Hätte gerne Meinungen zu einem Problemfall mit dem MoPeG.
Eheleute (F und M) gründen 2023 eine GbR und bringen ihre Immobilie in diese ein. Auflassung wird erklärt und bewilligt und beantragt; Antrag geht noch 2023 beim GBA ein. So weit so gut.
Allerdings geht es in der Urkunde noch weiter: Die Eheleute treten einen Anteil von 0 % an ein Kind (K, volljährig) ab (0 % geht wohl nach OLG FFaM 20 W 264/12). Gesellschafter sind nun laut Gesellschafterliste F, M und K. Allerdings wird die Eintragung der Änderung im Gesellschafterbestand in der Urkunde nicht bewilligt und beantragt.
Nun mein Problem: Die GbR mit F und M kann ich m.E. nicht eintragen, da ich damit ja das Grundbuch unrichtig machen würde, da F, M und K Gesellschafter sind. Wenn nun die Eintragung der Berichtigung im Gesellschafterbestand bewilligt und beantragt werden würde, dürfte das nichts mehr bringen, da es gem. Art. 229 § 21 IV EGBGB zu spät kommen dürfte. Dementsprechend müsste sich die GbR erst ins Gesellschaftsregister eintragen lassen.
Oder habe ich hier einen Denkfehler?