Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung ab 22.12.2022

  • Hallo,

    es stand doch mal im Raum, dass die Frist, ab wann die neuen Formulare zwingend zu verwenden sind, verlängert werden soll. Gibt es dazu schon eine Entscheidung, einen Erlass oder was weiß ich? Ich habe leider den Überblick verloren, in meinem Kalender aber gerade die Notiz entdeckt, dass ansonsten ab nächster Woche Freitag nur noch das neue Formular zulässig wäre. Und ich weiß ehrlich gesagt nicht, wo ich das finden würde, wäre die Frist verlängert :oops:

    Danke für eure Hilfe

  • Wahrscheinlich, weil das Ergebnis schon klar ist.

    Wichtig ist aber, dass die Verlängerung nicht erfolgt, weil das Vordruck Mist ist und dies im Rahmen der Stellungnahmen von allen Seiten gespiegelt wurde, sondern ausschließlich um Gl. mehr Zeit zu geben, ihre Software an den neuen Vordruck anzupassen, weil denen 11 Monate bestimmt nicht gereicht haben :)

  • Hallo zusammen,

    ich bin der neue ;) - oder auch nicht. Eigentlich war ich in der Vergangenheit hier schon angemeldet, aber irgendwie klappt der Zugang nicht mehr.
    Daher wieder neu angemeldet.

    Ich habe als Gläubiger eine kurze Frage zu den neuen Zwangsvollstreckungsformularen. Wenn wir als Schuldner juristische Personen haben, deren

    Name nicht in die vorgesehen Felder passt, wie sollen wir das darstellen?

  • Ich habe als Gläubiger eine kurze Frage zu den neuen Zwangsvollstreckungsformularen. Wenn wir als Schuldner juristische Personen haben, deren

    Name nicht in die vorgesehen Felder passt, wie sollen wir das darstellen?

    Am einfachsten wäre es eine Anlage zu verwenden und darauf zu verweisen.

    Dies ist nach §3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV zulässig, wenn das Formular keine ausreichende Eintragungsmöglichkeit bietet.

  • Der Bundesrat sollte am 24.11. über die Änderungen u.a. Verlängerung der Übergangsfristen bis zum 31.8.2024 entscheiden (TOP 44). Das hat er aber offensichtlich nicht. Die nächste BR-Sitzung ist am 15.12.2023. Somit gilt, dass ab 1.12.2023 die alten Formulare Geschichte sind und ab diesem Stichtag nur noch die neuen Formulare verwendet werden dürfen. Da die Softwareunternehmen offensichtlich von einer Verlängerung der Übergangsfristen ausgegangen sind, diese aber wohl nicht beschlossen wurde, ist mE das Chaos perfekt, was wir als Gerichte und die Kanzleien ausbaden müssen! Es bleibt den Gläubigern nichts anderes übrig als die vom BMJ zur Verfügung gestellten pdf-Formulare zu verwenden.

    Die ganze Sache mit den neuen ZV-Formularen ist für mich eine Odyssee von Pleiten, Pech und Pannen.

  • Also laut der Homepage des Bundesrates wurde sehr wohl darüber entschieden (TOP 44) zusammen mit diversen anderen TOPs. Als Beschlusstenor steht dort "Zustimmung". Daher dürfte die Übergangsfrist bis 31.08.2024 verlängert worden sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Alex05 (25. November 2023 um 13:47)

  • Offensichtlich nicht. Ich bin beim BR-Newsletter angemeldet und erhalte unmittelbar nach einer Beschlussfassung hierüber Mitteilung. Über Top 44 wurde demnach nicht entschieden. Am Ende der Sitzung erhält man nochmals eine Zusammenfassung, was beschlossen wurde; insgesamt 14 Gesetze wurden demnach beschlossen; Top 44 war nicht darunter!?

  • Wenn man den TOP 44 aufruft unter Details steht als Beschlusstenor "Zustimmung".

    Das Dokument dazu bestätigt dies ebenfalls.

