Übergangsvorschrift MoPeG

  • Hätte gerne Meinungen zu einem Problemfall mit dem MoPeG.

    Eheleute (F und M) gründen 2023 eine GbR und bringen ihre Immobilie in diese ein. Auflassung wird erklärt und bewilligt und beantragt; Antrag geht noch 2023 beim GBA ein. So weit so gut.

    Allerdings geht es in der Urkunde noch weiter: Die Eheleute treten einen Anteil von 0 % an ein Kind (K, volljährig) ab (0 % geht wohl nach OLG FFaM 20 W 264/12). Gesellschafter sind nun laut Gesellschafterliste F, M und K. Allerdings wird die Eintragung der Änderung im Gesellschafterbestand in der Urkunde nicht bewilligt und beantragt.

    Nun mein Problem: Die GbR mit F und M kann ich m.E. nicht eintragen, da ich damit ja das Grundbuch unrichtig machen würde, da F, M und K Gesellschafter sind. Wenn nun die Eintragung der Berichtigung im Gesellschafterbestand bewilligt und beantragt werden würde, dürfte das nichts mehr bringen, da es gem. Art. 229 § 21 IV EGBGB zu spät kommen dürfte. Dementsprechend müsste sich die GbR erst ins Gesellschaftsregister eintragen lassen.

    Oder habe ich hier einen Denkfehler?

  • M.E. ja, weil der Erwerb der (Nicht-)Anteile an der GbR noch 2023 erfolgte, und Art. 229 § 21 EGBGB auf Einigung oder Bewilligung abstellt. Und die Einigung über den Übergang der Anteile liegt hier scheinbar in Form des § 29 GBO vor.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hm der Denkfehler wird sein, dass man zwar mit 0% Gesellschafter sein kann (Gesellschafter ohne Vermögensanteil lt der angeführten Rechtsprechung) - eine Abtretung in Höhe von 0% wird jedoch meines Erachtens nicht möglich sein.

    Hier hätte K neu als Gesellschafter aufgenommen werden müssen mit 0%, denn eine Abtretung von einem 0% Anteil ist meines Erachtens nicht möglich bzw wenn jemand einen Anteil von 0% abgetreten bekommt, wird er dadurch eben kein Gesellschafter. Dafür müssten außer dem 0% Anteil Gesellschafterrechte an ihn abgetreten werden, um eine Gesellschafterstellung zu erhalten.


    Und ja- wenn du du eintragen willst, muss es die GbR eingetragen sein, denke ich.

  • Die GbR war zum Zeitpunkt der Auflassung wirksam vertreten. Mit der nachfolgenden Abtretung kommt jetzt zum Vollzug der Auflassung eben noch ein weiterer Vertreter und ein weiteres Identifikationsmerkmal dazu. Mit Nachweis darüber in grundbuchtauglicher Form. Der Beitrag von Insulaner ist vor der Freigabe nicht angezeigt worden.

  • Danke schonmal für die Rückmeldungen. Mit der Übertragung des Nullanteils hätte ich nach der Entscheidung des OLG FFaM (s. Ausgangspost) weniger Probleme. Dort wurde es sogar als zulässig angesehen, dass bei einer 2er GbR ein Gesellschafter einen Nullanteil hält.

    Nach dem DNotI-Report (Danke dafür) müsste ich die Eintragung der GbR mit dem alten Gesellschafterbestand ablehnen, da ich den Gesellschafterwechsel ja kenne. Ich könnte nun zwar die notarielle Urkunde als Unrichtigkeitsnachweis betrachten, allerdings fehlt mir dann hier immer noch der Antrag für die Grundbuchberichtigung. Und der wird von Art. 229 § 21 EGBGB IV auch vor 2024 gefordert...

