Zielführender könnte eventuell sein, das StGB bei Betrug zu ergänzen oder einen neuen Straftatbestand zu schaffen, wonach die Nichtzahlung des Meistgebots strafbar würde. Klar sind auch hier einige schmerzfrei. Aber es gibt auch bestimmt genug, wo das zur Zahlung animiert.
Entwurf eines Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetzes
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Zielführender könnte eventuell sein, das StGB bei Betrug zu ergänzen oder einen neuen Straftatbestand zu schaffen, wonach die Nichtzahlung des Meistgebots strafbar würde.
Bräuchte es gar nicht. Weist der Rechtspfleger auf die Zurückweisungsmöglichkeit nach § 71 ZVG hin, führt das zu einem Mitbewußtsein (vgl. BGH; #34). So käme man ggf. schon zum Betrug (Kogel in: Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 4. Die Nichtzahlung des Barbetrages, Rn. 668).
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Ist dieses Gesetz jetzt "hot oder Schrott"? Ich tendiere zu Letzterem.
Kommunale Interessen sollen auf die Verantwortung der Gerichte heruntergebrochen werden. Warum wird nicht das Wohnraumschutzgesetz erweitert?
Ich bin auch gespannt, ob das Gesetz mit der Verfassung vereinbar ist...ich kann es mir nicht vorstellen...
Wie komme ich an die Stellungnahme des BDR?
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Wie komme ich an die Stellungnahme des BDR?
Würde ich auch gerne mal durchlesen.
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Da gibt es m. W. n. noch keine. Die ist auch noch in Arbeit.
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Gerade gestern im Stöber zu Zwangsverwaltung gelesen: §146 RN 8ff. ein Abriss über Zwangsverwaltungen in anderen Rechtssystemen;
hier insb. 11a: das Zwangsverwaltungsrecht in Schweden dient hiernach in erster Linie nicht der Vollstreckung von Einzelgläubigern, sondern öffentlichen Interessen, wie bspw. die Aufrechterhaltung Erhaltung oder Förderung der Wohnqualität, wenn sich Verwaltung oder der Zustand einer Immobilie als mangelhaft erweisen
Der Zwangsverwalter kann sogar ermächtigt werden, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderliche Darlehen aufzunehmen und diese durch Grundpfandrechten am Grundbesitz zu besichern
Vielleicht geht das Abendland doch nicht unter, wenn man Eigentümern die Verwaltung in öffentlichem Interesse entzieht...
Versteht mich recht:
den Grundansatz, einer aus Sicht der Allgemeinheit "schlechten" oder "mangelhaften" Verwaltung/Verwendung von Grundbesitz dadurch begegnen zu wollen, dass das Verwaltungsrecht des Eigentümers eingeschränkt oder entzogen wird, kann ich an sich nachvollziehen und wenn man dafür das Institut der Zwangsverwaltung heranziehen möchte: warum nichtAllerdings dann aber bitte mit Rechtsschutzmöglichkeiten (vorgeschaltetes Erkenntnisverfahren/Verwaltungsverfahren bspw.), gerichtet auf eine nennenswerte Anzahl von Problemkonstellationen und ohne in Wirklichkeit sachfremde Unterscheidungen vorzunehmen
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Wenn ich ein Zweifamilienhaus mitten auf einem großen, umfriedeten Grundstück unvermietet verfallen lasse...wo liegt da ein öffentliches Interesse?
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Joans Ding: hier insb. 11a: das Zwangsverwaltungsrecht in Schweden
Dazu s. mein Bericht IGZ-Info 2015, 65-68.
Joans Ding: Der Zwangsverwalter kann sogar ermächtigt werden, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderliche Darlehen aufzunehmen
Wenn das so politisch gewollt ist, dann aber bitte nach öffentlichem Recht. Und das haben wir doch bereits, s. Berlin und andere. Was Berlin heute schon kann, s. Schmidberger, ZfIR 2022, 313
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Mich stört ja vor allem diese unglaubliche Diskepranz zwischen der bedeutungsschwangeren Begründung für den Gesetzentwurf (unter einer UN-Resolution und unter der Verwahrlosung der Städte macht man es ja nicht) und der Lösung, die nicht einmal minimale Standards effektiven Rechtsschutzes einhält.
Nicht nur, dass kein expliziter Rechtsschutz enthalten ist. Der Gesetzentwurf hält es darüber noch nicht einmal für nötig, wenigstens den Anlass des Gesetzes zur Konturierung seines Anwendungsbereiches in den Wortlaut des § 94a ZVG aufzunehmen.
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Es geht offenbar auch anders
„Schrottimmobilien“ – Stadt geht erfolgreichen Weg | Stadt Bochum
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Wenn ich ein Zweifamilienhaus mitten auf einem großen, umfriedeten Grundstück unvermietet verfallen lasse...wo liegt da ein öffentliches Interesse?
