• Bin zwar kein Insoler, aber da müsste ich doch kurz einhaken glaub ich.

    Klarstellend, meine Einschätzung zur Pfändbarkeit bezog sich nach erfolgter Zahlung auf das P-Konto.
    Es ist glaube ich, zumindest auch in den anderen threads und Aufsätzen und ersten Entscheidungen einhellige Meinung, dass die EPP kein Arbeitseinkommen ist und der Arbeitgeber daher auszahlen muss.
    Der Arbeitgeber ist nur Erfüllungsgehilfe des Staats.

    Ob eine Alternative gewesen wäre, eine separate Pfändung mit dem Arbeitgeber als Drittschuldner und Anspruchsbezeichnung konkret die EPP zu benennen kann ich auf die Schnelle nicht beurteilen (ich spiele damit auf die Pfändung vom Kurzarbeitergeld an) Dürfte wahrscheinlich aber auch in der Praxis keine Rolle spielen, da mir keine Pfändungen mit dieser Ausgestaltung bekannt wären.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • zu #119 und folgende:

    Wenn ich als Inso-Gericht (ohne an so etwas exotisches wie die EEP gedacht zu haben) dem Schuldner alles, was vom Arbeitgeber kommt, auf dem P-Konto freigegeben habe, kann ich in der Schlussrechnungsprüfung schlecht hergehen und dem IV sagen, er hätte aber für diesen einen Monat Abänderung meines Beschlusses nach § 850g ZPO beantragen müssen, weil die EEP zwar nicht als Arbeitseinkommen, aber im Rahmen des Insolvenzbeschlags pfändbar ist. Das käme ich mir schon etwas schizophren vor. Würde ich verbuchen unter: Hat der Schuldner Glück gehabt (dass ich bei meinem Beschluss an so etwas noch nicht gedacht habe). Wenn ein Verwalter tatsächlich von sich aus mit so einem Antrag ankäme, müsste ich dem aber wohl stattgeben.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Bin zwar kein Insoler, aber da müsste ich doch kurz einhaken glaub ich.

    Klarstellend, meine Einschätzung zur Pfändbarkeit bezog sich nach erfolgter Zahlung auf das P-Konto.
    Es ist glaube ich, zumindest auch in den anderen threads und Aufsätzen und ersten Entscheidungen einhellige Meinung, dass die EPP kein Arbeitseinkommen ist und der Arbeitgeber daher auszahlen muss.
    Der Arbeitgeber ist nur Erfüllungsgehilfe des Staats.

    Ob eine Alternative gewesen wäre, eine separate Pfändung mit dem Arbeitgeber als Drittschuldner und Anspruchsbezeichnung konkret die EPP zu benennen kann ich auf die Schnelle nicht beurteilen (ich spiele damit auf die Pfändung vom Kurzarbeitergeld an) Dürfte wahrscheinlich aber auch in der Praxis keine Rolle spielen, da mir keine Pfändungen mit dieser Ausgestaltung bekannt wären.

    lieber nicht einhaken, wenn keine Ahnung von InsO

    EPP fällt in Insolvenzmasse, da Neuerwerb und kein Pfändungsschutz (zur Insomasse gehört nicht nur Arbeitseinkommen, sondern alles was pfändbar ist)

  • 20/3938 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs - 11.10.2022

    Artikel 1

    § 4Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit

    (1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zuberücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.

    (2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.

    Zu § 4 (Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht,Unpfändbarkeit)

    Zu Absatz 1Absatz 1 regelt, dass die Energiepreispauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Auch bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen ist sie nicht zu berücksichtigen. Bei der Energiepreispauschale selber handelt es sich nicht um eine Sozialleistung. Die Regelung isterforderlich, damit die mit der Zahlung der Pauschale intendierte Wirkung auch bei Rentnerinnen und Rentnernerzielt wird, die einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen.

    Zu Absatz 2Absatz 2 regelt, dass der Anspruch auf die Energiepreispauschale nicht der Pfändung unterliegt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Damit fällt die EPP für Rentner nicht in die Masse.

    Und man hat noch ein Argument mehr warum die EPP für Arbeitnehmer in die Masse fällt: wenn der Gesetzgeber für die eine eine gesetzliche Regelung zur unpfändbarkeit schafft und für die andere nicht, ist halt auch die eine pfändbar und die andere nicht

  • Damit fällt die EPP für Rentner nicht in die Masse.

