PKH-Beschluss auch an Gegenseite zustellen?

  • Hallo,
    mir wurde nach § 166 VwGO in einem PKH-Verfahren die Zuständigkeit übertragen. Da der Antragsteller (Kläger) ein zu hohes Einkommen hat bzw. die monatliche verfügbare Rate vier Monatsraten im Sinne von § 115 Abs. 4 ZPO übersteigt, muss ich den Antrag mittels Beschluss ablehnen.

    Nun geht es darum, ob auch der Beklagten in dem Verfahren der Beschluss zugestellt werden muss. Nachdem wir uns hier am Gericht mit dem Datenschutz in der heutigen Zeit schon fast gegenseitig auf die Füße steigen (man darf ja heute schon fast gar nix mehr, muss wegen allem aufpassen.....) halte ich es für unmöglich, den Beschluss auch der Gegenseite zukommen zu lassen, wenn ich in den Gründen für die Ablehnung die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers in Beträgen angebe, um meine Ablehnung begründen zu können.

    Nun sagen aber die erfahrenen Kostenkollegen, die Gegenseite müsse zwingend Kenntnis vom Ausgang des PKH-Verfahrens haben, denn im Falle einer Bewilligung könnten sie ja unter Umständen eigene Forderungen nicht mehr aufrechnen, da der Kläger sich mit den PKH-Gebühren zufrieden gibt und sie eben eigene Ansprüche im Kostenfestsetzungsverfahren dann nicht gegenrechnen könnten (so oder so ähnlich.....).

    Wäre es dann u. U. angebracht, der Gegenseite nur den Tenor des Beschlusses ohne die Gründe zu übersenden?

    Kennt jemand eine Vorschrift oder gerichtliche Entscheidung hierzu? Die bei uns für den Datenschutz zuständige Richterin sieht darin ernsthaft ein Problem und hat sich bedankt, dass ich auf diese Thema hinweise, da die Richter selbst ohne jegliche Rücksicht solche Beschlüsse an alle Beteiligten "raushauen", egal ob da in den Gründen jemand mit seinen finanziellen Verhältnissen "nackt ausgezogen" wird oder nicht und wo man sich zu Recht fragen muss, was es die übrigen Beteiligten angeht, in welcher Höhe der Antragsteller noch Raten für sein Haus zu zahlen hat und wie hoch die Restschuld für seine Hütte ist.

    Gruß

    Klaus

  • Stimme meinen Vorrednern zu.

    Die Gegenseite ist zwingend zu informieren. Wird nämlich PkH gewährt, verschiebt dies die gesamte Risikoberechnung im Prozess. Wegen § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO dürfen allerdings die wirtschaftlichen Erwägungen nur insoweit mitgeteilt werden, als dies ohne Offenbarung von Daten des Antragstellers geschehen kann. Das geht manchmal, meistens aber nicht. Also empfiehlt sich folgender Aufbau der Entscheidung (fiktives Beispiel). Aus diesem Beispiel erhält der Antragsgegner dann Tenor, und Gründe I und IIa, nicht aber IIb. Das in Bayern verwendete PkH-Formular von FS sieht eine solche Trennung im Grundsatz bereits vor und erstellt daraus automatisch eine Teilabschrift für den Gegner. Wenn man das nicht verwenden will oder nicht hat, dann muss man eben händisch so arbeiten.

    Tenor wie üblich

    Gründe:

    I. Sachverhalt des beabsichtigten Rechtsstreits, ohne Details zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, also etwa:

    Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um vom Antragsgegner Schadensersatz wegen eines behaupteten Autounfalls vom ... samt behaupteter daraus resultierender Sach- und Personenschäden zu verlangen. Der Antragsgegner bestreitet seine Verwicklung in den Unfall.

