Energiepreispauschale

  • Ja, ich weiß, dass im Insolvenzforum bereits ein ellenlanger Thread zur Energiepreispauschale existiert.
    Aus meiner Sicht sollte die Problematik aber im Zusammenhang mit Kontopfändungen (insbesondere von Arbeitnehmern) hier gesondert behandelt werden, für die Fälle, in denen eine Insolvenz nicht vorliegt.

    Mich interessiert eure Meinung zu folgenden Fragen:

    1. Wie seht ihr die (Un-)Pfändbarkeit der Energiepreispauschale, wenn (arbeitstätige) Schuldner mit P-Konto einen Antrag auf einmalige Erhöhung des pfändungsfreien Betrages um die Energiepreispauschale stellen?

    2. Sofern ihr von der (Un-)Pfändbarkeit der Energiepreispauschale ausgeht, wie entscheidet ihr dann einen entsprechenden Schuldnerantrag, d. h. wie ist die Berechnung des pfändungsfreien Betrages vorzunehmen?


    Hintergrund der 2. Frage:

    Im Rahmen von PKH-Überprüfungen sind hier schon verschiedene Varianten aufgetaucht, wie die Energiepreispauschale auf Lohnabrechnungen ausgewiesen wurde.

    a) Lohnsteuerabzug ist für den normalen Monatslohn und die Energiepreispauschale gesondert dargestellt. Am Ende der Lohnabrechnung wird der übliche Nettolohn mit der um die Lohnsteuer geminderten Energiepreispauschale zum Auszahlbetrag für den Monat addiert.

    b) Der Lohnabrechnung ist zwar "mittendrin" der Lohnsteuerabzug bezüglich der Energiepreispauschale zu entnehmen. Am Ende der Lohnabrechnung wird jedoch zum Nettolohn der Betrag von 300,- € Energiepreispauschale addiert und die Summe als Auszahlbetrag für den Monat ausgewiesen. :gruebel:

  • Ich halte es wie der Kollege beim AG Norderstedt und betrachte die EPP als pfändbar. Von daher komme ich nicht in das "Vergnügen" in irgendeine Berechnung einzusteigen.

    Wenn ich die EPP freigeben würde, dann natürlich nur den Nettobetrag - sprich einmalige Erhöhung des Freibetrags um die netto EPP. Falls der Nettobetrag nicht ohne weiteres aus der Lohnabrechnung ersichtlich ist, würde ich den Nettobetrag durch einen Lohnsteuerrechner ermitteln. Die Steuerklasse muss ja auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.

  • Ich war bisher auch Verfechter der Pfändbarkeit, aber ich werde vermutlich davon abweichen. Ja, es wurde keine Unpfändbarkeit bei Arbeitnehmern ins Gesetz geschrieben. Bei den Rentnern soll es jetzt aber so sein. Und ja, man hätte vielleicht das Ursprungsgesetz nachbessern können. Aber: Wenn man sich mal vor Augen führt, wofür die EPP eigentlich gedacht war und warum sie eigentlich für Rentner mal gar nicht vorgesehen war, ist es doch jetzt geradezu absurd zu sagen, die Rentner dürfen behalten, die Arbeitnehmer nicht.
    Freigeben würde ich dann natürlich nur netto, mehr ist ja auch nicht auf dem Konto.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Natürlich ist das absurd. Ich komme aber mMn nicht dran vorbei. Der Gesetzgeber wurde spätestens durch den wissenschaftlichen Dienst auf die Pfändbarkeitsproblematik hingewiesen und hat es für die Rentner explizit angepasst. Es bestand die Gelegenheit es auch für die anderen noch zu regeln und es wurde trotz mehr als deutlichem Hinweis auf die Problematik eben nicht gemacht. Ich kann da nicht von einem Vergessen oder Versehen oder Regelungslücke ausgehen. Es wurde bewusst nicht geändert. Danach geht es meiner Meinung nur noch nach 765a und das ist Einzelfallentscheidung und bedarf eines entsprechenden nicht pauschalisierten Sachvortrag.

