Übertragung der Nachlassverfahren auf Notare vom Tisch ?

  • Das Problem mit der Übertragung, die ja schon jetzt möglich wäre, ist, dass es ja auch keine ausreichende Rpfl. gibt. Wir haben jetzt schon zu wenige. Die Studienplätze wurden stark reduziert. Die neuen Koll. decken nicht einmal die Pensionäre ab.

    Zusätzliche Aufgaben gehen gar nicht. Dabei müsste man sich auch auch ünber die Besoldung unterhalten. Statt R1 nur A9 kann auch nicht sein.



    Ach iwo,

    die HR-Rpfls werden arbeitslos, wenn das Register an die IHK geht, Nachlassrpfl. bei der Übertragugn auf die Notare. Und schupps hast du genug Rpdls für den Hilfsrichter...

    Und Grundbuch kann auch der mittelere Dienst machen (ich glaub ich hab auch schonmal so lustige Sachen gehört (vom selben Präsi?)...

    Und die Einsparugn von R1 auf A9 ist ja grad Sinn und Zweck der Sache...

  • Warum ist eigentlich noch niemand auf die Idee gekommen, einfach die Verfahren zu kontingentieren? Das AG XY bekommt - sagen wir mal - 2.400 Zivilverfahren als Jahreskontingent, und wenn das voll ist, kann der nächste seinen Prozess halt erst im nächsten Jahr beginnen...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das Problem mit der Übertragung, die ja schon jetzt möglich wäre, ist, dass es ja auch keine ausreichende Rpfl. gibt. Wir haben jetzt schon zu wenige. Die Studienplätze wurden stark reduziert. Die neuen Koll. decken nicht einmal die Pensionäre ab.

    Zusätzliche Aufgaben gehen gar nicht. Dabei müsste man sich auch auch ünber die Besoldung unterhalten. Statt R1 nur A9 kann auch nicht sein.




    Fairerweise muss ich jetzt sagen, dass der Präsident auch gesagt hat, dass nach einer entsprechenden Zusatzausbildung (um splche Maßnahmen beschließen zu können) durchaus auch die Besoldung entsprechend angehoben werden soll.

    Aber funktionieren würde das trotzdem nicht.

  • Sparwahn hin oder her. Entweder ganz oder gar nicht. Wobei mir "gar nicht" natürlich besser gefällt.

    Vom LG-Präsidenten kam eine neue Idee: Man könnte in Betreuungssachen die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen dem Rechtspfleger übertragen. In Zivilsachen könnten die Rechtspfleger in einfach gelagerten Fällen nach § 495a ZPO entscheiden... So könnte man den Wegfall dann ausgleichen...



    Hat sich der Herr Präsident auch dazu geäußert, wie das ohne Änderung des Grundgesetzes vor sich gehen soll? Mir scheinen hier einige Leute den rechtlichen Verstand zu verlieren, so sie jemals einen hatten.



    Genau aus diesem von cromwell aufgezeigten Problem halte ich die Ansicht dieses LG-Präsidenten für reichlich abwegig.

  • Der Justizminister Niedersachsens, Herr Busemann, hat auf dem 2. Oldenburger Rechtspflegertag am 28.10.2010 in Rastete mitgeteilt, dass das Land Nds. und weitere Bundesländer nach wie vor an einer entsprechenden Öffnungsklausel zur Ausgliederung der NL-Gerichte interessiert seien.
    Die angedachte komplette Auslagerung sei derzeit aber nicht durchsetzbar, da die für die erforderliche Grundgesetzänderung erforderliche Mehrheit nicht vorhanden sei.
    MAn denke daher derzeit über Alternativen nach, die z.B. so aussehen könnten, dass Teilbereiche der nachlassgerichtlichen Tätigkeit auf die Notare übertragen werden. Als Beispiel nannte Minister Busemann die Beurkundung von Erbscheinsanträgen, für die man sich die ausschließliche Zuständigkeit von Notaren gut vorstellen könne.



