Aufgebot §927 BGB Ausschluss eines Eigentümers

  • 45: Da fehlt ein "nicht" zwischen "Grundstück" und "wie", oder bin ich noch zu müde?

    Paßt schon. Ein Eigenbesitzer besitzt die Sache mit dem natürlichen Willen, sie wie ein Eigentümer zu beherrschen (Jauernig/Berger, 19. Aufl. 2023, BGB § 872 Rn. 1). Eine Verpachtung durch den Antragsteller und/oder seine Vorbesitzer läßt das erkennen.

  • Ok. Ich war beim Ast. als Pächter...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ok. Ich war beim Ast. als Pächter...

    Hast du recht. Das würde die aufgeworfene Frage danach, an wen die Pacht gezahlt wird, erklären. Wenn der Antragsteller das Grundstück gepachtet hat, ist es mit dem Eigenbesitz vorbei. Jemand mit dem Willen, ein Grundstück wie ein Eigentümer zu beherrschen, pachtet das Grundstück nicht.

  • Nochmal zur Klarstellung: Es wurde Folgendes angegeben: "Schon seit 1992 ist das Grundstück in einem Pachtverhältnis/mündlichen Nutzungsvertrag von Herrn X gepachtet/genutzt worden, der sämtliche Kosten dafür trug. Dieses Pachtverhältnis/Nutzungsverhältnis habe ich dann im Jahre 2011 übernommen und trage seitdem sämtliche Kosten und bewirtschaftet es wie mein Eigentum."

    Sodann versichert der Antragsteller an Eides statt, dass sein Rechtsvorgänger Herr X das Grundstück seit über 30 Jahren und er das Grundstück seit 12 Jahren als Eigenbesitzer innehat und auf eigene Kosten bewirtschaftet.

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (23. Februar 2024 um 12:32)

  • Also kann ich den Antrag gleich zurückweisen? Ich gehe allerdings davon aus, dass gar kein Pachtverhältnis besteht. Es wurde nicht angegeben, dass oder an wen Pacht gezahlt wurde. Zudem wurde angegeben, dass Herr X und der Antragsteller das Grundstück wie Eigenümer nutzten/bewirtschafteten. Der Antrag ist voller Widersprüche.

  • Ich bin auch davon ausgegangen, dass der Antragsteller der Pächter ist.

    Ich würde zwischenverfügen, dass um Antragsrücknahme gebeten wird, da im Hinblick auf das angegebene Pachtverhältnis nicht von Eigenbesitz auszugehen ist. Dann kann der Antragsteller noch Gegenteiliges vortragen.

    Direkt zurückweisen würde ich auf keinen Fall, schon wegen des unklaren Sachverhalts.

  • Meiner Ansicht nach spricht die Aussage „in einem Pachtverhältnis/mündlichen Nutzungsvertrag von Herrn X gepachtet/genutzt worden“ ganz klar dafür, dass dem Nutzer bewusst war / ist, dass ihm das Grundstück nicht gehört also er nicht Eigentümer ist.

    Ein Pacht- oder Nutzungsverhältnis muss nicht entgeltlich sein. Eine Pachtzahlung ist also nicht erforderlich. Das der Pächter die mit dem Grundstück zusammenhängenden Kosten übernimmt ist bei Pachtverträgen regelmäßig der Fall, so dass dies auch kein Indiz dafür ist, dass der Nutzer Eigenbesitzer wäre.

    Vielleicht ist die Kostenübernahme der Ersatz für die Pachtzahlung, und der Eigentümer war/ist einfach froh, wenn ihn durch das Grundstück keine Kosten entstehen.

  • Nochmal zu Klarstellung: Es wurde Folgendes angegeben: "Schon seit 1992 ist das Grundstück in einem Pachtverhältnis/mündlichen Nutzungsvertrag von Herrn X gepachtet/genutzt worden, der sämtliche Kosten dafür trug. Dieses Pachtverhältnis/Nutzungsverhältnis habe ich dann im Jahre 2011 übernommen und trage seitdem sämtliche Kosten und bewirtschaftet es wie mein Eigentum."

    Sodann versichert der Antragsteller an Eides statt, dass sein Rechtsvorgänger Herr X das Grundstück seit über 30 Jahren und er das Grundstück seit 12 Jahren als Eigenbesitzer innehat und auf eigene Kosten bewirtschaftet.

    Dann ist es mit dem Eigenbesitz vorbei. Dass "auf eigene Kosten" oder "wie mein Eigentum" bewirtschaftet wird, ist egal, dass macht ein Pächter oder Nießbraucher nämlich auch.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich gehe allerdings davon aus, dass gar kein Pachtverhältnis besteht. Es wurde nicht angegeben, dass oder an wen Pacht gezahlt wurde. Zudem wurde angegeben, dass Herr X und der Antragsteller das Grundstück wie Eigenümer nutzten/bewirtschafteten. Der Antrag ist voller Widersprüche.

    Das hatte ich vor einigen Jahren so bei meinem OLG. Ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, dass egal ist, ob der Pachtvertrag wirksam ist oder nicht, maßgeblich sind bloß die Vorstellungen des Antragstellers. Wenn der glaubt, gepachtet zu haben, fehlt ihm der Eigenbesitzwille und der Antrag ist tot (selbst wenn da gar kein wirksamer Pachtvertrag vorliegt).

    Mein Antragsteller hat sich seinerzeit auch in Widersprüche verwickelt. Er hat den gerichtlichen Hinweis nicht verstanden und jeweils das an Eides statt versichert, was er glaubte, dass ich hören will. Habe daher beiden eidesstattlichen Versicherungen sämtlichen Wert abgesprochen, da jedenfalls eine dreist gelogen war. In der Argumentation sah das OLG kein Problem.

  • Das hatte ich vor einigen Jahren so bei meinem OLG. Ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, dass egal ist, ob der Pachtvertrag wirksam ist oder nicht, maßgeblich sind bloß die Vorstellungen des Antragstellers. Wenn der glaubt, gepachtet zu haben, fehlt ihm der Eigenbesitzwille und der Antrag ist tot (selbst wenn da gar kein wirksamer Pachtvertrag vorliegt).

    Mein Antragsteller hat sich seinerzeit auch in Widersprüche verwickelt. Er hat den gerichtlichen Hinweis nicht verstanden und jeweils das an Eides statt versichert, was er glaubte, dass ich hören will. Habe daher beiden eidesstattlichen Versicherungen sämtlichen Wert abgesprochen, da jedenfalls eine dreist gelogen war. In der Argumentation sah das OLG kein Problem.

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