten Übergangsvorschrift (wie z.B. in § 60 RVG)? Das hat aber der Gesetzgeber nicht gewollt. Wie lange soll man dann noch altes Recht anwenden und wie genau? Das Genehmigungsbedürfnis ist 2022 entstanden und wir behandeln das gesamte Genehmigungsverfahren noch nach altem Recht? Kann so m.E. nicht gewollt sein.
PS: Die Frage mit der Versicherung an Eides statt stellen wir uns auch gerade, noch keine Lösung....
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Es gab 2009 im FGG-Reformgesetz eine Übergangsregelung und sowohl 2019 als auch 2023 im VBVG, aber zu den neuen BGB-Regeln gibts nur in Art. 229 § 54 EGBGB zu wenigen Fragen eine Übergangsbestimmung. Für mich heißt das, alles was nicht dort drinsteht, geht nach den Regeln, wie sie am Tag eines zu treffenden Beschlusses gelten.
Und zur Versicherung an Eides Statt: das kann doch eigentlich nur die nach § 259 BGB iVm § 410 Nr 1 FamFG sein, also zu Protokoll des Rechtspflegers. Leider ist es wohl übersehen worden, den § 1865 Abs. 3 BGB in § 410 FamFG aufzunehmen, aber das dürfte wohl keine Absicht gewesen sein.
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Etwas anderes als die Meinung von HorstD lässt sich m.E. bezüglich des Übergangsrechts mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht begründen.
Wegen der Versicherung an Eides statt habe ich in den bisher erschienen Kommentaren nichts konkretes gefunden, wir müssen also wohl davon ausgehen dass eine "echte" Versicherung an Eides statt nach § 294 ZPO gewollt ist.
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"Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern."
Darauf freue ich mich schon am meisten.Ich warte auf die Sätze der Betreuer "Ich versichere an Eides statt, dass...".
In dem Rahmen haben meine Kollegen und ich uns gefragt, ob das wirklich ausreichend ist, wenn die Betreuer das einfach so schreiben, oder ob wir sie zu Gericht bitten müssen, da ja die Belehrung über die strafrechtlichen Konsequenzen zu erfolgen hat.
Der Betreuer muss schon etwas mehr schreiben als nur an Eides Statt zu versichern, dass der Betreute die Selbstverwaltungserklärung nicht unterschreiben wollte, vgl. Jürgens/Trautmann, 7. Aufl. 2023, BGB § 1865 Rn. 21:
ZitatMit dieser Möglichkeit eröffnet der Gesetzgeber nicht die bloße Vorlage einer Versicherung von vornherein, sondern laut Gesetzeswortlaut nur für diejenigen Einzelfälle, in denen die Eigenverwaltungserklärung nicht beigebracht werden kann (BT-Drs. 19/24445, 305: „hilfsweise“); der Betreuer hat dementsprechend bei der Einreichung einer solchen Erklärung dem Gericht darzulegen, welche Versuche er unternommen hat, die Erklärung vom Betreuten zu erhalten.
Und wenn es schriftlich geht, wie soll die Unterschrift bewertet werden? Könnte ja auch die Nachbarin von nebenan unterschrieben haben. Müsste man sich dann zumindest eine Personalausweiskopie vorlegen lassen?
Bei ehrenamtlichen Betreuern sollte eine vergleichbare Unterschrift auf dem Verpflichtungsprotokoll vorhanden sein. Bei beruflich tätigen Betreuern hat man andere Akten zum Vergleich. Das sollte also auch ohne beiliegender Ausweiskopie kein Problem sein.
Gibt es hierzu Meinungen oder vielleicht sogar Quellen? Bei Juris und Beck kam nur zum Vorschein, dass sie mündlich oder schriftlich erfolgen kann.
Da eine Versicherung an Eides Statt auch schriftlich möglich ist, bedarf es offenbar keiner vorherigen Belehrung, um eine Strafbarkeit einer falschen eV auszulösen, vgl. Saenger/Ullrich/Siebert, ZPO-Formulare, ZPO § 294 Rn. 7, beck-online:
ZitatDas in der Praxis herkömmlichste Mittel zur Glaubhaftmachung ist die (nach § 156 StGB strafbewehrte) eidesstattliche Versicherung, welche von dem Beweisführer selbst, aber auch Dritten abgegeben werden kann, wenn sie nicht vom Gesetz ausgeschlossen ist (zB in §§ 44, 406, 511 Abs. 3). Die eidesstattliche Versicherung kann mündlich oder schriftlich erklärt werden.
