Gibt es hier schon Meinungen, wie mit einem Gebot durch eine GbR und auch mit einem Zuschlag an eine GbR ab dem 01.01.2024 nach Einführung des MoPeG umgegangen werden soll? Nach § 47 Abs. 2 GBO soll ja eine Eintragung einer GbR ins Grundbuch nur erfolgen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Laut Kommentierung (Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 9. Auflage, zu § 47) muss im Eintragungsersuchen der Name der Gesellschaft entsprechend der Eintragung im Gesellschaftsregister genannt werden. Demnach muss das Vollstreckungsgericht bereits bei Gebotsabgabe beachten und sich nachweisen lassen, ob eine Registereintragung vorliegt. Anderenfalls dürfe ein Gebot der GbR nicht zugelassen werden.
Angesichts der Tatsache, dass die Registergerichte nun bestimmt eine Menge Eintragungsanträge vorgelegt bekommen, dürfte es hier zu gewissen zeitlichen Verzögerungen kommen. Wenn nun aber in diesen ersten Tagen des Jahres bereits Zwangsversteigerungstermine stattfinden und eine GbR bieten möchte, wie sollte dies gehandhabt werden? Kann eine GbR dann faktisch solange nicht Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren sein, bis eine Registereintragung erfolgt ist?