    II. Gründe für die PkH-Entscheidung, aufgeteilt in Gründe zur Sache und Gründe zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, also etwa:

    Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

    a) Die gemäß §114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsstreits ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom ...) als gegeben anzunehmen, da die Frage der Beteiligung des Antragsgegners streitig ist und insoweit eine Beweisaufnahme mit mehreren Zeugen durchzuführen sein wird. Bei der Notwendigkeit einer komplexen Beweisaufnahme darf deren Ergebnis nicht prognostisch im PkH-Verfahren unterstellt werden, vielmehr ist eine Erfolgsaussicht zu unterstellen.

    b) PkH ist jedoch nicht zu gewähren, weil der Antragsteller, dem Ratenzahlungen zuzumuten wären, nur 3 Raten aufzubringen hätte. Der Antragsteller hat belegt, über monatliche Einnahmen von ... zu verfügen, die sich wie folgt zusammensetzen ... Der aufzubringende Vorschuss beläuft sich auf ... Da der Antragsteller nach Abzug von ... bliebe ein anrechenbares monatliches Einkommen von ... Euro übrig, aus dem sich eine monatliche Ratenzahlung von ... ergibt. Damit wäre der Vorschuss mit drei Raten aufzubringen. Damit ist nach § 115 Abs. 4 ZPO die Gewährung von PkH nicht möglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

    Nachtrag: Du als Urkundsbeamter lässt natürlich Gründe IIa raus, denn diese Prüfung ist Dir nicht übertragen. Und dann erledigt sich damit auch Ziffer I der Gründe, denn auch dafür bist Du nicht zuständig. Damit verbleibt Tenor und IIb, und IIb erhält der Gegner nicht. Der bekommt also in Deiner Zuständigkeit nur den Tenor und überhaupt keine Gründe.

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (6. Oktober 2023 um 12:56) aus folgendem Grund: Nachtrag eingefügt

  • Datenschutz?

    Die Gegenseite bekommt den Antrag aber dann die Entscheidung dazu nicht? Das wäre etwas widersprüchlich.

    Die Entscheidung ist ja letztlich nur der Tenor, wie habe ich entschieden. Die Gründe spiegeln das Warum habe ich so entschieden wider.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo!


    Danke für eure Posts!


    Meine/Unsere Überlegung wäre nun folgende:
    Die Gegenseite erkennt ja in der Übertragung an den Urkundsbeamten, dass das Gericht grundsätzlich Erfolgsaussichten bejaht.
    Man könnte also doch folgendes Schreiben an die Gegenseite richten:

    "Gem. § 166 VwGO wurde das Verfahren dem UB übertragen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wurde die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom xxx abgelehnt".

    Damit weiß die Gegenseite, dass das Gericht Erfolgsaussichten sieht, sie weiß aber auch, dass keine PKH bewilligt wurde und kennt die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht.

    Gruß

    Klaus

  • Warum tust du dir schwer damit, den Beschluss ohne Gründe zu übersenden?

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das setzt voraus, dass die Übertragung erst erfolgt, wenn der Richter / die Richterin die grundsätzlichen Erfolgsaussichten geprüft sind.

    Häufig erfolgt diese Prüfung aber erst im Anschluss.

    Ein gesondertes Schreiben ist auch nicht erforderlich, denn die Gegenseite erhält zumindest eine (begl.) Abschrift des Beschlusses, ggf. auszugsweise ohne die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen:

    - Erfolgt die Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussischten steht dies in der Begründung.

    - Bekommt die die Gegenseite den ablehnenden Beschluss auszugsweise, weiß sie dass die Erfolgsaussichten bejaht wurden.

    - erfolgt die Bewilligung mit Raten, bekommt die die Gegenseite den Beschluss auszugsweise und weiß dass die Erfolgsaussichten bejaht wurden.

    - Wird die PKH ohne Raten bewilligt, steht in dem Beschluss sowieso nicht viel, nur das die Erfolgsaussichten den Grunde nach gegeben sind und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen. Es gab auch schon Fälle, in denen auf die Gründe bei Bewilligung ganz verzichtet wurde. Das ist zwar nicht korrekt, aber auch hier wissen die Beteiligten, dass die Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichtes vorliegen.

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Die Gegenseite erkennt ja in der Übertragung an den Urkundsbeamten, dass das Gericht grundsätzlich Erfolgsaussichten bejaht.

    Gewagte Vermutung. Es ist wohl eher: kann erkennen bzw. sollte erkennen können.

    Aber verlassen würde ich mich darauf nicht. ;)

    "Gem. § 166 VwGO wurde das Verfahren dem UB übertragen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wurde die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom xxx abgelehnt".


