Übergangsvorschrift MoPeG

  • Vielen Dank. Gibt es schon eine Rückmeldung ? Ich habe einen identischen Fall vorliegen und habe auch eine UB angefordert.

    Es liegt eine Rückmeldung vor, in der dediziert ausgeführt wird, warum keine Grunderwerbssteuerpflicht in Betracht kommt. Zudem ist die Auskunft des Firmensitz-Finanzamts beigefügt, das für einen der wohl angeblich ca. 1000 gleichgelagerten Fälle jegliche Steuerpflicht verbindlich verneint. Meine Antwort lautete:

    Das Ergebnis der Prüfung, ob überhaupt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang gegeben ist, muss für das Grundbuchamt eindeutig sein, denn ,,die Klärung etwaiger Zweifel am Bestehen eines steuerpflichtigen Vorgangs ist demgegenüber der Finanzbehörde vorzubehalten (BayObLG, MittBayNot 1983, 67 = Rpfleger 1983, 103). […] Bereits aus dem Grunderwerbssteuergesetz selbst ergibt sich, dass Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, im Einzelfall der Grunderwerbssteuer unterliegen können (§ 1 II a , III Nrn. 1 bis 4 GrEStG). […] Eine Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 GrEStG kann nämlich auch dann entstehen, wenn die Veränderung des Personenbestands einer Gesellschaft, Gemeinschaft oder sonstigen Personenvereinigung dazu bestimmt ist, in verdeckter Form die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück zu ändern. Die Frage, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang nach § 42 AO anzunehmen ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 GrEStG an sich nicht vorliegen, kann […] nur von der Finanzbehörde beantwortet werden (BayObLG, MittBayNot 1983, 67 = Rpfleger 1983, 103 m. w. Nachw.).`` (OLG Jena, Beschl. v. 23. 6. 2011 − 9 W 181/11 NZM 2011, 863, beck-online) Die Prüfung der Anteilsverhältnisse und ggf. Inhalte des Gesellschaftsvertrags obliegt für die Richtigstellung des o.g. Blattes somit nicht dem Gericht, sondern dem Finanzamt RRR -Grunderwerbssteuerstelle-. Insofern ist die Auskunft eines anderen Finanzamts zu einer anderen Gesellschaft wahrscheinlich dem dortigen Verfahren zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung dienlich, macht jedoch die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht entbehrlich. Sofern Sie sich nicht anderweitig bis zum 14.03.2024 äußern, wird eine Zurückweisung des Antrags ergehen, da eine förmliche Zwischenverfügung nicht angezeigt ist, wenn Antragsteller abschließend zu erkennen geben, dass nicht beabsichtigt ist, seitens des Grundbuchamts bereits formlos angeführte Eintragungshindernisse zu beseitigen. (OLG München NJOZ 2018, 856; FGPrax 2020, 205; OLG Düsseldorf BeckRS 2019, 17494; FGPrax 2019, 102; BeckRS 2018, 6184; 2017, 108465; stRspr; zit. n.BeckOK GBO/Zeiser, 51. Ed. 1.11.2023, GBO § 18 Rn. 14a, beck-online)

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    2 Mal editiert, zuletzt von Ryker (4. März 2024 um 11:59)

  • Auch ich sage "danke" für die ausführliche Antwort - diese Problematik dürfte angesichts der über 1000 Fälle dieses großen Discounters :saint: ja fast alle Grundbuchämter der Bundesrepublik beschäftigen.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Die Problematik liegt auch im hiesigen GBA (mehrfach) vor.
    Der Anwalt der KG hat versucht, mit steuerrechtlichen Argumenten die Nicht-Vorlage der UB zu begründen.
    Ein erster Antrag wurde daraufhin zurückgewiesen (Steuerfragen prüft das FA, nicht das GBA).
    Nunmehr wurde die Vorlage einer UB angekündigt,
    ohne das die Vorlagepflicht anerkannt wurde.
    Mal schauen, was daraus wird.