    Es gibt jetzt so eine Liste von Aufgaben, die im Bereich des Nachlassrechts auf Notare übertragen werden können, ohne vorher das Grundgesetz ändern zu müssen (Gemeinsames Papier BMJ und Nds. JM).

  • Ich denke, es lassen sich (leider) wenig Argumente gegen die angesprochenen Auslagerungen in den Bereichen Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen, Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und Aufnahme von Anträgen finden.

    Wenn man aber auslagern sollte, dann doch aber bitte mit Sinn und Verstand:

    Es würde ja z.B. wenig Sinn machen, wenn der Notar nur zur Verwahrung "eigener" Testamente zuständig wäre, dann aber für die Eröffnung aller Verfügungen von Todes wegen zuständig wäre. Oder sollen dann zukünftig die Nachlassgerichte nach Eintritt des Erbfalls die dort noch verwahrten privatschriftlichen Testamente an den Notar zur EÖ abgeben!?

    Allerdings frage ich mich, wie man es praktisch so lösen kann, dass alle Beteiligten auch zeitnah Nachricht von der Eröffnung bekommen, wenn eine EÖ in bei Notar 1, eine bei Notar 2 und eine weitere bei Notar 3 erfolgt?
    Und gibt es dann noch ein zuständiges NLG, welches alle EÖ-Protokolle und Orginal-Testamente sammelt?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der erste Effekt einer Verwahrungs- und Eröffnungszuständigkeit der Notare ist die Verzögerung der nach wie vor von den Nachlassgerichten durchzuführenden Erbscheinsverfahren, weil die Testamente erst wieder in der Gegend herumgeschickt werden müssen, bevor das Nachlassverfahren seinen Anfang nehmen kann. Im übrigen müsste dem Notar dann auch die Benachrichtigung der Beteiligten von der erfolgten Eröffnung obliegen, was die Sache wiederum verzögert, weil er die erforderliche Kenntnis von der Beteiligtenstellung nicht hat und er sie sich auch nicht ohne weiteres verschaffen kann. Der zweite Effekt ist die Verteuerung der Kosten für die Verwahrung und Eröffnung, jeweils um 19 % Umsatzsteuer zuzüglich Auslagen. Außerdem macht eine Verwahrungs- und Eröffnungszuständigkeit nur Sinn, wenn auch die Altverwahrungsbestände von den Notaren übernommen werden. Aber von welchem Notar, wenn es davon zwischen 80 und 100 alleine in München gibt? Und was ist, wenn die Beteiligten Testamente beim Nachlassgericht abliefern, wie sie es seit Jahrzehnten gewohnt sind? Übersendung an den Notar, weil die Gerichte nicht mehr für die Eröffnung zuständig sind - mit allen damit verbundenen Verlustgefahren!

    Auch eine ausschließliche Zuständigkeit für die Beurkundung der mit Erbscheinsanträgen verbundenen eidesstattlichen Versicherungen ist völlig sinnfrei. Vom bereits erörterten Verteuerungseffekt abgesehen, sind Erbscheinsanträge in vielen Fällen ohne Kenntnis der Nachlassaktenlage kaum vernünftig inhaltlich zu stellen (man sieht ja schon heute, was bei solchen "notariellen" Anträgen herauskommt). Ich vermag auch keinen Sinn darin zu erkennen, dem Notar insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit zu verleihen, wenn über den Antrag als solchen dann doch das Nachlassgericht zu entscheiden hat. Ein solches Auseinanderfallen zwischen dem Ort der Antragstellung und demjenigen der Entscheidung wurde bisher aus guten Gründen im Interesse der Verfahrensökonomie vermieden.

