Gibt´s was neues? Wir haben uns leider vor einigen Tagen nur kurz gesprochen und ich hatte es so verstanden, dass es eine neue Entscheidung zu der Frage gibt? Richtig?
Gebührenpflichtige Negativauskunft
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siehe #17, den Käse des LG Köln (siehe #18 f.) kann man demgegenüber wohl vernachlässigen
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Es ist schon erschreckend, mit welchem Quatsch wir uns hier mitunter herumschlagen müssen, obwohl die Dinge völlig klar sind.
Aber es gibt eben immer Leute, denen sie nicht klar sind.
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In NRW soll es sich um eine Testphase handeln, in der so verfahren werden soll. Ende dieses oder Anfang nächsten Jahres soll überprüft werden, ob sich das Ganze bewährt hat.
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Falls es sich so verhielte, wären die Leute wohl nicht ganz bei Trost, ganz abgesehen davon, dass man immer noch selbst bestimmt, in welchen Fällen Kosten zu erheben sind und in welchen nicht.
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Ich hätte eine neue Variante dazu.
Ein hessisches Nachlassgericht will EUR 15,- nach Nr. 1401 JVKostG nicht für eine Negativauskunft, sondern für die Auskunft aus der Sterbefallanzeige, die in Hessen das Ortsgericht an das Nachlassgericht schickt.
Ist das Abheften und Aufbewahren dieser Sterbefallanzeigen (auch wenn es keine IV oder VI - Akte gibt) eine Justizverwaltungsangelegenheit oder eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit?
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Das wird ja immer "bunter". Ich frage mich jetzt also als Verwaltung bei Eintrudeln einer Sterbefallanzeige die Zuordnung zu einem Vorgang der GenA..., na dem Vorgesetzten wird der Inhalt im Postumlauf bestimmt interessieren, dass Herr Meier 97jährig verstorben ist...und noch mehr, sollte es einen Justizverwaltungsakt wirklich darstellen, dürfte das Nachlassgericht bei Eintreffen einer Anfrage und Feststellen des Nichtvorhandenseins eines Vorgangs, gehalten sein, die Anfrage an die Verwaltung weiterzuleiten...
Am hiesigen Amtsgericht wird der Quatsch zur Erhebung von 15,- EUR bei Negativauskünften ebenso praktiziert. Man hat sogar das Konstrukt geschaffen, dass der Präsident des AG in diesen Fällen als Justizverwaltungsangelegenheit die Geschäftsstelle des Nachlassgerichts am Amtsgericht zur Bearbeitung herangezogen hat mit entsprechendem nachlassgerichtlichem Vergabeaktenzeichen "AR".
Zumeist stützen sich die Beteiligten auf die Entscheidungen des OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2011, 2 Wx 1/11, und Beschluss vom 27.01.2011, 2 Wx 42/10, jeweils zitiert nach juris, in der eine Krankenkasse zur Einholung einer Auskunft beim Nachlassgericht von der Zahlung der Gebühren nach der JVKostO befreit ist, ohne nähere Ausführung, warum diese hier überhaupt Anwendung finden soll. Erstaunlich jedenfalls, dass das OLG auch hier einfachhalber von Nachlassgericht spricht, dass die Gebühren erhoben hat.
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Ich habe gerade ein längeres Schreiben -per Mail- unseres OLG's erhalten, nach welchem die Gebühr erhoben werden soll...
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Ist das eine Verschlusssache oder darf es veröffentlicht werden? Ggf. welches OLG ist das, dann würde ich dort mal direkt anfragen.
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Müsste im Falle PuCo das OLG Brandenburg sein. In Sachsen-Anhalt ist das Ganze durch Erlass des MJ geregelt.
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Müsste im Falle PuCo das OLG Brandenburg sein. In Sachsen-Anhalt ist das Ganze durch Erlass des MJ geregelt.
Und in welche Richtung geregelt? Sorry, ich habe nicht gefunden, ob Du dazu schon etwas geschrieben hattest.
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Für Sachsen-Anhalt gilt:
a) Die Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG entsteht für die Bescheinigung oder schriftliche Auskunft, dass kein Nachlassverfahren anhängig ist oder war. Die den erteilten Negativbescheinigungen zugrunde liegenden Auskunftsersuchen Dritter sind als Angelegenheit der Justizverwaltung anzusehen. Unbeachtlich ist insoweit die Form der Auskunft, es kommt lediglich darauf an, dass sie schriftlich erteilt wird.
b) Sofern es sich um ein noch laufendes oder bereits abgeschlossenes (weggelegtes) Verfahren handelt, findet das JVKostG keine Anwendung. In diesen Fällen entscheidet über die Auskunft das Gericht (§ 13 Abs. 7 FamFG).
Schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen aus Akten und Büchern, die nicht den Verfahrensbeteiligten erteilt werden und nicht als Teil des gerichtlichen Verfahrens zu werten sind, sind grundsätzlich als Justizverwaltungshandeln anzusehen. Insoweit weise ich zur Klarstellung noch einmal darauf hin, dass auch die Erteilung sog. Negativbescheinigungen in Insolvenzsachen eine Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG auslöst.
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Man regelt durch einen bloßen ministeriellen Erlass, wann nach bundesgesetzlichen Normen ein Gebührentatbestand entsteht?
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Fundstelle des Erlasses?
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Erlass MJ-LSA vom 07.08.2014, 5563 – 202.2028/2014
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Man regelt durch einen bloßen ministeriellen Erlass, wann nach bundesgesetzlichen Normen ein Gebührentatbestand entsteht?
Probieren kann man's ja mal. Solange sich keiner beschwert (bzw. es sich nicht mit dem Gericht verderben will)... -
Nachdem eine ehemalige dortige Landesjustizministerin die Rechtspfleger seinerzeit aufgefordert hatte, sich um eine bestimmte BGH-Rechtsprechung nicht zu kümmern (hierzu Bestelmeyer DtZ 1997, 116: Ministerielle Appelle contra geltendes Recht?), wundert einen in Sachsen-Anhalt nichts mehr. Nicht dass ich etwas gegen Gehirnflöhe aus dem Ministerium hätte. Daran hat man sich mittlerweile gewöhnt und sie haben auch ihr Gutes, weil sie offenbaren, wer etwas von Dingen versteht und wer nicht (meistens nicht). Aber dass die Gerichte diesen scharf am Abgrund der Rechtsbeugung wandelnden Zirkus auch noch mitmachen, ist ein Armutszeugnis.
Wenn offenkundig rechtswidrige bloße Erlasse in der Gerichtspraxis klaglos umgesetzt werden, fühlt man sich an dunkle Zeiten erinnert.
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Mich hätte mal eher (statt Polemik) die Begründung zur fehlenden Bindungswirkung für den Kostenbeamten interessiert.
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Die Kostenerhebung ist keine Rechtspflegeraufgabe, da bin ich Beamter des Gehobenen Dienstes und weisungsgebunden. Remonstration? Ich halte es nicht für rechtswidrig, wenn das MJ die Anfragen nach nicht vorhandenen Nachlassvorgängen als Justizverwaltungsaufgabe einordnet. Die Kostenfolge ergibt sich dann aus dem Gesetz.
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Auch als Beamter darf man - aus gutem Grund - keine rechtswidrigen Weisungen befolgen.
Auch keinen gebührenrechtlichen Schießbefehl.
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