Paul Nur noch einmal zum Verständnis: Im Juli 2016 hast Du einen vom Notar eingereichten Erbscheinsanstrag zwischenverfügt, weil Du keine Gebrauchmachung von der Genehmigung zur Ausschlagungserklärung der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Mündel vorliegen hast. Danach teilte Dir der Notar mit, dass wohl ein Gebrauchmachen von der Genehmigung durch die Kindesmutter vorliegt nebst der Mitteilung, dass sie diese wohl bei dem Familiengericht eingereicht hat, das die Genehmigung erteilt hatte. Was hat denn das NachlassG danach veranlasst bis November 2016, gewartet bis die Kindesmutter sich rührt, die ja bis dato von ausging, alles richtig gemacht zu haben?
Wenn es sich so abgespielt haben sollte, wäre es doch wohl mehr als die Pflicht des NachlassG gewesen, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären und eigenständig bei dem zuständigen FamilienG nachzufragen, ob und wann die rechtskräftige Genehmigung erteilt und der Kindesmutter zugestellt wurde und wann sie denn augenscheinlich von der Genehmigung durch vermeintliche Einreichung beim Familiengericht Gebrauch gemacht hat.
Nach dem jetzigen Kenntnisstand dürfte die Fristhemmung (wieder) im Zeitpunkt des Gebrauchmachens von der Genehmigung mit Abgabe in der Wachtmeisterei bei dem unzuständigen Amtsgericht und der entsprechenden Aussage, dass es so iO geht, eingetreten sein - wenn man denn von höherer Gewalt ausgehen mag. Und solange das NachlassG hiervon an die Kindesmutter nichts mitteilt, dürfte tatsächlich die Fristhemmung weiterhin bestehen. Sollte aber zu diesem Zeitpunkt - wie Cromwell bereits sagte - die Frist bereits verstrichen sein, also wäre das Gebrauchmachen von der Genehmigung auch nicht mehr beim zuständigen NachlassG fristgemäß gewesen, kann dahinstehen bei wem die Kindesmutter von der Genehmigung Gebrauch gemacht hat, weil die Ausschlagung für das Mündel in jedem Fall nicht mehr wirksam werden konnte (immer in Voraussetzung der Annahme, § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB analog anwenden zu wollen!).