Zuständigkeit bei Vollstreckung durch Gerichtskasse

  • Im Auftrag eines Kollegen darf ich nachstehenden Sachverhalt einstellen und bitte um "Anregungen".


    Konto des Schuldners ist durch PfÜB der Gerichtskasse (LG-Bezirk G) wegen einer Geldstrafe gepfändet. Bei dem Konto handelt es sich um ein P-Konto. Betreuer des Schuldners stellt beim Vollstreckungsgericht (LG-Bezirk M) am Wohnsitz des Schuldners einen Antrag, der als Antrag auf Erhöhung des Freibetrages zu werten ist. Das Vollstreckungsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist auf die Justizbeitreibungsordnung; Entscheidung über den Antrag habe durch die Gerichtskasse zu erfolgen. Gegen die Unzuständigkeitserklärung wird seitens des Schuldners kein Rechtsmittel eingelegt, es wird lediglich eine Sachverhaltsdarstellung an alle Beteiligten und an das Justizministerium gesandt.
    Nunmehr liegt ein Schreiben der Gerichtskasse vor, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschluss rechtsfehlerhaft sei, die Gerichtskasse nur für den Erlass des PfÜB zuständig sei und alles was danach komme in die Zuständigkeit des jeweiligen Vollstreckungsgerichts fallen würde.
    Und nun?

  • In den Fällen der Justizbeitreibungsordnung wird (teilweise) die Zuständigkeit der Vollstreckungsgericht bejaht (vgl. aber zu § 850k ZPO aF OLG Nürnberg Rpfleger 2001, 361 a.A Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 850f Rn. 19 und § 850k Rn. 17). Der Verweisungsbeschluss ist daher, m.E. nicht rechtsfehlerhaft. Ggf. mal in § 6 JBeitrO sehen, ob § 36 ZPO anwendbar sein könnte

  • hier wird das auch so gehandhabt; wenn die Vollstreckungsmaßnahme von der Gerichtskasse kommt, dann klärt das Vollstreckungsgericht alle Vollstreckungsschutzanträge.

    Insbesondere bei der P-Konto-Problematik halte ich das auch für richtig, und z. B. von § 850k IV ZPO gestützt, weil die dort getroffenen Anordnungen ja dann für alle Gläubiger wirken...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Binz, Dörndorfer u. a., 2. Auflage zu § 6 JBeitrO:

    "Da die JBeitrO die Zuständigkeit für die Entscheidung über Vollstreckungsschutzanträge des Schuldners (zB §§ 765 a, 850 c, 850 e Nr. 2 ZPO; § 55 SGB I) nicht anderweitig regelt, ist das Vollstreckungsgericht dafür zuständig (OLG Nürnberg Rpfleger 2001, 361; Meinhold Rpfleger 2004, 87) und nicht die Vollstreckungsbehörde. Verlangt der Schuldner nur erweiterten Kontenschutz, ist nicht § 8 einschlägig, sondern § 6 Abs. 1 Nr. 1. Eine Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist einzulegen (OLG Hamm JurBüro 1990,10859, worüber der Richter entscheidet (§ 20 Nr. 17 RPflG; OLG Nürnberg Rpfleger 2001, 361)."

    und zu § 8 EBAO:

    "Da § 6 Abs. 2 S. 2 JBeitrO die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde auf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beschränkt, ist für zusätzliche Anordnungen, z. B. im Rahmen der Lohnpfändung nach §§ 850 c Abs. 4, 850 e Nr. 2 ZPO, das Vollstreckungsgericht zuständig."

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Noch eine Frage zur örtlichen Zuständigkeit:
    Wenn die Gerichtskasse des AG A pfändet und der Schuldner im Bezirk des AG B wohnt, ist dann das Vollstreckungsgericht des AG A oder B für Pfändungsschutz (850 l ZPO) zuständig?
    Ich dachte immer A, aber jetzt wurde mir eine Sache zurückgegeben.

  • Wir haben über 30 Amtsgerichte, und dafür insgesamt nur eine Justizkasse, die die Forderungen beitreibt. Da sollte das Problem nicht bestehen, dann ist wohl immer das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig.

    Anders ist es sicherlich, wenn der Kostenschuldner mit Wohnsitz in Sachsen in Bayern prozessiert hat und die dortige Kasse wegen offener Kostenforderungen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat. Auch dann müsste wohl das Amtsgericht am Sitz des Schuldners für die Folgeanträge zuständig sein, wobei hier keinerlei Unterlagen über die Pfändung vorliegen - und das ganze wird dann etwas schwierig (schon mit der Anlage des Verfahrens), wenn der Schuldner nicht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mitbringt, was häufig so der Fall ist (weil er ihn u.U. noch gar nicht hat). In der Praxis bringt dies schon einige Schwierigkeiten !

  • Hier hat jedes größere AG seine eigene Gerichtskasse.
    Wenn es um eine Pfändung unserer GK geht, dann lassen wir uns den PfüB eben hochfaxen. Das Prozedere kenn ich.
    Im obigen Fall hatte der s den PfüB mit.

