Hallo zusammen,
bei uns stellt sich gerade die Frage, wie mit Anmeldungen von unerlaubten Handlungen bei juristischen Personen umzugehen ist: "Ignorieren" oder förmlich durch Beschluss zurückweisen?
Viele Grüße
Babsi
Hallo zusammen,
bei uns stellt sich gerade die Frage, wie mit Anmeldungen von unerlaubten Handlungen bei juristischen Personen umzugehen ist: "Ignorieren" oder förmlich durch Beschluss zurückweisen?
Viele Grüße
Babsi
Wir ignorieren
Das wäre angesichts der Vielzahl von derlei - überwiegend textbausteinbasierten - Anmeldungen ein unnötiger Aufwand. Ignorieren und fertsch.
Wir ignorieren auch
Ich denke mal, wer in den Fällen belehrt, wo d. Schuldner*in keinen RSB-Antrag gestellt hat (mit der Begründung, steht halt so in § 175 InsO), muss auch hier belehren
Ich denke mal, wer in den Fällen belehrt, wo d. Schuldner*in keinen RSB-Antrag gestellt hat (mit der Begründung, steht halt so in § 175 InsO), muss auch hier belehren
Es sei denn:
Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu BGH, 17. Februar 2005, IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181).
(BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – IX ZB 3/15 –, juris)
Hallo zusammen,
bei uns stellt sich gerade die Frage, wie mit Anmeldungen von unerlaubten Handlungen bei juristischen Personen umzugehen ist: "Ignorieren" oder förmlich durch Beschluss zurückweisen?
Viele Grüße
Babsi
Wir fordern zur Rücknahme auf. Erfolgt keine Rücknahme, ergeht kurzer Zurückweisungsbeschluss.
Ich denke mal, wer in den Fällen belehrt, wo d. Schuldner*in keinen RSB-Antrag gestellt hat (mit der Begründung, steht halt so in § 175 InsO), muss auch hier belehren
nö
den Schuldner ohne RSB-Antrag belehre ich, weil durch die Anmeldung und Prüfung des bes. Rechtsgrunds wird dieser tituliert und schafft nach der InsO einen Vollstreckungstitel zur erweiterten Vollstreckung gem. § 850 f
eine GmbH belehre ich nicht - die juristische Person kann keine unerl Hdlg begehen (höchstens deren handelnde Personen). Vollstreckung 850 f gg jurist. Person geht auch nicht
die JP kann durchaus für Deliktsforderungen "haften" arg. e § 31 BGB. Das deliktische Handel eroflgt durch die Organe, die Gesellschaft haftet hierfür. Ob nun gegen eien Gmbh eine Forderung aus L&l oder Delikt geltend gemacht wird, ist mir so ziemlich egal. Maßgeblich ist die Feststellung des Zahlungsanspruchs.
Im regulären Rechtsstreit behandeln wir einen entsprechenden Feststellungsantrag wegen § 393 BGB (sperre einer Aufrechnung gegen eine solche Forderung) auch gegenüber einer juristischen Person als zulässig.
Reicht das nicht auch im Insolvenzverfahren?
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Da sich § 175 Abs. 2 InsO ausschließlich auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO bezieht, käme ich nie auf die Idee bei juristischen Personen zu belehren. Daher - ich ignoriere.
Im regulären Rechtsstreit behandeln wir einen entsprechenden Feststellungsantrag wegen § 393 BGB (sperre einer Aufrechnung gegen eine solche Forderung) auch gegenüber einer juristischen Person als zulässig.
Reicht das nicht auch im Insolvenzverfahren?
Im Insolvenzverfahren einer juristischen Person wird das Attribut der Forderung durch die Eintragung in die Tabelle nicht festgestellt, zumal auch kein Widerspruchsrecht der Schuldnerin gegen eine solche Feststellung besteht.
Delikt wird geprüft, Verschuldensgrad nicht, da es nur um Zahlungsansprüche geht.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!