Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG

  • Manche Betreuer haben es extrem eilig und meinen, dass es viel schneller geht, wenn sie das Gutachten in Auftrag geben. Habe ich zwar meine Zweifel dran, aber wenn die meinen....

    Das kann durchaus so sein.

    Bei uns ist es übrigens ganz gängige Praxis der Betreuer, dass diese mit dem Genehmigungsantrag ein selbs eingeholtes Grundstücksgutachten einreichen lassen. Wie will eigentlich sonst der Betreuer die Höhe des zu verlangenden Kaufpreises festlegen, wenn er ohne Gutachten inseriert bzw. zum Vertragsabschluss beim Notar erscheint?

    Zumal: Welches Interesse sollte der Betreuer daran haben, dass ein zu niedriger oder zu hoher Preis raus kommt?

    Es gibt mutmaßlich auch Betreuer, die die Führung ihrer Betreuungen vereinfachen möchten.

    Dafür ist es natürlich günstiger, einen niedrigen Wert per Gutachten vorweisen zu können, um das Grundstück des nun im Heim lebenden Betroffenen schneller verkaufen zu können. Bei einer langwierigeren Suche von Interessenten, die ggf. mehr zahlen würden, ist der Aufwand zur Sicherung des Grundstückes höher und das Sozialamt sitzt dem Betreuer vielleicht auch noch im Nacken.

    Es kommt aber natürlich auch auf die Region und den Zustand des Grundstückes an. Bei manchen gilt lieber Spatz als Taube.

  • Unterstellst du öffentlich vereidigten Sachverständigen tatsächlich fehlende Unparteilichkeit/Seriosität? :|

    Auch in anderen Genehmigungsverfahren (Geldanlage o. ä.) stellen die Betreuer regelmäßig die Vorteile für den Betroffenen dar, ggf. auch mit wohlklingenden Unterlagen der Bank.

    Ich bearbeite seit 1989 Vormundschafts-, Pflegschafts- bzw. Betreuungsverfahren.

    Und meiner Erfahrung nach kann ich nur sagen: 3 Sachverständige - 3 unterschiedliche Verkehrswerte.

    Genehmigungsverfahren sind Amtsverfahren. D.h. das Gericht holt die Beweise ( und damit das Gutachten) ein.

    Und wenn es um Geldanlagen geht, die ich genehmigen soll und nicht über das notwendige Fachwissen verfüge, hole ich ein Gutachten ein. Und ich werde sicher nicht den Anlageberater der Bank zum Sachverständigen ernennen oder ein Gutachten von ihm anerkennen.

    Ich habe auch schon Gutachten in Auftrag gegeben, als mir der notariell beurkundete Kaufvertrag vorgelegt wurde. Und wenn ein höherer Wert als der Kaufpreis herauskommt, dann ist es eben so. Auch wenn alle Beteiligten - Betreuer, Erwerber und Notar- Schnappatmung kriegen. Und die Genehmigungsverfahren dauern dann so lange wie sie dauern. Und wenn dann der Verfahrenspfleger noch Rechtsmittel gegen einen evtl. Genehmigungsbeschluss einlegt noch länger.

    Es ist nicht meine Aufgabe, für den Betreuer einen Kaufpreis zu bestimmen. Das ist allein dessen Aufgabe. Meine Aufgabe ist es letztendlich den rechtlichen Nachteil des Betroffenen zu verhindern. Und dazu gehört eben auch die Feststellung des Werts und das in Realisation des Wert zum Kaufpreis setzen.

  • Es ist nicht meine Aufgabe, für den Betreuer einen Kaufpreis zu bestimmen. Das ist allein dessen Aufgabe. Meine Aufgabe ist es letztendlich den rechtlichen Nachteil des Betroffenen zu verhindern. Und dazu gehört eben auch die Feststellung des Werts und das in Realisation des Wert zum Kaufpreis setzen.

    Tja, wenn das Leben so einfach wäre. Ich bestimme einen Kaufpreis für das was ich (oder mein Betreuter) anzubieten habe, und den bekomme ich dann.

    Sancta Simplicitas! :daemlich

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dann hätte ich mir damals ja den ganzen Begründungsaufwand sparen können, weshalb ich die Genehmigung trotzdem erteile, obwohl nicht ganz unerheblich vom Gutachtenwert abgewichen wurde. :whistling:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nein. Der Betreuer soll wie jeder andere Veräußerer auch einen Käufer suchen, mit diesem einen Kaufpreis „vereinbaren“, wenn möglich die Zustimmung des Betroffenen einholen und dann ggf. einen Kaufvertragesentwurf oder eine Abschrift des beurkundeten Notars zur Einleitung des Genehmigungsverfahrens vorlegen. Dem Gericht kann er dann mitteilen, wie der Kaufpreis gefunden wurde. Und das Gericht entscheidet dann, ob eine Genehmigung erteilt wird oder eben nicht.

    Wenn der Betroffene mit Unterstützung des Betreuers den Vertrag selbst abschließen kann, kann sich der Betreuer das ganze Genehmigungsverfahren sparen.

  • Also, ich habe mir die Sache noch einmal angeschaut. Es scheint so zu sein wie hier in der Diskussion klar wurde. Die Rechtspflegerin muss von Amtswegen das Gutachten in Auftrag geben und die Kosten hierfür fall zu Lasten der Staatskasse an.

    Tobias Fröschle in: Jox/Fröschle, Praxis­kom­mentar Betreuungs- und Unter­brin­gungs­ver­fahren, 4. Aufl. 2020, § 26 FamFG Ermitt­lungen von Amts wegen Rn. 9a

  • Die Rechtspflegerin hat die Einräumung des Wohnrechtes im Rahmen des Erbfalles immer noch nicht genehmigt. Jetzt soll mein Betreuter beim Betreuungsgericht angehört werden. Er lässt sich zwischenzeitlich von einer RAin in der Sache vertreten.

    Nun ist er der Auffassung, dass er nicht zur Anhörung bei Gericht erscheinen muss. Welche Folgen könnte dies für ihn haben?

  • Soll ihm seine RAin ausklamüsern. Dafür hat er sie ja.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • genau das habe ich auch gesagt. Zu meinem Erstaunen meinte sie, sie würde sich da nicht auskennen... Bin mal gespannt was passiert... In der Erbsache hat sie ihn aber wirklich gut und kompetent vertreten, ich halte sie für eine gute Juristin.

    Meinen Betreuten interessiert das nicht. Nur mich. Er macht sich keinen Kopf....

  • Der Betroffene ist anzuhören. Ist er nicht anwesend, ist die Anhörung beendet. Daran ändert auch die Anwesenheit von Verfahrensbevollmächtigter und Betreuer nichts. Die sind im Genehmigungsverfahren nicht persönlich anzuhören.

  • Nun ist er der Auffassung, dass er nicht zur Anhörung bei Gericht erscheinen muss. Welche Folgen könnte dies für ihn haben?

    Der Anhörungstermin ist kein Selbstzweck, sondern dient dem rechtlichen Gehör des Betreuten. § 299 FamFG schreibt keine Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vor. Wenn der Betreute keine Lust darauf hat und auf sein rechtliches Gehör verzichtet, kann er das ohne Problem für sich und das Gericht machen. Am besten teilt er das auch dem Gericht mit, dann wundert es sich am Termin nicht, wo der Betreute bleibt und kann direkt im Verfahren weitermachen.

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