Das ist eine politische Frage- die muss politisch geklärt und entschieden werden;
Da mag es verschiedene Ansätze geben, siehe in #50 von 45 die Stadt Bochum bspw. oder in #48 von wohoj Berlin, oder sei es eine Zwangsverwaltung vergleichbar dem schwedischen Modell
oder auch gar keinen; wenn man ein lösungsbedürftiges! Problem gar nicht erst annimmt!
die entworfene Lösung ist m.E. jedenfalls völliger murks!
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In unserer Rechtsordnung sehe ich da keinen Grund.
Die Voraussetzungen müssen klar definiert sein und einen absoluten Ausnahmetatbestand darstellen.
"Käse" ist da noch zu wohlwollend ausgedrückt. Den kann man wenigstens noch zu was gebrauchen.
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Habe mich jetzt etwas ausführlicher mit dem Gesetzesentwurf befasst.
Was für ein Quatsch.
- insgesamt zu geringe Fallzahl, auf die das Gesetz überhaupt anwendbar wäre
- fehlende Definition "Schrott- bzw. Problemimmobilie"
- fehlendes Begründungserfordernis für den Antrag durch die Kommune bedenklich
- mit § 94 ZVG bereits "passendes" Instrument vorhanden
Man kann nur den Kopf schütteln.
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Wenn man bedenkt, dass im ZVG wirklich an der einen oder anderen Stelle Modernisierungsbedarf besteht ist es wirklich erstaunlich, dass jetzt so ein Entwurf kommt.
Ich komme hier in Brandenburg, Meck-Pomm und Sachsen-Anhalt viel herum. Noch immer gibt es hier viele "Schrottimmobilien", bei der die jeweilige Kommune Abhilfe schaffen könnte, wenn sie endlich aus nicht bezahlten Grundsteuern die ZV aus Rangklasse 3 betreiben würde.
Aber nicht einmal dafür besteht bei vielen Gemeinden die Lust, die Zeit und das Know-How. Man ist damit schlicht überfordert. Von fehlendem Personla ganz zu schweigen.
Da werden sich die Gemeinden aber mal richtig freuen, wenn sie jetzt die Möglichkeit haben, ein Grundstück nach dem Zuschlag in die Verwaltung nehmen zu können. <-- Achtung, Ironie.
Wahrscheinlich wird das sogar dazu führen, dass noch weniger ZV-Anträge aus Rk 3 kommen, weil man danach ja nur noch mehr Arbeit hat. Das Gesetz wird also genau das Gegenteil dessen bewirken, was es bewirken soll.
Aber ähnlich wie beim Dosenpfand wird man das im Nachhinein wohl doch als Erfolg verkaufen. Schade, wieder eine Chance vertan.
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Bukowski, ich gebe dir grundsätzlich Recht. Vielen Gemeinden ist die Anordnung der Versteigerung bei Schrottimmobilien auch nur bedingt anzuraten, weil sie - zumindest hier in MV - nur gebührenbefreit, nicht auslagenbefreit sind. D.h. Gutachterkosten müssen diese trotzdem tragen, wenn es nicht zum Zuschlag kommt. Genau das schreckt auch viele ab. Wir sehen hier das viele Zweckverbände die Versteigerung aktiv betreiben, insbesondere bei solchen Schrottimmobilien, da diese bei uns - so legt unser Bezi das aus - komplett kosten- und gebührenbefreit sind. Ich hab hier ein Verfahren, dass hat aktuell die x. Wiederversteigerung am Stück, wegen utopisch hohen Geboten die nicht belegt werden.
Im Übrigen haben wir einige Schrottimmobilien hier, die aber so gut wie nie vermietet/verpachtet sind. d.h. hier wären bei § 94 a ZVG Vorschüsse notwendig, die die Gemeinden grundsätzlich dann nicht zahlen würden. Wir haben jetzt ein Verfahren, in dem der Verwalter bei Nichtzahlung des Meistgebotes nach § 94 ZVG aktiv geworden ist, der Vorschuss jedoch nicht gezahlt wurde. Da der Ersteher sein Meistgebot nicht zahlen wird, bleibt der Verwalter auf den bisherigen Kosten sitzen. Die Anordnung von 94 ZVG war von Anfang an dusselig und nicht zielführend. Eine Lösung bietet daher 94 a ZVG im hiesigen Bezirk nicht.
