Hallo,
es liegt mir ein Antrag auf Dauerfestsetzung der Betreuungsvergütung aus der Staatskasse vor. Der Betreuer beantragt mit Rücksicht auf die Entscheidung des BGH vom 29.06.2022 die Anerkennung der Einrichtung als " besondere Wohnform". Bislang haben wir die geringere Vergütung ausgezahlt, wollen nun aber mit Rücksicht auf die obergerichtliche Rechtsprechung diese als besondere Wohnform auszahlen. Wir wissen allerdings nicht , ob das hiesige Landgericht unsere Rechtsauffassung mitträgt.
Wie verhalten wir uns ? Können wir einen Dauerfestsetzungsbeschluss unter dem Vorbehalt der Rechtsauffassung des Landgerichts erlassen oder kann man den Beschluss ggfs. einfach abändern ?