zu viel hinterlegt

  • Es wurde ein Hinterlegungsbetrag nach § 10 GBBerG eingezahlt, also letztlich zum Zwecke der Löschung eines alten Grundpfandrechtes im Grundbuch.

    Leider wurde der Betrag durch den Hinterleger falsch ausgerechnet, was bis zur Hinterlegung niemandem aufgefallen war.

    Der Hinterleger hat für die Löschung des Rechts nun jedenfalls zu viel eingezahlt, und zwar ca. 2.000 EUR.

    Mir fiel das leider erst auf, als die Buchungsbestätigung der LJK kam und mich nun der Betrag mit Blick auf den Grundbuchauszug irritiert hat.

    Was kann ich denn jetzt machen?

    Kann der Hinterleger einfach den zuviel eingezahlten Betrag auf Antrag zurückbekommen?

    Ich denke doch, dass das so geht. Oder?

    Ich danke für eine kleine Rückmeldung :)

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Spontan würde ich sagen, du kannst nichts zurückzahlen. Das Geld dürfte unter Rücknahmeverzicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gezahlt sein.

    § 10 GBBerG gibt zwar den zu hinterlegenden Ablösebetrag vor, aber dir als Hinterlegungsstelle ist die Prüfung der Höhe der dem Gläubiger letztlich zustehenden Forderung verwehrt.

    Wenn einmal wirksam hinterlegt ist, kann die Auszahlung m. E. nur noch nach den formalen Regeln des Hinterlegungsverfahrens erfolgen. Also Freigabeerklärung des Berechtigten. Davon geht auch § 10 Abs. 3 GBBerG aus - wenn die auch sicherlich nicht die versehentlich zu hohe Hinterlegung im Sinn hatten.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ui, na bloß gut, dass ich hier erst einmal gefragt habe.

    Das stimmt so ganz realistisch betrachtet.

    Es ist aber ein ungutes Gefühl, denn normalerweise hätte ich den Betrag vor Einzahlung berichtigen lassen.

    Eine Freigabeerklärung der Berechtigten wird wohl nicht zu erbringen sein, da für die unbekannten Erben hinterlegt wurde.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Nachdem das Grundbuchamt prüfen muss, ob die Hinterlegung zur Löschung des Rechts ausreichend war, könnte es ggf. die Hinterlegungsstelle zur Herausgabe des überzahlten Betrag es ersuchen. Dann muss die Auszahlung erfolgen wegen des Ersuchens.

    Die andere Möglichkeit ist, dass für den unbekannten Beteiligten ein Pfleger durch das Betreuungsgericht auf Antrag des Hinterlegers bestellt wird (er will seinen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen) und dann der Pfleger die Herausgabe beantragt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nachdem das Grundbuchamt prüfen muss, ob die Hinterlegung zur Löschung des Rechts ausreichend war, könnte es ggf. die Hinterlegungsstelle zur Herausgabe des überzahlten Betrag es ersuchen. Dann muss die Auszahlung erfolgen wegen des Ersuchens.

    Was soll denn die Rechtsgrundlage für so ein Ersuchen sein?

  • Was soll denn die Rechtsgrundlage für so ein Ersuchen sein?

    Die sehe ich auch nicht nicht. Aber mit einem Pfleger käme man wohl vermutlich weiter.

    Ich habe mal ein wenig gesucht. Im RPfleger 2010, 193 gibt es offenbar einen Aufsatz von Böhringer "Ablöserecht für dingliche Altrechte nach § 10 GBBerG und Rückholung des hinterlegten Geldbetrags". Ich vermute zwar, der bezieht sich (ausschließlich) auf § 10 GBBerG Abs. 3, aber vielleicht lässt sich ja daraus trotzdem Nektar saugen.

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    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Und wo kommt der Nachweis des Todes des Gläubigers her?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie wäre es mit einer Nachlasspflegschaft?