  • Ich war bisher auch Verfechter der Pfändbarkeit, aber ich werde vermutlich davon abweichen. Ja, es wurde keine Unpfändbarkeit bei Arbeitnehmern ins Gesetz geschrieben. Bei den Rentnern soll es jetzt aber so sein. Und ja, man hätte vielleicht das Ursprungsgesetz nachbessern können. Aber: Wenn man sich mal vor Augen führt, wofür die EPP eigentlich gedacht war und warum sie eigentlich für Rentner mal gar nicht vorgesehen war, ist es doch jetzt geradezu absurd zu sagen, die Rentner dürfen behalten, die Arbeitnehmer nicht.
    Freigeben würde ich dann natürlich nur netto, mehr ist ja auch nicht auf dem Konto.

    wir treffen unsere Entscheidungen üblicherweise aber danach was im Gesetz steht und nicht danach ob wir es für absurd halten, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung gerade nicht getroffen hat

  • Wer jetzt dem Gesetzgeber wann was vorgelegt hat und wann der Gesetzgeber was gewusst hat und hätte nachbessern können.... Ich weiß nicht, ob ich damit argumentieren will. hätte man bei den Rentnern keine Regelung getroffen, wäre ich wahrscheinlich bei Pfändbarkeit geblieben, aber so ist das eine absolute Ungleichbehandlung. Ob sehenden Auges oder nicht möchte ich nicht beurteilen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich war bisher auch Verfechter der Pfändbarkeit, aber ich werde vermutlich davon abweichen. Ja, es wurde keine Unpfändbarkeit bei Arbeitnehmern ins Gesetz geschrieben. Bei den Rentnern soll es jetzt aber so sein. Und ja, man hätte vielleicht das Ursprungsgesetz nachbessern können. Aber: Wenn man sich mal vor Augen führt, wofür die EPP eigentlich gedacht war und warum sie eigentlich für Rentner mal gar nicht vorgesehen war, ist es doch jetzt geradezu absurd zu sagen, die Rentner dürfen behalten, die Arbeitnehmer nicht.
    Freigeben würde ich dann natürlich nur netto, mehr ist ja auch nicht auf dem Konto.

    wir treffen unsere Entscheidungen üblicherweise aber danach was im Gesetz steht und nicht danach ob wir es für absurd halten, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung gerade nicht getroffen hat


    Wer sagt denn, dass ich meine Entscheidung nicht auf das Gesetz stütze? Auch der wissenschaftliche Dienst zitiert mehr oder weniger nur die Aufsätze, die bisher dazu verfasst wurden. Genauso gibt es die Gegenaufsätze, da kann man durchaus was rausziehen. Und im Gesetz steht auch nicht, dass die EPP pfändbar ist, insofern fühle ich mich frei in meiner Entscheidung...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich war bisher auch Verfechter der Pfändbarkeit, aber ich werde vermutlich davon abweichen. Ja, es wurde keine Unpfändbarkeit bei Arbeitnehmern ins Gesetz geschrieben. Bei den Rentnern soll es jetzt aber so sein. Und ja, man hätte vielleicht das Ursprungsgesetz nachbessern können. Aber: Wenn man sich mal vor Augen führt, wofür die EPP eigentlich gedacht war und warum sie eigentlich für Rentner mal gar nicht vorgesehen war, ist es doch jetzt geradezu absurd zu sagen, die Rentner dürfen behalten, die Arbeitnehmer nicht.
    Freigeben würde ich dann natürlich nur netto, mehr ist ja auch nicht auf dem Konto.

    Ich werde auch freigeben. Dass der Arbeitnehmer schlechter gestellt wird, als ein Rentner, leuchtet mir auch nicht ein.

  • Und im Gesetz steht auch nicht, dass die EPP pfändbar ist, insofern fühle ich mich frei in meiner Entscheidung...

    Wobei die gesetzl. Logik ja genau andersherum ist: Es ist grundsätzlich alles pfändbar und nur etwas unpfändbar, wenn sich das aus einem Gesetz ergibt ist.

  • Und im Gesetz steht auch nicht, dass die EPP pfändbar ist, insofern fühle ich mich frei in meiner Entscheidung...

    Wobei die gesetzl. Logik ja genau andersherum ist: Es ist grundsätzlich alles pfändbar und nur etwas unpfändbar, wenn sich das aus einem Gesetz ergibt ist.