  • Bräuchte mal Hilfe für folgenden Fall:

    Im Grundbuch ist eine GbR eingetragen. Es wird nun ein GB-berichtigungsantrag vom 08.11.2023 vorgelegt (Eingang: 11.01.2024) in welchem die im GB eingetragenen Gesellschafter einen identitätswahrenden Formwechsel darlegen und nunmehr die Berichtigung des GB`s beantragen. Mein Problem besteht nunmehr darin, dass § 899a BGB nicht mehr gilt und auch die Übergangsvorschrift Art. 229 § 21 EGBGB zu diesem Fall keine Aussage enthält. Was nun, dh. welche Nachweise brauche ich für die GB-berichtigung ? Eine Eintragung im Gesellschaftsregister ist nach hiesiger Ansicht nicht mehr möglich, da die GbR nicht mehr existiert.

  • Wir haben hier auch mehrere Fälle dieser Art (großer Discounter, der seinen Grundbesitz in GbR mit mehreren Stiftungen als Gesellschafter hielt). Bei uns nur teilweise mit der Besonderheit, dass nicht überall alle Gesellschafter (Stiftungen) schon im Grundbuch eingetragen waren und teilweise ein Name auch nicht vermerkt ist. Das erfordert dann natürlich noch weitere Nachweise und m.E. auch noch eine UB für den Gesellschaftereintritt.
    Ansonsten reichen die Bewilligungen von allen Gesellschaftern und der KG.

    Eine Voreintragung im Gesellschaftsregister ist aber wohl nicht erforderlich. Dazu folgende Ausführungen von Prof. Böttcher:

    Prof. Roland Böttcher, Berlin, Die GbR im Grundbuchverfahren ab 1.1.2024, RpflStud 2023, 209 (Heft 06) Abschnitt V 2 b):

    Eine teleologische Reduktion von Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB ist jedoch
    geboten, wenn in das Grundbuch eingetragen werden soll, dass die
    Alt-GbR aufgrund Gesetzes nicht mehr Inhaberin des gebuchten
    Rechts ist; das ist der Fall, wenn das gebuchte Recht durch Anwachsung
    (§ 712a Abs. 1 S. 2 BGB), Verschmelzung oder Spaltung (§ 3
    Abs. 1 Nr. 1, §§ 39 ff., 124 Abs. 1 UmwG) auf einen anderen Rechtsträger
    übergegangen ist oder wenn die GbR formgewechselt wurde (§ 191
    Abs. 1 Nr. 1, §§ 214 ff. UmwG). In diesen Fällen scheidet die Alt-GbR
    aus dem Grundbuch aus. Und ein gutgläubiger Erwerb kommt nicht in
    Betracht, da entweder überhaupt kein Rechtsübergang stattgefunden hat
    (Formwechsel) oder sich kraft Gesetzes vollzogen hat.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • An '#12 emerson

    Wie sehen Deine Nachweise für den Namen aus? Im damaligen Kaufvertrag war kein Name angegeben. Lasse ich mir das jetzt an Eidesstatt versichern oder Gesellschaftsverträge vorlegen, dass die eingetragene GbR den Namen führt bzw. identisch ist?

  • Forderst du eine UB nur für den Eintritt der weiteren Stiftung(en) oder auch für den (aufschiebend bedingt auf die HR-Eintragung) erfolgten Eintritt der GmbH?

  • Diese Frage hat sich für mich auch schon gestellt, siehe nachfolgend:

    Für den vorherigen Eintritt des neuen Gesellschafters in die GbR im Wege der Anteilsübertragung dürfte eine UB notwendig sein (im Ergebnis Schöner/Stöber 16. Auflage Rn. 4297, Rn. 140a -> gebotener Voreintragungsgrundsatz § 47 Abs. 2 GBO a.F.)

    Wie sieht es mit den Eintragungskosten aus?