    Und man hat noch ein Argument mehr warum die EPP für Arbeitnehmer in die Masse fällt: wenn der Gesetzgeber für die eine eine gesetzliche Regelung zur unpfändbarkeit schafft und für die andere nicht, ist halt auch die eine pfändbar und die andere nicht

    Sehe ich auch so. zumal man das Problem schon mal gesehen hatte und zwar bei der Corona Prämie bei den Pflegekräften. Dort hatte man auch explizit die Unpfändbarkeit ausgesprochen. Und die waren auch die ersten die etwas zusätzliches vom Arbeitgeber erhalten hatte. Ich meine wenn man damals erkannt hat das man was zur Pfändbarkeit sagen will kann man doch bei allen späteren "Zulagen" nicht sagen haben wir vergessen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • #125,126
    Das sehe ich ähnlich. Die Unpfändbarkeit beim Heizkostenzuschussgesetz in § 6 ABS. 2 Wurde glaube ich, auch erst nachträglich eingefügt,
    bei der Energiepreispauschale für die Rentner und Versorgungsempfänger ist sie jetzt gleich dabei. Warum der Gesetzgeber diese nicht einfügt bei der EPP die Arbeitnehmer, weiß ich nicht.
    Langsam habe ich den Eindruck, dass das auch tatsächlich gewollt war.
    Gerecht ist es aber nicht, im Insolvenzverfahren dem einen diese zu belassen, weil Quellfreigabe, dem andern, der bisher unter dem SockelFreibetrag lag, nicht. Gerade diese Einkommensgruppen freuen sich ja eigentlich über einen Obolus. Das ist das was mich maßlos ärgert.Ich als Rechtspfleger kann mir nun überlegen, ob ich der Mindermeinung der Zweckgebundenheit Folge oder den Freigabeantrag zurückweise, Weil ich es eigentlich gar nicht anders juristisch begründen kann. Ich habe die Wahl zwischen Pest und Cholera.

    Vielleicht kommt ja vom Gesetzgeber noch was, das wäre sinnvoll. Allerdings sollte er sich beeilen, sonst ist alles abgevespert.
    Die letzte Möglichkeit, die mir bleibt, ist § 765 a Ganz weit auszulegen, wenn d.Sch. entsprechend vorträgt. Finde ich aber auch nicht richtig.

  • ....
    Gerecht ist es aber nicht, im Insolvenzverfahren dem einen diese zu belassen, weil Quellfreigabe, dem andern, der bisher unter dem SockelFreibetrag lag, nicht.

    Ob Quellenfreigabe oder nicht, der Arbeitgeber kann im Falle der Insolvenz doch ohne gerichtlichen Freigabebeschluss zur EPP gar nicht schuldbefreiend an den Arbeitnehmer leisten.

  • Das stimmt. Dann wäre der IV in der Pflicht…und das hatten wir ja schon weiter oben.
    Spätestens bei der Schlussrechnungsprüfung müssten wir nachfragen, was mit dem Anspruch passiert ist. Für den Fall, dass die EPP auf das Konto des Schuldners wanderte und er wegen der Quellfreigabe drüber verfügen konnte.
    entweder der Schuldner zahlt diese freiwillig zurück oder der IV muss sich an den Arbeitgeber wenden. Dass der Schuldner dann gegebenenfalls Probleme mit seinem Arbeitgeber bekommt, könnte theoretisch denkbar sein.
    Egal, wie sich jeder von uns entscheidet, in allen Bereichen konsequent wird dies dann nicht sein.
    Dann wäre es wahrscheinlich zumindest konsequenter, diese als zweckgebunden und unpfändbar anzusehen und gut ist.
    Vom IV wird kein RM kommen.

  • Damit fällt die EPP für Rentner nicht in die Masse.