    Guten Morgen,

    ich darf mich jetzt auch mit einem Antrag dieser Art beschäftigen.

    Spaltenmuckel Gibt's was Neues? Wurde die UB vorgelegt? Und ich verstehe es doch richtig, dass diese für den Eintritt der GmbH in die GbR (ggf.) benötigt wird, oder?

    Hier ist die GbR ist unter Angabe der 3 Stiftungen als Gesellschafter eingetragen, aber ohne Namensbezeichnung. Dies ist aber auch unerheblich, oder?

    Danke Euch allen! Das Forum ist - grad in solchen Fällen - so eine große Unterstützung. :)

  • Habe auch so einen Fall, bei mir hat der Notar jetzt mitgeteilt, dass eine UB beim Finanzamt angefordert wurde.

    Frage mich aber auch hinsichtlich der Kosten für die Gesellschaftereintritte (= 3. Stiftung und GmbH).

    Diese werden ja nicht als Zwischenschritt eingetragen, daher gebührenfrei? Oder liege ich damit daneben?

  • Das wäre auch meine Frage - sind Gebühren für den Eintritt der GmbH vor identitätswahrender Umwandlung in die eGbR zu erheben?

    Im Übrigen wird auch in meiner Sache nun eine UB für den Eintritt der GmbH vorgelegt werden.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Hallo zusammen,

    mir wird (Eingang März 2024) ein Kaufvertrag vom 07.11.2023 vorgelegt.

    Erwerber ist eine XY GbR.

    Auflassungsvormerkung wurde nicht eingetragen.

    Nun wird die Eigentumsumschreibung beantragt.

    Hier greift meiner Ansicht nach keine Übergangsregelegung aus Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB, sodass sich die Gesellschaft erst im Register eintragen lassen muss.

  • Guten Morgen,

    ich darf mich jetzt auch mit einem Antrag dieser Art beschäftigen.

    Spaltenmuckel Gibt's was Neues? Wurde die UB vorgelegt? Und ich verstehe es doch richtig, dass diese für den Eintritt der GmbH in die GbR (ggf.) benötigt wird, oder?

    Hier ist die GbR ist unter Angabe der 3 Stiftungen als Gesellschafter eingetragen, aber ohne Namensbezeichnung. Dies ist aber auch unerheblich, oder?

    Danke Euch allen! Das Forum ist - grad in solchen Fällen - so eine große Unterstützung. :)


    Nach mehreren Zurückweisungs-Beschlüssen gibt es jetzt folgenden Sachstand:

    - ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt

    - es wurde angekündigt, dass für jedes Objekt eine UB eingeholt wird.

    Hinweis: in der Regel wurde von den Stiftungen für jeden Laden eine eigene GbR gegründet, häufig mit dem Zusatz "BV XYZ".
    BV soll dabei dabei für "Bauvorhaben" stehen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (27. März 2024 um 14:21)

  • AV für die GbR wurde im Jahr 2023 eingetragen. Würde nun die Eigentumsumschreibung erfolgen, würde dies noch nach altem Recht geschehen. Nun ist es aber so, dass die AV gelöscht werden soll.

    Muss sich die GbR hierfür zunächst registrieren lassen? Es ist ja gerade nicht die Ausnahmeregelung. Deshalb würde ich sagen, die Registrierung ist erforderlich. Was spricht dagegen. Zumal dies Gesellschaft weiter bestehen bleibt, wird eine Registrierung früher oder später sowieso erfolgen müssen.

  • Der Erwerbsanspruch kann gem. § 873 BGB durch Erfüllung oder durch Aufgabe gem. § 875 BGB erlöschen.

    Es wäre daher unlogisch, wenn gem. Art. 229, § 21 Abs. 4 EGBGB für die Eigentumsumschreibung (meist Zug-um-Zug mit der Löschung der AV) die Eintragung der GbR als Berechtigte in der Vormerkung ausreicht, nicht aber, wenn die Löschung der AV isoliert erfolgen soll.
    Hier kann man m.E. den Grundsatz "a maiore ad minus" anwenden.
    (Wenn es für den Eigentumserwerb reicht, dann erst recht für die Löschung der Vormerkung, die diesen sichert).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (3. April 2024 um 14:01)

  • Wie sieht es mit den Eintragungskosten aus?