    Damit weiß die Gegenseite, dass das Gericht Erfolgsaussichten sieht, sie weiß aber auch, dass keine PKH bewilligt wurde und kennt die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht.

    Deine Formulierung enthält zwar keine konkreten Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse.

    Aber irgendwie steckt ja schon in der Begründung "keine PKH aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse" eine Aussage über eben diese mit drin. :/

  • Hallunke:
    Nein, dem ist nicht so. Der Richter überträgt bei uns (!) auf den UB, wenn er die Erfolgsaussichten bejaht. Das war in der Richterschaft jahrelang ein strittiges Thema, manche Richter haben "einfach an den UB übertragen" in der Hoffnung, er nimmt ihnen die Arbeit ab.
    Da wurde vor einiger Zeit vom Präsidenten ein Machtwort gesprochen und nun traut sich das keiner mehr.

    jublo:
    Die Richterschaft ist sich da einig: Anhand der Übertragung nach § 166 VwGO kann die Beklagte (bei uns ja zu 99% eine Behörde) sehr wohl erkennen, dass damit Erfolgsaussichten gegeben sind. Und ob sie das dann "können und wissen" ist deren Sache/Problem. Das kann nicht Sache des UB sein.
    Dass die Gegenseite im Falle meiner oben vorgeschlagenen Formulierung erkennen kann, dass PKH aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse nicht gewährt wird (der Betreffende hat also genug Geld) halten wir hier nicht für bedenklich. Denn so oder so würden sie das erfahren - ob man dies nun in ein Schreiben packt oder ob man den Beschluss ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse übersendet.

    Araya: Ich tu mich nicht schwer - wir wollten nur wissen, wie es bei anderen gemacht wird. Vielleicht übersenden wir ja künftig den Beschluss ohne Gründe. Ich hatte mich jedenfalls für "unser Hause" dazu bereit erklärt, hier im Forum zu fragen, weil ich eben hier registriert bin. Wie es künftig gemacht wird, müssen hier im Hause andere entscheiden - nachdem ich denen über das Feedback dieses Threads berichtet habe.

  • Nach Rücksprache mit der für den Datenschutz zuständigen Richterin sind wir nun wie folgt vorgegangen:

    Der Antragsteller/Kläger erhält eine beglaubigte Abschrift meines Beschlusses.

    Im Tenor steht: "......erlässt der Urkundsbeamte nach § 166 Abs. 2 VwGO am 10.10.2023 folgenden Beschluss: 1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH wird abgelehnt". Es folgen die Gründe.

    Die Beklagte erhält eine Abschrift des Tenorblattes ohne den Gründen.

    Damit weiß die Beklagte, dass vermutlich aufgrund von Erfolgsaussichten die PKH-Sache an den UB übertragen wurde. Freilich könnte der "faule" Richter den UB die Arbeit machen lassen, weil er beim Antragsteller viel Vermögen sieht und keinen Bock auf die Sache hat und einfach Erfolgsaussichten vorgibt, obwohl gar keine da sind.......................... aber das ist dann nicht Sache des Urkundsbeamten, wenn die Gegenseite damit aufs Glatteis geführt wird.

  • ...

    Araya: Ich tu mich nicht schwer ...

    Liest sich aber so, wenn man an Stelle des Beschlusses ohne Gründe ein gesondertes Anschreiben verfassen will, in dem der Tenor quasi zitiert wird.

    Der Rest (Zugang und fragen) ist natürlich nachvollziehbar.

    Nach Rücksprache mit der für den Datenschutz zuständigen Richterin...

    Das wiederum kann ich nicht ganz nachvollziehen, nachdem auf § 127 I S 3 verwiesen wurde und es doch klar ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich verstehe jetzt leider nicht so recht, was du mir sagen willst.


    Nochmal: Wir wollten für unser Haus eine generelle Regelung finden, wie wir damit umgehen. Daher habe ich die für den Datenschutz zuständige Richterin mit ins Boot geholt. Sie hatte mich gebeten, herauszufinden, wie das denn anderswo gemacht wird und so habe ich gemeint, hier im Forum (weil ich hier angemeldet bin) zu fragen, wie das andere Gerichte machen. Wir wollten möglichst viel Input bekommen und eine Variante/Überlegung war eben, ob man ein separates Schreiben erstellt. Dies wäre (entgegen deiner Auffassung) zumindest in unserem EDV-System beim Aufbereiten des Beschlusses mittels Baustein wesentlich schneller erstellt, als den bestehenden Beschluss "zurecht zu stutzen" (bloßes Tenorblatt) und mit "Abschrift" versehen separat in die E-Akte hochzuladen. Aber egal, letzteres sind EDV-bedingte interne Prozesse - das mag anderswo genau andersrum sein.