Das ist schon ein riesiges Problem, wenn ein verseuchtes Grundstück 1 € wert ist, für einen 6-stelligen Betrag ersteigert wird mit dem Ziel, nicht zu zahlen und dann ne gerichtliche Verwaltung kommt. In der einen Sache war das Verfahren so kompliziert mit Versicherung usw., dass der Verwalter auch erstmal viel Arbeit reinstecken musste, der wird aber nie Geld sehen, weil die gerichtliche Verwaltung aufgehoben worden ist. Wie wir auch aus Schutz des Verwalters zukünftig hier vorgehen, werden wir uns genau überlegen. Genau in diesem Grundproblem sehe ich - in meinem Beritt - die fast durchgehende Unanwendbarkeit von einem § 94 a ZVG. Ich will das Thema Strafbarkeit bei Nichtzahlung und Unzulässigkeit missbräuchlicher Gebote hier nicht aufmachen, weil das vorliegend das Problem nicht löst.
Für mich macht daher 94 a ZVG keinen Sinn und ich werde auch - soweit ich gefragt werde - die Ämter und Gemeinden auf genau diese Risiken hinweisen, wenn das so kommen sollte...
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Die Anordnung von 94 ZVG war von Anfang an dusselig und nicht zielführend.
Dieses Äußerung ist zu hart. § 90 ist ohne § 94 undenkbar.
ABER: Der hist. Gesetzgeber konnte nicht ahnen, dass es mal Grundstücke mit einem Verkehrswwert von 1 EU geben wird. Die grundsätzliche gute Idee, Sicherheit 10% vom Wert, ist dann eben nicht so gut, wenn der Verkehrswert sehr gering ist.
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Wenn man bedenkt, dass im ZVG wirklich an der einen oder anderen Stelle Modernisierungsbedarf besteht ist es wirklich erstaunlich, dass jetzt so ein Entwurf kommt.
Oh ja - vorallem wenn ich einwenden darf, dass seit ca. 10 Jahren eine Reform angedacht ist.
Hilfreich wäre vom Gesetzgeber ein rechtssicherer Umgang mit § 765a ZPO.
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Hilfreich wäre vom Gesetzgeber ein rechtssicherer Umgang mit § 765a ZPO.
Nein.
Beim 765a ZPO sehe ich kein Änderungsbedarf. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an (und da ist jeder anders), da finde ich eine "offene" Vorschrift, die mir als Rechtsanwender Möglichkeiten lässt, für den konkreten Einzelfall eine passende Entscheidung zu treffen, ganz gut.
Aber zum Thema zurück:
Ich denke die 1 EUR Immobilien hatte der Gesetzgeber nicht im Blick, denn die dürften idR nicht vermietet sein, oder? Bzw. im Umkehrschluss, wenn ein Objekt vermietet ist, dürfte der Verkehrswert idR höher als 1 EUR sein.
Wobei ich zugeben muss, dass ich aus einer Gegend komme, in der es eigentlich keine 1 EUR Objekte gibt.
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Der Gesetzentwurf scheint mir auch nicht die Frage zu klären, wie das Verhältnis zwischen §94a und § 94 ZVG sein soll. Es ist also unklar, ob es es einen Vorrang gibt, wenn beide Anträge gleichzeitig zu bescheiden sind.
Ein vor Terminsbestimmung gestellter Antrag nach § 94a ZVG ist in der Terminsbestimmung bekanntzugeben. Wenn ein gestellter oder auch nur möglicher Antrag nach § 94a ZVG redliche Bieter abschreckt, fördert das ja auch nicht den Zweck des Versteigerungsverfahrens.
Die Anordnung von 94 ZVG war von Anfang an dusselig und nicht zielführend.
Dieses Äußerung ist zu hart. § 90 ist ohne § 94 undenkbar.
Ich glaube, Meck-Pomm bezieht sich nur auf das von ihr geschilderte Verfahren, in dem ein notwendiger Vorschuss nicht gezahlt wurde.
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Jetzt kam die Aufforderung/Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf. Je tiefer ich da einsteige, umso erschreckender finde ich den Entwurf. Das "Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine handlungsfähige Verwaltung" soll gestärkt (S. 5) sowie im Rahmen der UN-Resolution "allen Menschen Zugang zur Justiz" (S. 5,6) ermöglicht werden, aber an Rechtsschutz für einen Bietinteressenten bzw. Ersteher einer desolaten Immobilie fehlt es. Weil die Alternativen für Städte und Gemeinden zu langwierig sind, an zu hohen Voraussetzungen leiden und mit Streit zu rechnen ist (bei und ja dann nicht), bleibt nur § 94a ZVG ohne jegliche Voraussetzung bzw. nach Auffassung einer Gemeinde.
Wegen 30 Fällen von Schrottimmobilien im Jahr, wo bei "manchen dieser Fälle" dann ein Ersteher sein Meistgebot nicht bezahlt und in "einigen dieser Fälle" ... "Lärm und Vermüllung" auftritt.
Wie alle schon festgestellt haben, es ist so vieles ungeklärt in diesem Entwurf;
der einzige richtig gute Satz befindet sich übrigens auf Seite 7 unter Pkt. VI 1.Schönes Wochenende
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