    Der Formwechsel selbst ist gebührenfrei, aber der - im Grundbuch aber auch verlautbarende (Schöner/Stöber aaO Rn. 140a, a.A. Bauer/Schaub 5. Auflage AT J Rn. 50 (Kettenübertragungen, wobei er m.E. lediglich die Verlautbarung unter einer neuen lfd. Nr. ablehnt, nicht aber die Nennung ihrer Grundlage zur Berichtigung des Gesellschafterbestandes) - Gesellschaftereintritt in die GbR ist doch gebührenpflichtig nach Nr. 14110 KV GNotKG und entsprechend dem Wert des Gesellschaftsanteils (Schöner/Stöber aaO Rn. 4358) oder etwa nicht? :gruebel:

    Bis jetzt habe ich noch keine Rückantwort, ob die geforderten 2 UB's, also Neueintritt Stiftung und Neueintritt GmbH, vorgelegt werden...

  • Diese Frage hat sich für mich auch schon gestellt, siehe nachfolgend:

    Für den vorherigen Eintritt des neuen Gesellschafters in die GbR im Wege der Anteilsübertragung dürfte eine UB notwendig sein (im Ergebnis Schöner/Stöber 16. Auflage Rn. 4297, Rn. 140a -> gebotener Voreintragungsgrundsatz § 47 Abs. 2 GBO a.F.)

    Wie sieht es mit den Eintragungskosten aus?

    Der Formwechsel selbst ist gebührenfrei, aber der - im Grundbuch aber auch verlautbarende (Schöner/Stöber aaO Rn. 140a, a.A. Bauer/Schaub 5. Auflage AT J Rn. 50 (Kettenübertragungen, wobei er m.E. lediglich die Verlautbarung unter einer neuen lfd. Nr. ablehnt, nicht aber die Nennung ihrer Grundlage zur Berichtigung des Gesellschafterbestandes) - Gesellschaftereintritt in die GbR ist doch gebührenpflichtig nach Nr. 14110 KV GNotKG und entsprechend dem Wert des Gesellschaftsanteils (Schöner/Stöber aaO Rn. 4358) oder etwa nicht? :gruebel:

    Bis jetzt habe ich noch keine Rückantwort, ob die geforderten 2 UB's, also Neueintritt Stiftung und Neueintritt GmbH, vorgelegt werden...

    Bei mir wird argumentiert, für den Eintritt der GmbH sei die UB NICHT notwendig, weil diese erst aufschiebend bedingt auf die Eintragung ins Register eingetreten und ohne Anteil und Stimmrecht sei. Es liege ein identitätswahrender Formwechsel vor. M.E liegt letzterer aber gerade nur vor, wenn die GmbH schon Gesellschafter der GbR ist und dann eine Eintragung als GmbH und Co. KG erfolgt.

  • Mein aktuelles Schreiben in der Sache:

    Sehr geehrter Herr XXX, meines Erachtens liegt ein -steuerfreier- identitätswahrender Formwechsel nicht vor, wenn die Komplementär-GmbH bei Eintragung der GmbH & Co. KG nicht bereits Gesellschafter ist, sondern erst aufschiebend bedingt auf die Eintragung in das Handelsregister in die BGB-Gesellschaft eintritt, weshalb im Grundsatz ein steuerpflichtiger Erwerb vorliegt. Daher ist das Finanzamt zuständig für die Prüfung, ob angesichts der Anteils-/Vermögens-/Stimmverhältnisse konkret Steuern zu zahlen sind.

    ,,Soweit ein im Grundsatz steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des § 1 GrEStG vorliegt, ist es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, die Entbehrlichkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Klärung des Vorliegens einer Steuerbefreiung zu prüfen.“ (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 14.11.2023, 5 W 64/23)

    Bitte reichen Sie dementsprechend auch für den Eintritt der YYY GmbH eine grunderwerbssteuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ein.

  • Die Problematik liegt auch im hiesigen GBA (mehrfach) vor.
    Der Anwalt der KG hat versucht, mit steuerrechtlichen Argumenten die Nicht-Vorlage der UB zu begründen.
    Ein erster Antrag wurde daraufhin zurückgewiesen (Steuerfragen prüft das FA, nicht das GBA).
    Nunmehr wurde die Vorlage einer UB angekündigt,
    ohne das die Vorlagepflicht anerkannt wurde.
    Mal schauen, was daraus wird.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    2 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (27. Februar 2024 um 15:39)

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