    Das stimmt wohl, aber die Unpfändbarkeit lässt sich aus dem Gesetz " konstruieren". Mir wäre auch eine klare gesetzliche Regelung lieber, aber als Insolvenzler sind wir doch Kummer gewöhnt :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zitat

    Und im Gesetz steht auch nicht, dass die EPP pfändbar ist, insofern fühle ich mich frei in meiner Entscheidung...

    Ist ja auch ok und vertretbar, man muss sich aber auch halt fragen, warum wurde es bei den Rentnern geändert bzw anders geregelt, wenn es eh nicht pfändbar gewesen wäre.

  • Ich war bisher auch Verfechter der Pfändbarkeit, aber ich werde vermutlich davon abweichen. Ja, es wurde keine Unpfändbarkeit bei Arbeitnehmern ins Gesetz geschrieben. Bei den Rentnern soll es jetzt aber so sein. Und ja, man hätte vielleicht das Ursprungsgesetz nachbessern können. Aber: Wenn man sich mal vor Augen führt, wofür die EPP eigentlich gedacht war und warum sie eigentlich für Rentner mal gar nicht vorgesehen war, ist es doch jetzt geradezu absurd zu sagen, die Rentner dürfen behalten, die Arbeitnehmer nicht.
    Freigeben würde ich dann natürlich nur netto, mehr ist ja auch nicht auf dem Konto.

    Ich halte es für fragwürdig einen Vergleich zu der Pauschale für Rentner zu ziehen.

    Die EEP war nach der Gesetzesbegründung dafür da einen Ausgleich für "die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen" zu schaffen.
    Sie dient daher schon einem anderen Zweck als die Pauschale für Rentner, die ja i.a.R. überhaupt keine erwerbsbedingten Wegeaufwendungen haben (und ja deshalb auch keine EEP bekommen haben).

    Nur weil die beiden Dinger ähnlich genannt werden und ggf. politisch als gleichartig verkauft werden, ist rechtlich noch lange nicht dasselbe darin.

    Im Übrigen halte ich es für fragwürdig ein Gesetz heranzuziehen, dass bei Entstehung des Pfandrechts/Insolvenzbeschlags (an der EEP) noch nicht existierte.
    Die schon feststehende Rechtslage wird ja dadurch nicht geändert.

    Mich würde vor allem interessieren wie man die Unpfändbarkeit dogmatisch begründen will. Wir fällt dazu nämlich überhaupt nichts überzeugendes ein (was der Grund ist weshalb ich die EEP für pfändbar halte).

  • :zustimm:, da gibts wenig zu ergänzen.

    Es ist wie es ist: Das Ergebnis ist für mich sozialpolitisch gesehen nur mit argen Bauchschmerzen tragbar, rechtlich allerdings ziemlich klar und eindeutig.
    Wie Queen schon berichtet hat, Für uns ist das Gesetz maßgeblich, nicht der Bauch.
    Man könnte nur hoffen, dass irgendwo mal ne Rechtsbeschwerde diesbezüglich auftaucht, damit man mal was "höher" als das Landgericht kommt.
    Denn juristisch und gesellschaftlich hochrelevant ist es ja...[kenne natürlich die genauen Voraussetzungen dafür nicht]

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Naja, § 851 ZPO ginge ja. Da gibt es letztlich nur Aufsätze, die begründen, warum es nicht ginge bzw. ginge. Und wenn man sich an die Aufsätze hängt, nach denen diese Zahlung zweckgebunden ist. Klar kann da aber jeder anderer Auffassung sein. Ist ja so gewollt gewesen, dass alle Vollstreckungsgerichte und Insolvenzgerichte unterschiedlich mit unterschiedlicher Begründung entscheiden... So sollte es im Rechtsstaat sein :(

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ...
    Freigeben würde ich dann natürlich nur netto, mehr ist ja auch nicht auf dem Konto.

    Wie würdest du dabei konkret rechnen, wenn eine Pfändung des Arbeitseinkommens an der Quelle nicht vorliegt und der Schuldner (nur) beantragt, die Energiepreispauschale zusätzlich zu bekommen?

    Bei den Lohnabrechnungen gibt es verschiedene Varianten der Berechnung, siehe meine Frage 2 in #1.

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