"VB bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten..." was ist nun tituliert?

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Der Gläubiger beantragt einen Pfüb. Titel sind ein VB, Urteil und KFB.

    Der VB beinhaltet Hauptforderung, Verfahrenskosten, Nebenforderung, Zinsen.

    Dann das Urteil: Der VB bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin Hauptforderung (2 Euro geringer als ursprünglich) nebst Zinsen, sowie weitere vorgerichtliche Mahngebühren (2 Euro die abgesplittert sind von HF), Auskunfts- und Inkassokosten (= Nebenforderungen lt. VB) zu zahlen. Beklagter trägt weiteren Kosten des Rechtsstreits.

    Im Urteil tauchen die Verfahrenskosten nicht mehr auf.

    Deshalb habe ich mich auf den Standpunkt gestellt, die Verfahrenskosten sind nicht tituliert, sonst hätten sie im Urteil ebenso wie die Hauptforderungen, Nebenforderungen und Zinsen benannt sein müssen; daher zu streichen im Pfüb.

    Die Gläubigerin wendet ein, dass aus dem Zusatz "hat die weiteren Kosten des Rechtsstreit zu tragen", ersichtlich ist, dass auch die ursprünglichen Verfahrenskosten von ihr zu tragen sind. Und insoweit die Titulierung gem. VB gilt.

    Wie sehr ihr das?

  • Der VB bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin Hauptforderung (2 Euro geringer als ursprünglich) nebst Zinsen, sowie weitere vorgerichtliche Mahngebühren (2 Euro die abgesplittert sind von HF), Auskunfts- und Inkassokosten (= Nebenforderungen lt. VB) zu zahlen. Beklagter trägt weiteren Kosten des Rechtsstreits.

    Ich verstehe den Urteilstenor so, dass der VB grundsätzlich, also vollen Umfangs, aufrechterhalten bleibt. Die "Maßgabe" besteht darin, dass einzelne Positionen verändert worden sind. Zu diesen gehören die Verfahrenskosten aber gerade nicht, sodass der VB insoweit fortbesteht.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich schlage mich auf die Seite von Husky98: Es erfolgte lediglich eine teilweise Änderung des VB ("Maßgabe"), in seinen übrigen Positionen (einschießlich der Verfahrenskosten) bleibt der VB unverändert aufrechterhalten. Und nur so ergibt die Tenorierung im Urteil zu den "weiteren" Kosten einen Sinn.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der VB ist im Umfang der im Urteil stehenden Tenorierung aufrechterhalten, so dass er hinsichtlich der dort nicht benannten Beträge im Umkehrschluss aufgehoben ist.

    sehe ich auch so : nur noch die Beträge, die im Urteil stehen

    Wäre das gemeint gewesen, hätte der VB im Übrigen ausdrücklich aufgehoben werden müssen (so kenne ich es auch aus der Praxis). Das ist jedoch nicht geschehen. Er ist vielmehr im Grundsatz aufrechterhalten worden. Ich bleibe daher bei meiner Auffassung.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das irritierende für mich ist eben, dass die Hauptforderung leicht verändert/aufgesplittet wurde. Die Nebenforderung wurde 1:1 aus dem VB übernommen, es sei denn natürlich, man sieht die "Veränderung" der Nebenforderung in den 2 Euro, die von der Hauptforderung abgezwackt wurde und nun als vorgerichtliche Mahngebühren bezeichnet sind.

    Ich habe nun mal noch andere Urteile dieser Art durchforstet und ja, es gibt auch solche, in denen ausdrücklich drin stand, dass im Übrigen der VB aufgehoben wird.

    Zudem muss man auch sagen, dass für mich nicht ersichtlich wäre, weshalb die Verfahrenskosten wegfallen sollen. Abgesehen von der Veränderung bzgl lächerlichen 2 Euro, gibt es keinen Grund weshalb dem Kläger die Verfahrenskosten flöten gegangen sein sollten.

    Ich werde den Pfüb antragsgemäß erlassen, also inkl. Verfahrenskosten.

    Danke für eure Hilfe!

  • Durch die Formulierung

    Zitat

    Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    kommt klar zum Ausdruck, dass das Urteil nur eine Aussage zu den weiteren Kosten treffen will und es wegen der übrigen (bereits angefallenen) Verfahrenskosten bei den Regelungen aus dem Vollstreckungsbescheid bleiben soll.

    Von denjenigen, die das anders sehen, hätte ich gerne mal gewusst, wie man es hätte tenorieren sollen, damit die Verfahrenskosten aus dem VB erhalten bleiben.

  • Durch die Formulierung

    Zitat

    Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    kommt klar zum Ausdruck, dass das Urteil nur eine Aussage zu den weiteren Kosten treffen will und es wegen der übrigen (bereits angefallenen) Verfahrenskosten bei den Regelungen aus dem Vollstreckungsbescheid bleiben soll.

    Von denjenigen, die das anders sehen, hätte ich gerne mal gewusst, wie man es hätte tenorieren sollen, damit die Verfahrenskosten aus dem VB erhalten bleiben.