    Ja, der § 127 ist für die mit dem Datenschutz betraute Richterin ein großes Problem - wenn nicht gar ihr/unser Größtes, weil viele Richter das eben nicht auf dem Schirm haben. Denn wenn ein Richter meint, er lehnt gleich selbst aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse die PKH ab, dann achten leider viele nicht darauf, dass sie sich eben nicht in dem Beschluss über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers austoben können und den Beschluss dann an alle Prozessbeteiligten verschicken lassen.

  • Die Regelung des § 127 Absatz 1 Satz 3 ZPO ist aber doch maßgeblich für die Frage, was (und was nicht) der Prozessgegner bekommt. Der Prozessgegner hat in diesem Rahmen eben Anspruch auf die Bekanntgabe von PKH-Entscheidungen. Datenschutzerwägungen können diesen Anspruch meines Erachtens nicht einschränken. Diese Bekanntmachung an den Prozessgegner ist auch kein Selbstzweck, sondern der Prozessgegner ist Beteiligter des PKH-Bewilligungsverfahrens und deshalb sind ihm Entscheidungen mit Ausnahme der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekanntzumachen (siehe z.B. BeckOK ZPO/Kratz ZPO § 127 Rn. 18).

    Im hiesigen Fachverfahren wird bei einer PKH-Bewilligung eine § 127 Absatz 1 Satz 3 ZPO genügende Teilausfertigung des Beschlusses zur Hauptakte genommen und dem Prozessgegner zugesandt. Es ist dann vom Rechtsanwender eben darauf zu achten, dass die Tenorierung und die Gründe nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen und den allgemeinen Gründen entsprechend separiert sind. Wenn man sich an die Vorgaben des Fachverfahrens hält, klappt diese Separierung auch ganz gut.

  • Hallunke:
    Nein, dem ist nicht so. Der Richter überträgt bei uns (!) auf den UB, wenn er die Erfolgsaussichten bejaht. Das war in der Richterschaft jahrelang ein strittiges Thema, manche Richter haben "einfach an den UB übertragen" in der Hoffnung, er nimmt ihnen die Arbeit ab.
    Da wurde vor einiger Zeit vom Präsidenten ein Machtwort gesprochen und nun traut sich das keiner mehr. ...

    Zur Antwort an Hallunke:

    Dieses "Machtwort" ist ein klarer Eingriff in die sachliche richterliche Unabhängigkeit der einzelnen Richter und gehört vor das Richterdienstgericht.

    § 166 VwGO sieht keine zwingende Prüfungsreihenfolge vor. Es ist daher ohne weiteres möglich, die Prüfungsreihenfolge in 1. Wirtschaftliche Verhältnisse, 2. Erfolgsaussichten zu steuern. Ob das mit Blick auch auf die begrenzte Arbeitskraft der UB sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Hierzu könnte man auch den Standpunkt einnehmen, dass auch die Richterarbeitskraft begrenzt ist - und noch dazu erheblich teurer, als die Arbeitskraft der UB. Letztlich eine Frage der Ressourcenverwendung.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Hier wird immer direkt übertragen. Es gibt Fälle, da lege ich dem Richter das zur Überprüfung der Notwendigkeit/Erfolgsaussicht vor, damit nicht ein ellenlanges PKH-Verfahren geführt wird und er dann sagt: Ist nicht.

    Im übrigen auch hier: Verkürzte bgl. Abschrift geht raus.

  • Das klingt nach sinnvoller Arbeitsteilung.

    Auch wenn ich die Arbeitsteilung per se hier für falsch halte, denn sie ist im Einzelfall eben missbrauchsgefährdet. Eine Entscheidung aus einer Hand vermeidet diese Gefahr. Der Gesetzgeber sieht das aber anders.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

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