Wenn man die Vormerkung auflösend bedingt, sollte sie natürlich auch als bedingte Vormerkung eingetragen sein.
Ich weiß wirklich nicht, weshalb sich in vielen notariellen Urkunden diesbezüglich keine vernünftigen Formulierungen und ggf. auch Belehrungen finden. Bei Uralt-Vormerkungen, die noch vor der besagten Rechtsprechung eingetragen wurden, mag man das noch nachvollziehen können. Aber wenn man heute in Kenntnis der Probleme notariell beurkundet, dann müssen die evtl. Probleme bei der späteren Löschung der Vormerkung m. E. zwingend angesprochen und dann - je nachdem, wie sich die Beteiligten entscheiden - entweder so oder anders formuliert werden (samt entsprechender Belehrung in der Urkunde über die Konsequenzen).