    Eine "Auch"-Zuständigkeit der Notare für die Entgegennahme von Erbausschlagungen (Anfechtungen etc.) macht nur Sinn, wenn durch die notarielle Entgegennahme dann auch die betreffende Frist gewahrt ist. Nur: Wie will das für die Erbenfeststellung zuständige Nachlassgericht wissen, wo noch irgendwo in Deutschland eine von einem Notar entgegen genommene fristgerechte, aber noch nicht an das Gericht weitergeleitete Erbausschlagung (Anfechtung etc.) herumschwirrt? Derlei Probleme wurden durch die im FamFG begründete Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts gerade erst geschaffen. Sie würden sich durch eine Notarzuständigkeit noch vervielfältigen, weil es im Gegensatz zum Wohnsitzgericht eine Vielzahl von "zuständigen" Notaren geben würde.

    Langer Rede kurzer Sinn: Das Ganze ist eine Schnapsidee von Leuten, die vom Ablauf eines Nachlassverfahrens keine Ahnung haben.

    Auch den Überlegungen zu den "Randbereichen" ist entschieden zu widersprechen. Es ist nicht die Aufgabe des Notars, sondern des Grundbuchamts, zu beurteilen, ob Vollmachten ausreichen oder nicht und mit der Gestattung der Grundbucheinsicht verhält es sich ganz genauso. Auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden muss beim Gericht verbleiben.

  • Ich kann dem ganzen Ansinnen auch nur entschieden widersprechen. Aber auch unser (FDP-)Justizminister verfolgt im Rahmen seiner zu begründenden Strukturveränderungen und Schließung von Amtsgerichten weiterhin die Schnappsidee, "das Nachlassverfahren ist in ein paar Jahren sowieso bei den Notaren". Da man seinen Reden sowieso wenig Glauben schenkt, entwickelt man jetzt seit geraumer Zeit dennoch schon mal das ForumStar für die Nachlassgerichte.

  • ForumStar für die Nachlassgerichte wird hier auch entwickelt, allerdings weniger aus Überzeugung, sondern mehr deswegen, weil die alte Technik einfach nicht mehr unbegrenzt wartbar ist. Die IT-Stelle hätte viel lieber Klarheit, in welche Richtung auch immer, statt auf Verdacht Leute mit etwas beschäftigen zu müssen, dessen Einführung fraglich bleibt, aber Personal bindet, das auch die IT-Stelle zu wenig hat.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Gestern und heute ist Justizministerkonferenz in Halle. Als letzter TOP liegt an "Berichterstattung des Bundesjustizministeriums zur Aufgabenübertragung auf Notare im Nachlassrecht".

    Mal sehen, was berichtet wird.

  • :eek:

    Es melden sich heute recht viele Notare neu zum Forum an (bis jetzt 9 - vielleicht schaffen wir bis heute Nachmittag ja noch das Dirty Dozen :teufel: ;)).
    Wollen sie wissen, wie man es richtig macht - oder Infos einholen, wie die breite Rechtspflegerschaft zur Übertragung der Nachlasssachen auf die Notare steht?! (nicht gerade positiv :teufel:).

    Ich bin gespannt :D und begrüße auch die Notare ganz herzlich :D

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Kann aber auch mit der anderswo diskutierten BGH-Entscheidung "GbR & Grundbuch" zusammenhängen. Man kommt beim Googeln immer hier raus. ;)

  • Meine Notarfachwirts-Kolleginnen haben auch hierher verlinkt aus "unserem" Forum heraus. Ist wohl das einzig auffindbare im Moment. :eek:

  • Auf haufe.de findet sich ein Artikel, nach welchem sich sowohl der "Rechtspflegerverband" (gemeint ist wohl der VdR) und auch das "Deutsche Forum für Erbrecht" (noch nie von gehört aber klingt wichtig) gegen die geplante Öffnungsklausel aussprechen:

    http://www.haufe.de/newsDetails?ne…topicView=Recht

    Nach der Einleitung in dem Artikel scheint das Thema also noch lange nicht tot zu sein.

    Ulf

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  • Wer hat eigentlich das überall zu lesende und offenbar unausrottbare Gerücht aufgebracht, wonach die Nachlassgerichte für die Überwachung von Testamentsvollstreckern zuständig seien?

    Auch das BMJ schreibt diesen Quatsch.

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