MopeG Zuschlag 2023 Ersuchen 2024

  • Hallo, ich habe im Herbst 2023 der GbR ein Grundstück zugeschlagen, jetzt wurde die UB erteilt. Die GbR ist bislang nicht im Register eingetragen. Da ich dem GBA ja ein eintragungsreifes Ersuchen liefern muss, kann ich momentan nichts veranlassen. Ich müsste die GbR auf die Notwendigkeit der Registereintragung hinweisen und erst bei Nachweis der Eintragung das Ersuchen vornehmen . Oder nicht? Ich bin mir nicht sicher.

  • Spontan dachte ich, dass ja eine Eintragung der Gesellschaft gem. § 47 Abs. 2 GBO nur erfolgt, wenn sie im Register eingetragen ist. Damit sollte klar sein, dass das Ersuchen nur mit Nachweis der Registereintragung erfolgen kann. Das ist aber eine reine GBO-Sicht.

    Aus Sicht des ZVG ist das jedoch gar nicht so eindeutig, eine gesetzliche Grundlage dafür habe ich nicht gefunden.

    Man könnte der Argumentation folgen, wonach eine UB des Finanzamtes zwingend ist. Allerdings ist die zugrunde liegende Vorschrift des § 22 GrEStG zwingend, während § 47 GBO lediglich eine Soll-Vorschrift ist (zumindest aus Sicht von außerhalb des Grundbuchrechts).

    Bevor man sich im ZVG-Verfahren also in eine Hängepartie begibt, weil die Gesellschafter die Registereintragung nicht erbringen, könnte man auf die Idee kommen, den Vorgang auch dem Grundbuchamt überlassen. Aus Sicht des GBA wäre dann zumindest ein Berichtigungszwang nach § 82 GBO denkbar.

  • Aus der Sicht des Grundbuchamtes:

    Das Ersuchen des Versteigerungsgerichts muss ordnungsgemäß sein, d.h. es muss nach § 47 Abs. 2 GBO n.F. die GsR-Nummer der eGbR enthalten.
    Eine Eintragung nach altem Recht wäre ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften,
    somit müsste ein dahingehendes Ersuchen nach § 18 GBO beanstandet werden.


    Erst falsch eintragen und dann nach § 82 GBO eine Berichtigung erzwingen,
    kann wohl kaum die Lösung sein.
    Also: nein, nicht dem Grundbuchamt überlassen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    2 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (8. März 2024 um 16:04)

  • Spontan dachte ich, dass ja eine Eintragung der Gesellschaft gem. § 47 Abs. 2 GBO nur erfolgt, wenn sie im Register eingetragen ist. Damit sollte klar sein, dass das Ersuchen nur mit Nachweis der Registereintragung erfolgen kann. Das ist aber eine reine GBO-Sicht.

    Aus Sicht des ZVG ist das jedoch gar nicht so eindeutig, eine gesetzliche Grundlage dafür habe ich nicht gefunden.

    Man könnte der Argumentation folgen, wonach eine UB des Finanzamtes zwingend ist. Allerdings ist die zugrunde liegende Vorschrift des § 22 GrEStG zwingend, während § 47 GBO lediglich eine Soll-Vorschrift ist (zumindest aus Sicht von außerhalb des Grundbuchrechts).

    Bevor man sich im ZVG-Verfahren also in eine Hängepartie begibt, weil die Gesellschafter die Registereintragung nicht erbringen, könnte man auf die Idee kommen, den Vorgang auch dem Grundbuchamt überlassen. Aus Sicht des GBA wäre dann zumindest ein Berichtigungszwang nach § 82 GBO denkbar.

    Würde das nicht so kompliziert sehen.

    Das Grundbuchamt hat nur das Ersuchen im Blick (§ 38 GBO, § 130 ZVG).

    Das Ersuchen ist hier für das Grundbuchamt die einzige Eintragungsgrundlage (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZVG § 130 Rn. 4).