    Der Passus zu den weiteren Kosten soll m. E. ausschließlich die weiteren Kosten des zum Urteil führenden Verfahrens abdecken.

    Hinsichtlich der Verfahrenskosten aus dem VB hätte in Fortführung des in #1 genannten Tenors vollständiger tenoriert werden sollen wie folgt:

    Der VB bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin Hauptforderung ..., Auskunfts- und Inkassokosten (= Nebenforderungen lt. VB) und die Verfahrenskosten des Mahnverfahrens zu zahlen.

  • Ich habe eine ähnliche Frage und schließe sie einmal hier an:

    Vollstreckt wird aus einem VB. Beigefügt ist weiter ein zweites Versäumnisurteil, in dem tituliert ist: "Der Einspruch gegen den VB wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Klage in Höhe von 6,50 Euro zurückgenommen wurde."

    Ist der im VB in Verbindung mit dem Urteil titulierte Anspruch noch hinreichend bestimmt?

    Im VB sind wie üblich Hauptforderung, Verfahrenskosten, Nebenforderungen und Zinsen tituliert. Bei den 6,50 EUR handelt es sich wohl um die in dieser Höhe im VB titulierten vorgerichtlichen Auskunftskosten.

    Dennoch ist m.E. nicht eindeutig ersichtlich, was gemäß dem VB (in Verbindung mit dem Urteil) nun noch als Hauptforderung etc. beansprucht werden kann.

    Oder ist hier eine Bestimmung im Wege der Auslegung möglich?

    Wie seht ihr das?

  • Ich halte die Formulierung ehrlich gesagt auch für problematisch. Klar geht's hier nicht um einen Riesenbetrag und der "Schaden" ist maginär, doch wenn die 6,50 € auf die Hauptforderung zu verrechnen sind, verringert das die Zinslast. Die Auskunftskosten sind - wahrscheinlich - nicht mit Zinsen belastet, sodass das durchaus einen Unterschied macht. "....das die Klage in Höhe der Auskunftskosten in Höhe von 6,50 € zurückgenommen wurde." wäre da die bessere Formulierung gewesen. Wenn man ganz genau ist, müsste man um Ergänzung des Urteils bitten; wenn man ein Auge zudrückt, da es eigentlich ersichtlich ist, worauf sich der Betrag wohl bezieht, winkt man den Antrag durch. Würde sich ja auch bei einer Prüfung erklären lassen, warum man so gehandelt hat.

  • Man müsste doch eigentlich sogar auf zwei Ebenen auslegen.

    1. Ganz sauber müsste es ja vermutlich heißen: "Der Vollstreckungsbescheid wird in Höhe von 6,50 EUR aufgehoben. Im Übrigen wird er aufrecht erhalten." Denn die erfolgte partielle Klagerücknahme ist ja als solche noch keine "Maßgabe" für die Geltung des VB, sondern die Grundlage für die Entscheidung durch das VU.
    2. Dann müsste man im zweiten Schritt noch die Bestimmung "in Höhe von 6,50 EUR" unter Heranziehung des VB dahingehend auslegen, dass die Titulierung der Auskunftskosten aufgehoben wird.

  • Die Maßgabe gibt erkennbar nur die Änderungen gegenüber dem VB wieder, alles was dort nicht genannt wird, unterfällt der allgemeinen Aufrechterhaltung (und gerade nicht Aufhebung) des VB. Das dies gerade für die nicht mehr erwähnten bisherigen Kosten gelten soll, zeigt die gesonderte Tenorierung zu den weiteren Kosten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Diese Tenorierung ist zugegeben unglücklich. Ganz streng genommen hätte man die 6,50 Euro gar nicht erwähnen müssen, denn die (Teil-)Unwirksamkeit eines Titels infolge Klagerücknahme ist nach § 269 Abs. 4, Abs. 3 Satz 1 ZPO nur auf Antrag auszusprechen. Trotzdem hat man als Richter ein schlechtes Gefühl, wenn man die Teilklagerücknahme nicht irgendwo erwähnt. Und das führt dann zu solchen Formulierungen samt Folgeverrenkungen.

    Also die 6,50 Auskunftskosten streichen und durch damit.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ganz streng genommen hätte man die 6,50 Euro gar nicht erwähnen müssen, denn die (Teil-)Unwirksamkeit eines Titels infolge Klagerücknahme ist nach § 269 Abs. 4, Abs. 3 Satz 1 ZPO nur auf Antrag auszusprechen.

    Volle Zustimmung.
    Ich halte das Ganze daher auch für unproblematisch. Es lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass lediglich klarstellend darauf hingewiesen wurde, dass der VB teilweise wirkungslos geworden ist.
    Mithin kann es keine Probleme mit der Bestimmtheit geben, weil das Urteil nur die vollständige Zurückweisung des Einspruchs tenoriert. Da der Hinweis auch hätte unterbleiben können, kann er nicht zu unbestimmt sein.

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