  • Weiß jemand wie das mit der Zuständigkeit im Erinnerungsverfahren ist?

    Pfüb wurde von der Gerichtskasse erlassen, Schuldner hat Erinnerung nach 766 eingelegt.
    Nun kam die Akte zum Vollstreckungsgericht, wurde dem Richter vorgelegt. Er meint jedoch, dass zunächst der Rpfl. des Vollstreckungsgerichtes eine Nichtabhilfeentscheidung treffen müsse.

    Muss nicht der Sachbearbeiter der Gerichtskasse, der den Pfüb erlassen hat, zunächst über Abhilfe oder Nichtabhilfe entscheiden? Oder tatsächlich der Rpfl. des Vollstreckungsgerichtes?

  • § 6 JBeitrO, Zuständigkeit des VG für § 766 ZPO, da der Rechtspfleger in den Fällen der JBeitrO bei Erlass des PfÜb nicht beteiligt ist, obliegt ihm keine Prüfung der Abhilfe (allenfalls obläge derartiges der Kasse). Der Abt-Ri hat zu entscheiden

  • Greife das Thema nochmal auf.

    Gerade erhalte ich zu einem Schu.antrag nach § 850 k IV ZPO (Konto = P-Konto) vom m. E. zuständigen Vollstreckungsgericht einen förmlichen Abgabe- / Verweisungsbeschluss.

    Daran bin ich ja wohl nun gebunden. Oder? :mad:

    Danke für Antworrten.


  • einen förmlichen Abgabe- / Verweisungsbeschluss.

    Daran bin ich ja wohl nun gebunden.

    Ja watt denn nun, Abgabe oder Verweisung? ;)
    Warscheinlich ist es ja eine Abgabe nach § 828 ZPO, und in § 828 ZPO steht wörtlich "die Abgabe ist nicht bindend". Also nein, du wärst nicht gebunden. :)

    EDIT: wie kommt es denn eigentlich bei einem Antrag nach § 850 k IV ZPO zu unklarheiten über die örtliche-Zuständigkeit? Ist denn nicht bekannt welches Gericht den PfÜB erlassen hat? :gruebel:

  • Hallo,

    ich hole das Thema nochmal hoch:

    Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Kontopfändung wurde von der Landesjustizkasse erlassen. Die Schuldnerin ist zwischenzeitlich verzogen und beantragt jetzt eine SFB-Erhöhung nach § 850 k Abs. 4 ZPO.

    Hier stellt sich jetzt die Frage, welches Vollstreckungsgericht örtlich zuständig ist - das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungs- und Einziehungsverfügung oder das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung § 850 k Abs. 4 ZPO.

    Wie seht ihr das bzw. hat dazu jemand Rechtsprechung parat?

    Liebe Grüße
    zwecke

    PS: Ist das Schreiben hier im Forum bei euch auch so mühsam? Wenn ich schnell schreibe, lässt der jeden 2.-3. Buchstaben aus.

  • Da in diesem Fall die örtliche Zuständigkeit nicht durch einen Pfüb des Gerichtes am früheren Wohnsitz der Schuldnerin festgelegt wurde, tendiere ich zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes am jetzigen Wohnsitz.

    PS.: Schreiben im Forum funktioniert bei mir ganz normal. Vielleicht schreibe ich auch zu langsam? :gruebel: ;)

  • Da in diesem Fall die örtliche Zuständigkeit nicht durch einen Pfüb des Gerichtes am früheren Wohnsitz der Schuldnerin festgelegt wurde, tendiere ich zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes am jetzigen Wohnsitz.

    Das hieße dann aber, dass sich bei einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Justizkasse die Zuständigkeit für Folgeanträge immer wieder ändern kann in Abhängigkeit des jeweils gerade aktuellen Wohnsitzes des Schuldners, während bei vom Vollstreckungsgericht erlassenen PfÜBsen immer das Erlassgericht zuständig bleibt, egal wie oft der Schuldner umzieht.

  • Da in diesem Fall die örtliche Zuständigkeit nicht durch einen Pfüb des Gerichtes am früheren Wohnsitz der Schuldnerin festgelegt wurde, tendiere ich zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes am jetzigen Wohnsitz.

    Das hieße dann aber, dass sich bei einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Justizkasse die Zuständigkeit für Folgeanträge immer wieder ändern kann in Abhängigkeit des jeweils gerade aktuellen Wohnsitzes des Schuldners, während bei vom Vollstreckungsgericht erlassenen PfÜBsen immer das Erlassgericht zuständig bleibt, egal wie oft der Schuldner umzieht.


    Grundsätzlich ja.

    Falls aber bereits eine gerichtliche Entscheidung zu einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Justizkasse getroffen wurde, sollte dieses Vollstreckungsgericht auch für künftige Anträge zuständig bleiben.

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