    Wenn der Gläubiger verstorben ist. Am wahrscheinlichsten dürfte sein, dass er unbekannt ist. Wobei ich gelesen habe, dass das nicht mal Voraussetzung für eine Hinterlegung nach § 10 GBBerG wäre.

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    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es ist aber ein ungutes Gefühl, denn normalerweise hätte ich den Betrag vor Einzahlung berichtigen lassen.

    Es ist nicht Sache der Hinterlegungsstelle zu prüfen in welche Höhe die beantragte Hinterlegung tatsächlich erforderlich ist.

    Deshalb hast du dir nichts vorzuwerfen.

    Nachdem das Grundbuchamt prüfen muss, ob die Hinterlegung zur Löschung des Rechts ausreichend war, könnte es ggf. die Hinterlegungsstelle zur Herausgabe des überzahlten Betrag es ersuchen. Dann muss die Auszahlung erfolgen wegen des Ersuchens.

    Das würde aus Sicht der Hinterlegungsstelle funktionieren. Ob sich das GBA darauf einlässt ist fraglich. da mir zumindest ad hoc keine Rechtsgrundlage für das Ersuchen einfällt.

    Die andere Möglichkeit ist, dass für den unbekannten Beteiligten ein Pfleger durch das Betreuungsgericht auf Antrag des Hinterlegers bestellt wird (er will seinen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen) und dann der Pfleger die Herausgabe beantragt.

    Ebenso. So wäre es auf jeden Fall sauber gelöst.

  • Wo nimmst Du das her? Weder aus dem SV noch aus § 10 GBBerG kann ich das ersehen.

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  • #3 hatte ich dabei übersehen, danke. Da denke ich dann allerdings spontan, daß sich das nicht mit der Formulierung im Gesetz deckt, für wen zu hinterlegen ist. Woher wissen wir denn, daß die Erben der eingetragenen Person tatsächlich die Gläubiger sind? Die Formulierung in der Vorschrift ist bewußt weiter gefaßt worden. Als GBA würde ich mit dieser Hinterlegungsquittung nicht löschen...

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  • Als GBA würde ich mit dieser Hinterlegungsquittung nicht löschen...

    FED Warum würdest du nicht löschen? Im Hinterlegungsantrag steht beim Hinterlegungsgrund, dass gemäß § 10 GBBerG das Recht... Abt. III Nr. ... im Grundbuch von... gelöscht werden soll.

    Der Betrag ist höher als nötig, aber ist das ein Grund, die Löschung abzulehnen?

    Ansonsten möchte ich mich bei euch allen ganz herzlich für die hilfreichen Antworten bedanken.

    Ihr seid echt spitze :)

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  • Als GBA würde ich mit dieser Hinterlegungsquittung nicht löschen...

    FED Warum würdest du nicht löschen? Im Hinterlegungsantrag steht beim Hinterlegungsgrund, dass gemäß § 10 GBBerG das Recht... Abt. III Nr. ... im Grundbuch von... gelöscht werden soll.

    Der Betrag ist höher als nötig, aber ist das ein Grund, die Löschung abzulehnen?

    Das von FED angesprochene Problem bezieht sich darauf, dass im Antrag ggf. die falschen Berechtigten benannt sind. Wenn zu Gunsten der falschen Leute hinterlegt wurde, darf das GBA damit natürlich nicht löschen.

    Ob das hier der Fall ist, kann ich nicht sagen, hab mich noch nie mit § 10 GBBerG beschäftigt :D

  • Ja, genau darauf wollte ich hinaus.

    (Sorry, war gestern auf Tournee. :))

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  • OK, da kann ich nun noch hoffen, dass das Grundbuchamt löscht und ansonsten keine weitere Veranlassung meinerseits erforderlich wird.

    Mal abwarten....

    (ich mache auch gerade Online-Schulung neues Betreuungsrecht. Kann daher auch gerade nur zu ganz anderen Tageszeiten hier lesen.)

    Vielen Dank nochmals. :)

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