    Richtig. Aber Rechtsverordnungen, auch solche, welche eine Rechtsverordnung abändern, treten mit der Veröffentlichung in Kraft und nicht mit Beschluss des legislativorgans (hier Bundesrat). Nur der Vollständigkeit halber. Ich gehe von baldiger und rechtzeitiger Veröffentlichung im Gesetzblatt aus 😛

  • Wenn man den TOP 44 aufruft unter Details steht als Beschlusstenor "Zustimmung".

    Das Dokument dazu bestätigt dies ebenfalls.

    Richtig. Aber Rechtsverordnungen, auch solche, welche eine Rechtsverordnung abändern, treten mit der Veröffentlichung in Kraft und nicht mit Beschluss des legislativorgans (hier Bundesrat). Nur der Vollständigkeit halber. Ich gehe von baldiger und rechtzeitiger Veröffentlichung im Gesetzblatt aus 😛

    Danke für eure Hilfe; so wie ich das sehe wurde aber nur die Verlängerung der Übergangsfristen bis 31.8.24 bzw. 30.4.25 beschlossen und gerade keine inhaltlichen Änderungen der Formulare.

  • Ich habe als Gläubiger eine kurze Frage zu den neuen Zwangsvollstreckungsformularen. Wenn wir als Schuldner juristische Personen haben, deren

    Name nicht in die vorgesehen Felder passt, wie sollen wir das darstellen?

    Am einfachsten wäre es eine Anlage zu verwenden und darauf zu verweisen.

    Dies ist nach §3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV zulässig, wenn das Formular keine ausreichende Eintragungsmöglichkeit bietet.

    So werden wir das machen. Danke für den Tipp. Sofern wir sonstige Forderungen pfänden möchten, z.B. Mietkaution, Eigengeld etc, , ist der Platz unter "K" zumindest wenn es lesbar bleiben soll, ja arg beschränkt. Macht es in diesen Fällen Sinn, auch dort einfach auf eine Anlage zu verweisen?

  • Aber Rechtsverordnungen, auch solche, welche eine Rechtsverordnung abändern, treten mit der Veröffentlichung in Kraft und nicht mit Beschluss des legislativorgans (hier Bundesrat). Nur der Vollständigkeit halber. Ich gehe von baldiger und rechtzeitiger Veröffentlichung im Gesetzblatt aus

    Die Veröffentlichung ist am 29.11.2023 erfolgt, Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - Bundesgesetzblatt

  • Aber Rechtsverordnungen, auch solche, welche eine Rechtsverordnung abändern, treten mit der Veröffentlichung in Kraft und nicht mit Beschluss des legislativorgans (hier Bundesrat). Nur der Vollständigkeit halber. Ich gehe von baldiger und rechtzeitiger Veröffentlichung im Gesetzblatt aus

    Die Veröffentlichung ist am 29.11.2023 erfolgt, Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - Bundesgesetzblatt

    Puh... das war knapp.

    Sehr beruhigend, dass nun noch weiter die alten (übersichtlicheren) Formulare verwendet werden können. :)

  • Kurze Frage: Wie handhabt ihr es, wenn das neue Formular durch ein gewisses Inkassounternehmen extrem zusammengekürzt wird? Beim alten Formular konnten ja auch nur die erforderlichen Seiten übersandt werden.

    Das neue Formular sieht das ja nun nicht mehr vor. Durch die Zusammenkürzung werden die Anträge oft unübersichtlich und erschweren mir die Prüfung. Teilweise wird auch zu viel gekürzt, sodass erforderliche Module fehlen.

  • Wenn nicht benötigte Module gestrichen werden oder teilweise gestrichen werden akzeptiere ich das. In den Ausfüllhinweisen des Ministeriums steht unter 1.5, dass einzelne Module oder Teile davon weggelassen werden dürfen, wenn diese nicht benötigt werden.

    Bei mir ist es auch schon vorgekommen, dass Module weggelassen werden, die für diesen PfÜB erforderlich sind (z.B. wurde Modul H weggelassen, obwohl Kontoguthaben gepfändet wurde). In diesem Fall muss der Gläubiger dann einen korrigierten Entwurf übersenden.

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