Hallo!
Ich habe ein Problem, bei dem ich nicht weiter weiß.
Schulderin ist eine Firma, GF ist Heinz.
Heinz ist Mitte 80, wurde offenbar als Strohmann eingesetzt und hat einem anderen Generalvollmacht erteilt.
Nun sollte Heinz die VA abgeben, kann dies aber nicht, weil er überhaupt keine Ahnung hat, welches Vermögen die Firma hat usw.
Seit Oktober ist er nun in Erzwingungshaft.
Sein Rechtsanwalt hat inzwischen eine einstweilige Verfügung gegen den Bevollmächtigten erwirkt, dass dieser Auskunft erteilen soll. Diese konnte leider nicht zugestellt werden, da keiner weiß, wo der Bevollmächtigte ist.
Ich habe jetzt einen Antrag auf dem Tisch, dass Heinz aus der Haft entlassen werden möge, weil er alles Erdenkliche getan hat, aber faktisch zur Abgabe der VA nicht in der Lage ist.
(Beschwerdefrist ist abgelaufen.)
Mein Richter und ich sind nun uneinig, ob es sich um eine Entscheidung nach § 765a oder nach § 766 handelt.
Ich meine, wenn Heinz tatsächlich (glaubhaft dargelegt) nicht in der Lage ist, die Auskünfte zu erteilen, hätte eine Verhaftung nicht erfolgen dürfen, weil das Ziel der Erzwingungshaft ohnehin nicht zu erreichen gewesen wäre.
Was meint ihr so?