Ich habe ein Verfahren meiner jungen Kollegin übernommen. Die Vollstreckungsklausel für eine neuere Grundschuld wurde 1 Tag nach Errichtung der Urkunde erteilt, der künftige Eigentümer hat auch die Zwangsvollstreckungsunterwerfung erklärt und auf den Nachweis verzichtet, der das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld bedingen. Ich meine, ich kann keine Klausel nach §726 verlangen.
Bei dem Versteigerungsantrag wurde auch die zugestellte Kündigung beigefügt, allerdings erfolgte diese am 21.6.21. und die Anordnung war bereits am 01.12.2021, noch nicht ganz 6 Monate danach. Mittlerweile natürlich längst verstrichen. Hättet ihr Bedenken, das Verfahren fortzuführen?