Inflationsausgleichsprämie - Kontopfändung

  • Hallo, brauche mal eure Hilfe,

    wie mache ich das bei einer Kontopfändung?

    Ist die Inflationsausgleichsprämie, die gesondert ausgezahlt wurde, voll pfändbar oder rechne ich sie mit dem Lohn, der im selben Monat aufs Konto gegangen ist zusammen und sehe dann in die Pfändungstabelle?

    Bei dem Lohn ist im Übrigen auch Weihnachtsgeld enthalten.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ich gehe davon aus, dass sie pfändbar ist, vgl. auch beim Bundesfinanzministerium:

    Zitat

    24. Unterliegt die steuerfreie IAP der Pfändung?

    Die Pfändbarkeit der IAP ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Daher unterliegt sie den geltenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Pfändbarkeit von Forderungen (insbesondere Arbeitseinkommen).

    Hier hat mich das "insbesondere Arbeitseinkommen" irritiert.

    Habe jetzt aber hier https://p-konto.de/glossar/inflat…raemie-iap.html was gefunden

    Zitat

    Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 11c) EStG jedoch ausdrücklich festgelegt, dass die Inflationsausgleich-Sonderzahlung nicht für eine Arbeitsleistung erfolgt und für die Prämie auch keine Arbeitsleistung eingefordert werden darf. Die allgemeine Verteuerung der Verbraucherpreise stellt keine Ausgabe dar, die für oder durch die Arbeitsleistung entstanden ist, so dass kein Pfändungsschutz nach § 850a ZPO besteht.


    Gehe jetzt davon aus, dass sie voll pfändbar ist.

    Vielen lieben Dank.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • NEIN,

    die ist natürlich nicht voll pfändbar sondern ganz normales Arbeitseinkommen und unterliegt den ZPO Regeln für Arbeitseinkommen !

    kein Pfändungsschutz nach 850 a (also nicht unpfändbar) usw.

    aber natürlich nach den ganz normalen Vorgaben zu 850c , also bei Kontopfändung i.V.m. Antrag nach 906 !

  • dies sehe ich beides genauso. Alles, was im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gezahlt wird, unterliegt grds. der Lohnpfändung, soweit nicht nach § 850a ausgenommen. Daher dem Begriff des Arbeitseinkommens pfändungsrechtlich zu unterstellen. Eine Pfändbarkeitsfrage musste daher nicht im ESTG geregelt werden. Es besteht lediglich kein Anspruch auf die entsprechende Leistung; es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebebers. Ob er diese überhaußt zahlt, wenn in welcher Höhe und ob dann als Einmalzahlung oder entsprechend aufteilt, ist Sache des Arbeitgebers.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der neue Tarifvertrag im öffentlichen Dienst hat eine Laufzeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024. Er sieht u.a. eine Zahlung einer ersten Tranche der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1240 € im Juni vor. Ab Juli erfolgen dann monatliche Zahlungen von je 220,-€ bis zum Februar 2024.
    Kann bei der Einmalzahlung im Juni argumentiert werden, dass es sich dabei um eine Zahlung für den Zeitraum 01.-06.23 handelt und entsprechend auf die einzelnen Monate zu verteilen ist?

  • Der neue Tarifvertrag im öffentlichen Dienst hat eine Laufzeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024. Er sieht u.a. eine Zahlung einer ersten Tranche der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1240 € im Juni vor. Ab Juli erfolgen dann monatliche Zahlungen von je 220,-€ bis zum Februar 2024.
    Kann bei der Einmalzahlung im Juni argumentiert werden, dass es sich dabei um eine Zahlung für den Zeitraum 01.-06.23 handelt und entsprechend auf die einzelnen Monate zu verteilen ist?

    das dürfte nur funktionieren wenn der Tarifvertrag eine monatliche Zahlung ab Januar vorsieht und dann erst im Juli als Nachzahlung erfolgt. So ist es aber wohl nicht vereinbart

  • Hier noch ein Rundschreiben des BMI zum Tarifvertrag über Sonderzahlungen (TV Inflationsausgleich)

    Nach 7. ist die SZ zum Inflationsausgleich Arbeitseinkommen und eine ausdrückliche Unpfändbarkeit nicht geregelt.

    Andere Auffassung: AG Hannover vom 09.05.2023, 907 IK 966/22 - 4, ZInsO 2023, 1340

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (29. Juni 2023 um 16:34) aus folgendem Grund: Un- ergänzt

  • Hier noch ein Rundschreiben des BMI zum Tarifvertrag über Sonderzahlungen (TV Inflationsausgleich)

    Nach 7. ist die SZ zum Inflationsausgleich Arbeitseinkommen und eine ausdrückliche Pfändbarkeit nicht geregelt.

    Andere Auffassung: AG Hannover vom 09.05.2023, 907 IK 966/22 - 4, ZInsO 2023, 1340

    ...eine ausdrücklich UN-pfändbarkeit ist nicht geregelt, meintest Du sicher...

    ...also Zusammenrechnung mit Arbeitseinkommen und ab in die Tabelle

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!