Bin zwar kein Insoler, aber da müsste ich doch kurz einhaken glaub ich.
Klarstellend, meine Einschätzung zur Pfändbarkeit bezog sich nach erfolgter Zahlung auf das P-Konto.
Es ist glaube ich, zumindest auch in den anderen threads und Aufsätzen und ersten Entscheidungen einhellige Meinung, dass die EPP kein Arbeitseinkommen ist und der Arbeitgeber daher auszahlen muss.
Der Arbeitgeber ist nur Erfüllungsgehilfe des Staats.
Ob eine Alternative gewesen wäre, eine separate Pfändung mit dem Arbeitgeber als Drittschuldner und Anspruchsbezeichnung konkret die EPP zu benennen kann ich auf die Schnelle nicht beurteilen (ich spiele damit auf die Pfändung vom Kurzarbeitergeld an) Dürfte wahrscheinlich aber auch in der Praxis keine Rolle spielen, da mir keine Pfändungen mit dieser Ausgestaltung bekannt wären.