    Und man hat noch ein Argument mehr warum die EPP für Arbeitnehmer in die Masse fällt: wenn der Gesetzgeber für die eine eine gesetzliche Regelung zur unpfändbarkeit schafft und für die andere nicht, ist halt auch die eine pfändbar und die andere nicht


    Sehe ich bisschen anders. Klar könnte der Gesetzgeber vielleicht jetzt auch die Regelung für die Arbeitnehmer nachbessern, aber wer weiß, warum das jetzt gerade nicht geht... Die Wege des Gesetzgebers sind manchmal unergründlich :D
    Ich finde, die Tatsache, dass Unpfändbarkeit bei den Rentnern festgestellt wird, sollte umso mehr ein Anhaltspunkt dafür sein, dass auch für die Arbeitnehmer nichts anderes gelten kann. Ich war zwar bislang auch eher ein Verfechter der Pfändbarkeit, nach der Regelung für die Rentner, rücke ich hiervon jetzt aber eher ab.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Damit fällt die EPP für Rentner nicht in die Masse.

    Und man hat noch ein Argument mehr warum die EPP für Arbeitnehmer in die Masse fällt: wenn der Gesetzgeber für die eine eine gesetzliche Regelung zur unpfändbarkeit schafft und für die andere nicht, ist halt auch die eine pfändbar und die andere nicht


    Sehe ich bisschen anders. Klar könnte der Gesetzgeber vielleicht jetzt auch die Regelung für die Arbeitnehmer nachbessern, aber wer weiß, warum das jetzt gerade nicht geht... Die Wege des Gesetzgebers sind manchmal unergründlich :D
    Ich finde, die Tatsache, dass Unpfändbarkeit bei den Rentnern festgestellt wird, sollte umso mehr ein Anhaltspunkt dafür sein, dass auch für die Arbeitnehmer nichts anderes gelten kann. Ich war zwar bislang auch eher ein Verfechter der Pfändbarkeit, nach der Regelung für die Rentner, rücke ich hiervon jetzt aber eher ab.

    👍
    vermutlich sinnvoll

  • Damit fällt die EPP für Rentner nicht in die Masse.

    Und man hat noch ein Argument mehr warum die EPP für Arbeitnehmer in die Masse fällt: wenn der Gesetzgeber für die eine eine gesetzliche Regelung zur Unpfändbarkeit schafft und für die andere nicht, ist halt auch die eine pfändbar und die andere nicht


    Sehe ich bisschen anders. Klar könnte der Gesetzgeber vielleicht jetzt auch die Regelung für die Arbeitnehmer nachbessern, aber wer weiß, warum das jetzt gerade nicht geht... Die Wege des Gesetzgebers sind manchmal unergründlich :D
    Ich finde, die Tatsache, dass Unpfändbarkeit bei den Rentnern festgestellt wird, sollte umso mehr ein Anhaltspunkt dafür sein, dass auch für die Arbeitnehmer nichts anderes gelten kann. Ich war zwar bislang auch eher ein Verfechter der Pfändbarkeit, nach der Regelung für die Rentner, rücke ich hiervon jetzt aber eher ab.

    Ziehen wir es mal von hinten auf: bei den Rentnern hat man gemerkt, dass man bei der Vorgängerlösung einen Schritt zu kurz gesprungen ist, nämlich nur auf die Abstellung auf Nichtarbeitslohn, also auch keine Lohnpfändung abgehoben hat. Hätte man, wie bei den Coronabeihilfen aber auch anders lösen können.

    Jetzt noch einmal nachzubessern wird wohl auch nicht mehr viel helfen, das der pfändbare Teil der Coronabeihilfe bei Pfandgläubiger angekommen ist und somit der Pfändungsvorgang abgeschlossen ist.
    Dann kann man noch überlegen, wann den der Pfändungsvorgang beim IV abgeschlossen ist: Bei der Überweisung oder erst bei der Verteilung an die Masse/Insolvenzgläubiger ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Damit fällt die EPP für Rentner nicht in die Masse.

    Und man hat noch ein Argument mehr warum die EPP für Arbeitnehmer in die Masse fällt: wenn der Gesetzgeber für die eine eine gesetzliche Regelung zur unpfändbarkeit schafft und für die andere nicht, ist halt auch die eine pfändbar und die andere nicht


    Sehe ich bisschen anders. Klar könnte der Gesetzgeber vielleicht jetzt auch die Regelung für die Arbeitnehmer nachbessern, aber wer weiß, warum das jetzt gerade nicht geht... Die Wege des Gesetzgebers sind manchmal unergründlich :D
    Ich finde, die Tatsache, dass Unpfändbarkeit bei den Rentnern festgestellt wird, sollte umso mehr ein Anhaltspunkt dafür sein, dass auch für die Arbeitnehmer nichts anderes gelten kann. Ich war zwar bislang auch eher ein Verfechter der Pfändbarkeit, nach der Regelung für die Rentner, rücke ich hiervon jetzt aber eher ab.

