Hallo,
mir wurde nach § 166 VwGO in einem PKH-Verfahren die Zuständigkeit übertragen. Da der Antragsteller (Kläger) ein zu hohes Einkommen hat bzw. die monatliche verfügbare Rate vier Monatsraten im Sinne von § 115 Abs. 4 ZPO übersteigt, muss ich den Antrag mittels Beschluss ablehnen.
Nun geht es darum, ob auch der Beklagten in dem Verfahren der Beschluss zugestellt werden muss. Nachdem wir uns hier am Gericht mit dem Datenschutz in der heutigen Zeit schon fast gegenseitig auf die Füße steigen (man darf ja heute schon fast gar nix mehr, muss wegen allem aufpassen.....) halte ich es für unmöglich, den Beschluss auch der Gegenseite zukommen zu lassen, wenn ich in den Gründen für die Ablehnung die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers in Beträgen angebe, um meine Ablehnung begründen zu können.
Nun sagen aber die erfahrenen Kostenkollegen, die Gegenseite müsse zwingend Kenntnis vom Ausgang des PKH-Verfahrens haben, denn im Falle einer Bewilligung könnten sie ja unter Umständen eigene Forderungen nicht mehr aufrechnen, da der Kläger sich mit den PKH-Gebühren zufrieden gibt und sie eben eigene Ansprüche im Kostenfestsetzungsverfahren dann nicht gegenrechnen könnten (so oder so ähnlich.....).
Wäre es dann u. U. angebracht, der Gegenseite nur den Tenor des Beschlusses ohne die Gründe zu übersenden?
Kennt jemand eine Vorschrift oder gerichtliche Entscheidung hierzu? Die bei uns für den Datenschutz zuständige Richterin sieht darin ernsthaft ein Problem und hat sich bedankt, dass ich auf diese Thema hinweise, da die Richter selbst ohne jegliche Rücksicht solche Beschlüsse an alle Beteiligten "raushauen", egal ob da in den Gründen jemand mit seinen finanziellen Verhältnissen "nackt ausgezogen" wird oder nicht und wo man sich zu Recht fragen muss, was es die übrigen Beteiligten angeht, in welcher Höhe der Antragsteller noch Raten für sein Haus zu zahlen hat und wie hoch die Restschuld für seine Hütte ist.
Gruß
Klaus