• Hallo,

    es liegt mir ein Antrag auf Dauerfestsetzung der Betreuungsvergütung aus der Staatskasse vor. Der Betreuer beantragt mit Rücksicht auf die Entscheidung des BGH vom 29.06.2022 die Anerkennung der Einrichtung als " besondere Wohnform". Bislang haben wir die geringere Vergütung ausgezahlt, wollen nun aber mit Rücksicht auf die obergerichtliche Rechtsprechung diese als besondere Wohnform auszahlen. Wir wissen allerdings nicht , ob das hiesige Landgericht unsere Rechtsauffassung mitträgt.

    Wie verhalten wir uns ? Können wir einen Dauerfestsetzungsbeschluss unter dem Vorbehalt der Rechtsauffassung des Landgerichts erlassen oder kann man den Beschluss ggfs. einfach abändern ?

  • Der vorliegende Gesetzentwurf zum Inflationsausgleich sieht vor, dass bei Dauervergütungsbeschlüssen der Inflationsausgleich bereits als beantragt gilt (§ 3 Abs. 2 des Gesetzentwurfs (https://dserver.bundestag.de/btd/20/088/2008864.pdf). Die Auszahlung müsste also um 22,50 € (3 x 7,50) erhöht werden. Vorausgesetzt natürlich, das Gesetz kommt überhaupt zustande. Derzeit liegt es dem Bundestags-Rechtsausschuss vor.

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    zum Thema Dauervergütung würde ich gerne eine Frage einbringen. Wie sieht bei euch nun so ein Dauerfestsetzungsbeschluss aus?

    Rein technisch scheint man hierfür bei der Verwendung vom Fachsystem ForumStar stehts einen aktuellen Festsetzungsantrag zu benötigen. Der Beschlussinhalt wird dabei bei uns relativ seltsam wieder gegeben (z.B.):

    Tenor:

    Der Betreuerin XY wird für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2023 bis 31.03.2023 eine Vergütung gem. §§ 1875 Abs. 2 BGB; 8; 9; 11; 15 Abs. 2 VBVG; 292 Abs. 2 FamFG gegen die Staatskasse in Höhe von 306,00 EUR festgesetzt.

    Der Betreuerin XY wird für ihre zukünftige Tätigkeit ab dem 01.04.2023 eine Vergütung für jeweils drei Monate in Höhe von je 306,00 Euro, festgesetzt.

    Gründe:

    Mit Schreiben vom .... hat die Betreuerin XY die Festsetzung einer Vergütung für ihre Betreuertätigkeit, zugleich für zukünftige Zeiträume, beantragt.

    Es konnte antragsgemäß entschieden werden.

    Eine Änderung der vergütungsbestimmenden Kriterien (Wohnform d. Betreuten und Vermögensstatus d. Betreuten), die der gewährten Dauervergütungsfestsetzung zugrunde liegen, ist voraussichtlich nicht zu erwarten. Eine dennoch eintretende Änderung während des zukünftigen Vergütungszeitraums hat die Betreuerin dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 VBVG).

    So nun drängen sich mir mehrere Fragen auf.

    Zum einen sieht das Gesetz m.E. keine Vorgabe vor, dass ein Dauerfestsetzungsantrag nur umsetzbar ist mit einem tatsächlich gerade aktuellen Festsetzungszeitraum. Zudem klingt der Tenor des Beschlusses auch bei uns ziemlich merkwürdig, da es den Eindruck macht, dass man nur das eine Quartal festsetzt.

    Mithin ergibt sich häufig die Frage, ob der einzureichende Vergütungsantrag nebst Dauerfestsetzungsantrag bei der Festsetzung fällig sein muss. Bei uns reichen die Betreuer seit kurzem nämlich die Anträge wie folgt ein:

    Der letzte Vergütungsantrag wurde am für die Zeit vom bis gestellt.

    Der künftig fällig werdende Zeitraum z.B. vom 01.10.2023-31.12.2023 soll gegen die Staatskasse festgesetzt werden. Mithin bitte ich um künftige Dauerfestsetzung.

    Für Erfahrungsberichte und Gedankenaustausch wäre ich sehr dankbar. Wie sieht es ggf. in anderen Bundesländern mit dem Beschluss und der Umsetzung aus?

  • Ich habe auch mal eine Frage zur Dauervergütung.
    Im letzten Jahr erging ein entsprechender Beschluss gegen den vermögenden Betreuten.
    Jetzt möchte der Betreuer noch

    a) den Inflationsausgleich
    b) die gesonderte Pauschale aus § 10 Abs. 1 Ziffer VBVG (durch Erbschaft jetzt > 150.000,- € Vermögen)

    und fragt an, wie er diese nun geltend machen kann.

    Grundsätzlich kann ja der Inflationsausgleich, als auch die gesonderte Pauschale nur zusammen mit einem Vergütungsantrag nach §§ 8, 9 VBVG geltend gemacht werden, für den Inflationsausgleich gilt aber die Ausnahme aus § 3 Abs. 2 BetrInASG.
    Wenn ich diese Vorschrift richtig verstehe, muss man die Dauervergütungsbeschlüsse über § 48 Abs.1 FamFG v.A.w. ändern, weil die 7,50 € schon als beantragt gelten, oder?

    Für die gesonderte Pauschale gibt es keine entsprechende Regelung.
    Muss der Betreuer einen neuen Vergütungsantrag stellen, in dem er dann (nochmal) die Vergütung nach §§ 8,9 VBVG + die 30,- aus § 10 I VBVG (+ evtl. die 7,50 € Inflationsausgleich) für ein Quartal berechnet/geltend gemacht und zugleich die Änderung der Dauerfestsetzung beantragen?
    Ich finde das wegen der schon bewilligten Dauervergütung für die Monatspauschalen ein bisschen merkwürdig, sehe aber auch nicht, wie man anders den § 10 Abs. 4 VBVG umsetzen könnte.