    Für die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 GBO ist damit das Versteigerungsgericht zuständig. Unverändert (OLG Hamm, Beschl. v. 17.3.2011 - I-15 W 706/10).

    Daher wie Spaltenmuckel. :thumbup:

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (8. März 2024 um 16:02)

  • Die Sicht ist hier relativ irrelevant.

    Bei dem Ersuchen des ZVG-Gerichts handelt es sich letztlich um eine Berichtigung, eine Anpassung des bis dato falschen GB-Inhalts an die tatsächlichen Gegebenheiten. Die nicht eingetragene GbR ist durch Verkündung des Zuschlags Eigentümerin geworden. Daran ändert mE auch das MoPeG nichts.

    Läge eine Eintragung vor, schön für all, das würde ich als ZVG-Gericht dann natürlich auch berücksichtigen. Fehlt diese, bleibt mir nur das Ersuchen mit der GbR ohne Eintragung zu veranlassen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Habe ich vor Wochen wie von Araya für richtig erachtet veranlasst: Die GbR ist 2023 Eigentümerin geworden, damals bestand keine Möglichkeit und keine Notwendigkeit einer Registereintragung. Dass die UB erst im Januar kam und ich vorher nicht um Eintragung hatte ersuchen können, ändert nichts daran, dass die GbR 2023 das Eigentum erworben hat und als Eigentümerin im Grundbuch auszuweisen ist.

    Das Grundbuchamt hat m.E. ebenso zu verfahren, wie es verfährt, wenn eine GbR bereits am 1.1.2024 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war. Ich mutmaße, dass also auf eine Registereintragung hingewirkt werden muss.

  • Die nicht eingetragene GbR ist durch Verkündung des Zuschlags Eigentümerin geworden. Daran ändert mE auch das MoPeG nichts.Die Sicht ist hier relativ irrelevant.

    Die nicht eingetragene GbR ist durch Verkündung des Zuschlags Eigentümerin geworden. Daran ändert mE auch das MoPeG nichts.


    Das scheint mir auch entscheidend zu sein. Der materielle Eigentumserwerb ist ja bereits vor dem MoPEG kraft Hoheitsaktes außerhalb des Grundbuchs eingetreten. Da halte ich es für unrichtig, wenn das GBA die Eintragung verweigert, selbst wenn sie bei einem Eigentumserwerb jetzt nicht mehr so erfolgen könnte.

  • Die Frage die sich letztlich stellt, ist ob die Bekanntgabe der Registernummer ein zwingendes Eintragungskriterium darstellt oder nicht;

    Mir ist das gleiche Beispiel durch den Kopf geschossen wie Mitwisser:

    Ist es so wie im Zusammenhang mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass die Angabe eine derart zwingende Eintragungsvoraussetzung darstellt, dass sie auch nicht dadurch ersetzt werden kann, dass das Vollstreckungsgericht um die Eintragung ersucht?

    Ich meine nein- das Argument von Mitwisser, dass es an einer §22 GrEStG vergleichbaren Regelung fehlt, überzeugt mich

    Dazu kommt, wie Araya auch ausführt: die Eintragung ist nicht rechtsbegründend; die Gesellschaft ist bereits Eigentümerin; zum Zeitpunkt des Erwerbs war die Bekanntgabe einer Registernummer weder erforderlich noch möglich

    Ich meine der Zweck des §47 II GBO ist zuvorderst, den originären Rechtserwerb für nicht im Register eingetragene Gesellschaften zu verhindern- der Rechtserwerb hat hier aber schon stattgefunden; hier muss dann der Ur-Zweck des Grundbuchs, die Eigentums- und Berechtigungslage genau und mit öffentlichem Glauben rechtssicher etc. wiederzugeben, vor den Zweck (Verhinderung des Rechtserwerbs für nicht eingetragene Gesellschaften) treten