    Der Formwechsel selbst ist gebührenfrei, aber der - im Grundbuch aber auch verlautbarende (Schöner/Stöber aaO Rn. 140a, a.A. Bauer/Schaub 5. Auflage AT J Rn. 50 (Kettenübertragungen, wobei er m.E. lediglich die Verlautbarung unter einer neuen lfd. Nr. ablehnt, nicht aber die Nennung ihrer Grundlage zur Berichtigung des Gesellschafterbestandes) - Gesellschaftereintritt in die GbR ist doch gebührenpflichtig nach Nr. 14110 KV GNotKG und entsprechend dem Wert des Gesellschaftsanteils (Schöner/Stöber aaO Rn. 4358) oder etwa nicht? :gruebel:

    Update: UB wird nun aufgrund ZwVfg eingereicht werden. Meine Frage wäre noch die oben zitierte, ob Kosten für den Neueintritt der GmbH in die aufschiebend bedingte formgewandelte GbR zu erheben wäre, was meint Ihr?

  • Hatte ja schon unter #25 geschrieben, dass ich denke, dass Kosten nach KV 14110 wegen fehlender Zwischeneintragung wohl nicht erhoben werden könnten/dürften, aber bin da auch unsicher und würde gerne nochmal eine weitere Meinung hören.

  • In meinem Fall geht's voran:

    Und zwar hat der Notar mir auf meine Zwischenverfügung jetzt eine ausführliche Antwort geschrieben. Die UB soll weiterhin nicht erforderlich sein. Beigefügt ist ein Schreiben eines ortsfernen Finanzamts aus März letzten Jahres, in welchem "dem Discounter" steuerrechtliche Fragen beantwortet werden. Ich habe nur überflogen und bin ehrlich gesagt auch nicht bereit (und in der Lage) die dort geschilderten Ausführungen zu prüfen. Schöner/Stöber (16. Auflage, RN 149) sagt doch eindeutig, dass die Klärung etwaiger tatsächlicher oder rechtlicher Zweifel am Bestehen eines steuerpflichtigen Vorgangs dem Finanzamt obliegt. Ich würde daher an meiner Zwischenverfügung festhalten. Oder bin ich auf dem Holzweg? Bitte belehrt mich dann eines Besseren!

    Spaltenmuckel Hab ich Deine Sachverhaltsschilderung richtig verstanden, dass Du wegen der fehlenden UB den Antrag zurück gewiesen hast, kein Rechtsmittel einging und statt dessen aber die Ankündigung die UB nachzureichen?

    Danke Euch!

  • lies meine Beiträge

  • Hatte ja schon unter #25 geschrieben, dass ich denke, dass Kosten nach KV 14110 wegen fehlender Zwischeneintragung wohl nicht erhoben werden könnten/dürften, aber bin da auch unsicher und würde gerne nochmal eine weitere Meinung hören.

    Keine Kosten

  • :daemlich Hatte ich schon und jetzt über die Wochen wieder vergessen. Sorry und danke!

  • Hatte ja schon unter #25 geschrieben, dass ich denke, dass Kosten nach KV 14110 wegen fehlender Zwischeneintragung wohl nicht erhoben werden könnten/dürften, aber bin da auch unsicher und würde gerne nochmal eine weitere Meinung hören.

    Keine Kosten

    Weil?, Du sagst, dass keine Zwischeneintragung vorliegt? Ohne gleichzeitige Richtigstellung infolge Bezugnahme der Berichtigungsbewilligung des aufschiebend bedingten Eintritts der künftigen phG als Gesellschafterin in die umzuwandelnde GbR kommst Du m.E. gar nicht drumherum, um den "Bedingungseintritt" im Grundbuch selbst abbilden zu können, welche dann wiederum kostenauslösend ist :gruebel:.

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