    ������
    vermutlich sinnvoll

    :daumenrau Bei der Frage nach der Pfändbarkeit der Energiepauschale für Arbeitnehmer* erhielt der Rechtsausschuss vom Justizministerium die Auskunft, dass sie nach § 851 ZPO unpfändbar sei. Deshalb wurde damals die Unpfändbarkeit (leider) im Gesetz nicht ausdrücklich formuliert. Hier hat man aus der Praxis dazugelernt und bei der Zahlung an die Rentner* die Unpfändbarkeit explizit formuliert. Die Hoffnung dabei ist auch, hinsichtlich der Regelung für Arbeitnehmer ein entsprechendes Signal zu setzen.
    Zitat aus einer Mail eines Bundestagsabgeordneten:
    ".. Bei der geplanten Energiepreispauschale für Rentner*innen wird dieser wichtige Hinweis berücksichtigt. Im Entwurf für das Gesetz ist explizit eine gesetzliche Regelung vorgesehen, dass die Energiepreispauschale nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist und nicht gepfändet werden kann. Ich hoffe, dass diese explizite Erwähnung auch für die laufenden Gerichtsverfahren zur Pfändbarkeit der Energiepreispauschale für Beschäftigte hilft. .."

  • Hier hat man aus der Praxis dazugelernt ...

    Und weil dieses Mal ausdrücklich auf das Problem hingewiesen wurde: Wissenschaftlicher Dienst

    "... erhielt der Rechtsausschuss vom Justizministerium die Auskunft, dass sie nach § 851 ZPO unpfändbar sei." oder man fragt jetzt jemand der sich damit auskennt, und nicht das fürs Resort zuständige Ministerium.

  • wenn ich den Wissenschaftlichen Dienst vom 1.9. und den Gesetzes-Entwurf vom 11.10. lese, dann komme ich nicht zu dem Ergebnis der UNPFÄNDBARKEIT im Insolvenzverfahren - nur mag es so sein, dass bei eine Pfändung des Arbeitseinkommens/Renteneinkommens oder Abtretung des Arbeitseinkommens/Renteneinkommens die Energiepauschale nicht erfasst ist.


    Die von lionel erwähnte Auskunft des Ministeriums läge dann nicht auf der Linie des Wissenschaftlichen Dienstes - könnte aber von Bedeutung sein, wenn man Sinn, Zweck und so weiter ermitteln müsste.
    Das Thema hätte dann eine dem Steuererstattungsanspruch im eröffneten Verfahren und im Restschuldbefreiungsverfahren vergleichbare „Struktur“.

  • wenn ich den Wissenschaftlichen Dienst vom 1.9. und den Gesetzes-Entwurf vom 11.10. lese, dann komme ich nicht zu dem Ergebnis der UNPFÄNDBARKEIT im Insolvenzverfahren -
    ...

    Das Thema hätte dann eine dem Steuererstattungsanspruch im eröffneten Verfahren und im Restschuldbefreiungsverfahren vergleichbare „Struktur“.

    Verstehe ich nicht :gruebel: der Steuererstattungsanspruch im eröffneten Verfahren ist doch pfändbar

  • sehe ich auch so - gemeint/gedacht habe ich: Steuererstattungsanspruch im eröffneten Verfahren: Masse/pfändbar; in der WHP nicht. EEP: im eröffneten Verfahren: Masse/pfändbar; in der Wohlverhaltensphase nicht, weil kein Arbeitslohn oder an die Stelle .. (so verstehe ich die Ausführungen des Wissenschaftlichen Dienstes).

    Ob das aber jeder im Rechtsausschuss verstanden hat (?) - ich "glaube" nicht, denn die Begründung mit dem Ziel "Entlastung der ... sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit einem Bruttoarbeitsentgelt von bis zu 2 000 Euro monatlich." wird mit dem Text nicht vollständig erreicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!