Allerdings würde dies im vorliegenden Fall nur deshalb weiterhelfen, weil es einen Erbschein gibt. In der Regel soll eine Erbscheinserteilung aus Kostengründen aber gerade vermieden werden, sodass man auf notarielles Anraten in der Urkunde verschweigt, dass der Vollmachtgeber verstorben ist (oder jedenfalls, wer ihn beerbt hat).
Wie diese Vorgehensweise mit den notariellen Amtspflichten vereinbar sein soll, insbesondere mit § 14 Abs. 3 BNotO, habe ich freilich noch nie verstanden. Tatsächlich wird das aber sogar in der Literatur ausdrücklich als empfehlenswerte Gestaltung vorgeschlagen - obwohl ein Notar nach der Rechtsprechung dazu verpflichtet ist, nur wahre Erklärungen zu protokollieren, wozu doch auch gehört, nichts Wesentliches wegzulassen. Aber wahrscheinlich bin ich einfach noch nicht lange genug in der Praxis tätig.