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Es gab 2009 im FGG-Reformgesetz eine Übergangsregelung und sowohl 2019 als auch 2023 im VBVG, aber zu den neuen BGB-Regeln gibts nur in Art. 229 § 54 EGBGB zu wenigen Fragen eine Übergangsbestimmung. Für mich heißt das, alles was nicht dort drinsteht, geht nach den Regeln, wie sie am Tag eines zu treffenden Beschlusses gelten.
Und zur Versicherung an Eides Statt: das kann doch eigentlich nur die nach § 259 BGB iVm § 410 Nr 1 FamFG sein, also zu Protokoll des Rechtspflegers. Leider ist es wohl übersehen worden, den § 1865 Abs. 3 BGB in § 410 FamFG aufzunehmen, aber das dürfte wohl keine Absicht gewesen sein.
Dann würde mich Ihre Ansicht zu den in einem Parallthread kontrovers diskutierten Frage interessieren, ob ein Nachlasspfleger (oder ein Vormund oder sonstiger Pfleger), der noch mittels Beschlussfassung im alten Jahr bestellt wurde, gleichwohl im neuen Jahr persönlich verpflichtet werden muss, auch wenn das konstitutive Erfordernis des vormaligen § 1789 BGB mit Wirkung vom 01.01.2023 abgeschafft wurde. Wenn man die Regeln anwendet, "wie sie am Tag eines zu treffenden Beschlusses gelten", müsste dies bedeuten, dass die persönliche Verpflichtung in den besagten Fällen noch erforderlich ist. Die Gegenansicht meint, mit dem 01.01.2023 würde ein im alten Jahr nicht mehr verpflichteter Pfleger automatisch ex nunc wirksam in sein Pflegeramt einrücken.
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Ich dachte weil es bei der eidesstattlichen Versicherung "nur" um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht geht, käme man auf § 294 ZPO. Wenn es nach § 410 FamFG geht, wäre es natürlich ein ganz anderes Verfahren und eine schriftliche Erklärung scheidet aus. Fragen über Fragen...
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Und zur Versicherung an Eides Statt: das kann doch eigentlich nur die nach § 259 BGB iVm § 410 Nr 1 FamFG sein, also zu Protokoll des Rechtspflegers.
Für die Versicherung an Eides Statt dürfte hinsichtlich der Rechnungslegung des Betreuers der § 259 BGB nicht zutreffen, vgl. MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, BGB § 259 Rn. 4:
ZitatIn §§ 1840, 1841 ist eine besondere Rechenschaftslegungspflicht des Vormunds gegenüber dem Familiengericht vorgesehen, die die Anwendung des § 259 ausschließt (→ 8. Aufl. 2020, § 1841 Rn. 1); insbesondere die Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung, die § 1841 nicht vorsieht, kann nicht aus § 259 Abs. 2 hergeleitet werden. Entsprechendes gilt für die Rechenschaftslegungspflicht des Betreuers (§ 1908i, §§ 1840 f.).
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-> Cromwell: hallo, das Vormundschaftsrecht habe ich nicht so sehr im Fokus. Dass da eine Anpassung an die für Betreuer geltende Regelung des § 287 FamFG stattgefunden hat, hatte ich ja gesehen und auch für sinnvoll gehalten. Der § 1789 war auch wirklich Mittelalter (nicht das Gespräch an sich, das finde ich sinnvoll und bedauere, dass das Pendant im Betreuungsrecht ja schon fast die Ausnahme ist), sondern die daran geknüpfte Rechtsfolge. Aber Sie haben natürlich recht, es fehlt auch dazu eine Übergangsregelung.
Wirklich ganz spontan würde ich sagen, der Bestellung vor dem 1.1.23 war noch keine Wirksamkeit beschieden. Diese müsste am 1.1.23 eingetreten sein (Inkl Vormundsvergütung, falls -da Zeitvergütung - ab diesem Termin Tätigkeiten - vor dem Verpflichtungsgespräch unternommen wurden. Und die Frist für die Aufwandspauschale Ehrenamtlicher müsste dann konsequenterweise mit dem 1.1.23 beginnen. Das Verpflichtungsgespräch nach diesem Termin wäre dann nur noch deklaratorischer Natur. Ich muss das auch zur Vollständigkeit der Kommentierung des § 1878 BGB im HKBUR auch noch mit den Autorenkollegen diskutieren.
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