Der Verband der Rechtspfleger VdR hält die in Niedersachsen geltenden Besoldungsvorschriften für teilweise nicht mehr anwendbar, da diese jüngere Beamte allein wegen des Alters diskriminieren, indem jüngeren Beamten eine niedrigere Besoldung zusteht als lebensälteren Kollegen. Diese Regelungen im nds. Besoldungsrecht seien - so der VdR - rechtlich ebenso einzuordnen wie die vom EuGH für nicht anwendbar erklärte Regelung des § 27 Abs. 1 BAT (vgl. Urteil des EuGH vom 08.09.2011, NZA 2011, 1100).
Hierzu hat der VdR auf seiner Homepage hier eine Info eingestellt und einen Musterwiderspruch zum Download bereit gestellt.