    In Abgrenzung dazu: Bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt anderes; der Gesetzgeber hat den steuerlichen Gründen, die zur absoluten Erforderlichkeit der Bescheinigung führen, den Vorrang gegeben. (eigentlich auch schon n ziemlicher Hammer wenn ich so drüber nachdenk)

    (Ich bin schon froh, dass ich im vergangenen Spätjahr nicht an eine BGB Gesellschaft zugeschlagen hab...)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Das waren auch die ursprüglichen Argumente nach Einführung des § 47 Abs. 2 GBO a.F. -> zur Glaubhaftmachung der Vertretung einer GbR genügen dem Versteigerungsgericht öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 71 Abs. 2 ZVG). Und der § 47 Abs. 2 GBO gilt nur im Grundbuchverfahren. Hat dann zur Entscheidung des OLG Hamm geführt.

    Der Zweck des § 47 Abs. GBO liegt in den Gutglaubensvorschriften. Der § 899a BGB ist zum 01. Januar entfallen.

  • Aus der Sicht des Grundbuchamtes:

    Das Ersuchen des Versteigerungsgerichts muss ordnungsgemäß sein, d.h. es muss nach § 47 Abs. 2 GBO n.F. die GsR-Nummer der eGbR enthalten.
    Eine Eintragung nach altem Recht wäre ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften,
    somit müsste ein dahingehendes Ersuchen nach § 18 GBO beanstandet werden.


    Erst falsch eintragen und dann nach § 82 GBO eine Berichtigung erzwingen,
    kann wohl kaum die Lösung sein.
    Also: nein, nicht dem Grundbuchamt überlassen.

    Eine Beanstandung nach § 18 GBO scheitert m.E. schon an der Konsequenz aus § 18 Abs.1 Satz 2 GBO. Und was machst Du, wenn im Falle einer Zwischenverfügung entsprechend § 18 Abs. 2 GBO ein weiterer Antrag eingeht?

    Im Übrigen war mein Hinweis auf § 82 GBO nicht darauf gerichtet, zunächst falsch einzutragen. Vielmehr wollte ich darauf hinweisen, dass der eingetragene Eigentümer seit Zuschlag (außerhalb des Grundbuchs) sein Eigentum verloren hat und Abt. I entsprechend zu berichtigen ist.

  • Und was machst Du, wenn im Falle einer Zwischenverfügung entsprechend § 18 Abs. 2 GBO ein weiterer Antrag eingeht?

    § 130 Abs. 3 ZVG.

    § 130 Abs. 3 ZVG ist mir bekannt. Das Hauptproblem dieser Vorschrift ist ja, dass das GBA erstmal vom Zuschlag wissen muss. Das haben wir jedoch schon an anderer Stelle hier im Forum diskutiert.

    Aber gibt es nicht auch einzutragende Rechte, die nicht der Ersteher bzw. der Ersteher nicht zu bewilligen hat?

  • Bauer/Schaub/Wegmann, 5. Aufl. 2023, GBO § 47 Rn. 223 hält vor dem Vollzug des Ersuchens die vorherige Registrierung der GbR und einen Identitätsnachweis der dann eingetragenen GbR mit der Ersteherin für erforderlich.

    Das sieht er aber generell so. Die Voreintragung im Gesellschaftsregister sei allein Gegenstand des Grundbuchverfahrens. Damit auch abweichend von BT-Drs. 19/27635, 207

  • ... Das Hauptproblem dieser Vorschrift ist ja, dass das GBA erstmal vom Zuschlag wissen muss. ...

    Aber gibt es nicht auch einzutragende Rechte, die nicht der Ersteher bzw. der Ersteher nicht zu bewilligen hat?

    Natürlich kann das GBA nur dann und auf das reagieren, was es weiß. Das lässt sich aber einfach regeln, indem der Zuschlag unmittelbar nach Erteilung auch dem GBA übermittelt wird.

    Damit weiß das GBA um die wirklichen Verhältnisse und kann dann entsprechend agieren.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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