    Mich würde interessieren, wie ihr das seht. Vielleicht hatte das schon mal jemand (oder auch nur eine der beiden Varianten).

  • Ich hatte bisher nur den ersten Fall mit der Inflationsausgleichssonderzahlung. Kurze Rücksprache mit dem BezRev ergab, dass man dort davon ausgeht, dass die Betreuer wegen § 3 Abs. 2 BetrInASG keinen neuen Antrag stellen müssen, aber unserseits wegen des Verweises auf § 292 FamFG ein (kurzer) ergänzender Beschluss gemacht wird. So handhabe ich es jetzt auch. Sobald eine Akte zur Auszahlung kommt (eine automatische Zahlung ist hier nicht möglich...:rolleyes:) mache ich den Ergänzungsbeschluss und zahle den erhöhten Betrag aus.

    Ich würde für die Zusatzpauschale aber (auf Antrag) wahrscheinlich auch einen ergänzenden Beschluss machen.

  • Wenn die Verhältnisse sich ändern, muss der Betreuer das mitteilen. Vorliegend ist das ja der Fall, sonst ergäbe sich keine neue Pauschale. Der Betreuer stellt einfach einen neuen Antrag, du hebst die alte Dauerfestsetzung ab jetzt auf und für den neuen Zeitraum wird ein normaler Antrag entschieden, wie es vor der Dauerfestsetzung immer war. Wenn sie danach wieder eine will, kann sie das ja beantragen und man macht eine neue. Dann wird es auch nicht durch Ergänzungs- oder Änderungsbeschlüsse unübersichtlich. Die sind bei der Dauerfestsetzung ja eigentlich auch gar nicht vorgesehen.

  • Ich hatte bisher nur den ersten Fall mit der Inflationsausgleichssonderzahlung. Kurze Rücksprache mit dem BezRev ergab, dass man dort davon ausgeht, dass die Betreuer wegen § 3 Abs. 2 BetrInASG keinen neuen Antrag stellen müssen, aber unserseits wegen des Verweises auf § 292 FamFG ein (kurzer) ergänzender Beschluss gemacht wird. So handhabe ich es jetzt auch. Sobald eine Akte zur Auszahlung kommt (eine automatische Zahlung ist hier nicht möglich...:rolleyes:) mache ich den Ergänzungsbeschluss und zahle den erhöhten Betrag aus.

    Ich würde für die Zusatzpauschale aber (auf Antrag) wahrscheinlich auch einen ergänzenden Beschluss machen.

    Wie sieht dein kurzer ergänzender Beschluss zur Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus? Leider wurden unsere Vergütungsbeschlüsse in Eureka Text noch nicht entsprechend angepasst.

    Daher wäre ich dir sehr dankbar, wenn du seinen Formulierungsvorschlag zur Verfügung stellen könntest!

  • Ich würde das schreiben:

    Der Beschluss vom ... wird dahingehend ergänzt, als dass zusätzlich zur Vergütung gem. §§ 7 - 9 VBVG für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 eine Pauschale in Höhe von 7,50€ pro Monat gewährt wird, § 2 Abs. 1 BetrInASG.

    Aber hatte den Fall selbst auch noch nicht.

  • 1. (mir bekannte) Landgerichtsentscheidung:


    LG Frankenthal, Beschluss vom 20.12.2023, 1 T 161/23

    Leitsätze (des Einsenders)

    1. Der Antrag einer Betreuerin auf eine nach § 292 Abs. 2 FamFG vorgesehene Dauervergütung kann nicht mit der allgemeinen Begründung abgelehnt werden, der Betreuerin stehe auf diese Art der Festsetzung kein Anspruch zu. Das Gericht hat vielmehr ermessenfehlerfrei über den Antrag zu entscheiden.

    2. Voraussetzungen für eine Dauervergütung sind neben einem vorliegenden Antrag die positive Prognose, dass eine Änderung der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VBVG, nämlich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betreuten und seines Vermögensstatus, nicht zu erwarten ist (hier bejaht).

  • Frage zum Stichwort „Dauervergütung“:

    Warum stellen Berufsbetreuer eigentlich keine Anträge auf Frstsetzung einer Dauervergütung bei vermögenden Betreuten?

    Laufend beschweren sie sich über die zähen Vergütungsfestsetzungeaverfahren (und wir bestellen ja eh schon keine Verfahrenspfleger), aber nur in zwei Verfahren wurde bislang ein Antrag auf Festsetzung einer Dauervergütung gestellt.

  • Irgendwie gibts da wohl einen weit verbreiteten Irrtum. Liegt aber wohl daran, dass die Regionen, die das inoffiziell früher schon praktiziert hatten, das auf Staatskassenfälle beschränkt hatten.

  • Um die Dauerfestsetzung zu bewilligen, muss mE das Vermögen aber auch sehr hoch sein.
    Sollte bei Vorliegen des Antrags für mich schon klar sein, dass das Vermögen vielleicht nicht ausreicht, um 2 Jahre lang Vergütung zu entnehmen, gebe ich solchen Anträgen nicht statt.

    Und da zumindest bei uns ziemlich häufig der Fall von niedrigem Vermögen über der Schonvermögensgrenze vorkommt, gehe ich davon aus, dass die meisten Anträge daher von den Betreuern gar nicht erst gestellt werden.

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