unleserliche handschriftliche Testamente und Erbscheine (Kurrentschrift/Sütterlin)

  • Hallo Leute,

    ich habe zur Zeit ein rein praktisches Problem mit uralten Testamenten und Erbscheinen.
    Im Zuge einer Erbenermittlung wurden wir nach Nachlassvorgängen zum Erblasser, nenen wir ihn El, angeshrieben.
    Tatsächlich haben wir - wahrscheinlich - einen Erbschein nach EL in der alten Sammlung. Dieser datiert von 1908 und ist handschriftlich in Kurrentschrift verfasst.

    Aufgrund der echt mauen Handschrift ist niemand im Gericht in der Lage, diesen Erbschein noch zu entziffern.
    Die Leseabschrift wurde irgendwann vernichtet; es ist nur noch das nicht lesbare Original vorhanden.

    Wie verfahrt ihr in solchen Situationen?
    Auf der einen Seite haben wir wahrscheinlich entsprechende Vorstücken, auf der anderen Seite kann niemand sagen, was da eigentlich drin steht.

    Ein ähnlicher Sachverhalt besteht bei einem notariellen Testament, welches man aufgrund der Handschrift des seinerzeitigen Notars ebenfalls nicht mehr lesen kann.

    Bei der SuFu kriege ich eine Fehlermeldung. Sollte es dazu schon ein Thema geben, dann bitte einfach verbinden.

    Danke und schönen Abend noch.

  • Ich häng mich mal dran, hab aktuell eine ähnliche Situation und auch nicht direkt eine Lösung. Bin auf Vorschläge gespannt.

  • Es gibt (sogar gutachterliche) "Übersetzer" solcher alten Handschriften, die auch das Gericht einschalten kann, wenn man einen Akteninhalt nicht lesen kann, aber dessen Inhalt wissen muss. Sollte von der Verrechnung der Kosten kein größeres Problem sein, wenn man mal mit dem Bezi darüber redet.

    Hier z.B. ein paar solche Dienstleister: http://www.altdeutsche-schrift.de/leistungen.html
    http://www.old-scripts.com/
    http://www.awo-ov-konstanz.de/sutterlin-schreibstube/
    http://www.suetterlinstube-hamburg.de/
    http://www.transkription.de/de/
    http://www.altdeutsche-schrift.com/de/profil/index.html

    Vielleicht hilft aber schon mal, den Text mit dem Kopierer auf volle Vergrößerung zu ziehen und dann mit den schon genannten Vergleichsschriften (findet man im Internet viele Seiten) zu vergleichen.
    http://www.suetterlinschrift.de/Lese/Tipps_und_Tricks.htm

    Und noch ein Tipp: Mal ältere Kollegen aus dem Grundbuchamt ansprechen....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Was unleserlich ist, bestimmt sich auch durch die Lesequalitäten des Lesers ;)

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  • Was unleserlich ist, bestimmt sich auch durch die Lesequalitäten des Lesers


    Genau so ist es. Meine "normale" Schrift kann von mir, und von langjährigen MitarbeiterInnen, problemlos gelesen werden. Meine "Urkundsschrift" für handschriftliche Einfügungen oder gar (zum Glück sehr selten) handgeschriebene Urkunden ist etwas ganz anderes.

    Und trotzdem kommt immer eine Leseabschrift zur Urkundensammlung, damit nicht in 80 Jahren in Onlineforen gejammert wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Erst einmal Danke für die Links und Tipps.

    Wie oben schon geschrieben, habe ich die Kollegen bereits angesprochen. Aber auch die können die Schrift - bis auf wenige Bruchstücke - beim besten Willen nicht entziffern.

    Ich werde es nochmal mit der Vergrößerung probieren. Danke und schönes restliches Wochenende.

  • TL:
    Wieso Berirksrevisor fragen?
    Meinst du etwa, der kann das unleserliche lesen? :ironie:

    Das NG muss alles "veranstalten", um zum Ergebnis zu kommen. Und die Kosten der ÜbersetzungEntschlüssekung sind Auslagen des Gerichts und ggf. vom Erben wiederzuholen (z.B. im. Erbscheinsverfahren).

    Wenn ich das Original nicht lesen und damit verstehen kann, kann mir auch kein Bezirksrevisor helfen.

  • Ich denke nicht, dass das Gericht dafür, dass es eigene Aktenbestandteile und eigene Beschlüsse nicht lesen kann, die Kosten einem Dritten auferlegen kann. Es geht ja, lieber Einstein, nicht um eine von einem Erben im Erbscheinsverfahren eingereichte Urkunde, sondern um den vom Gericht handschriftlich verfassten Erbschein!!!

    Wenn man nicht weiß, auf welche interne Kostenstelle solche Auslagen zu verbuchen sind, ist wohl der Bezi der Ansprechpartner.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (17. Januar 2016 um 22:36)

  • Ich denke nicht, dass das Gericht dafür, dass es eigene Aktenbestandteile und eigene Beschlüsse nicht lesen kann, die Kosten einem Dritten auferlegen kann.

    Worin sollte hier die unrichtige Sachbehandlung des Gerichts im Rahmen seiner Amtsermittlung liegen ?
    Nur solche könnten im Sinne der Kostenvorschriften zur Niederschlagung von Sachverständigenkosten und damit zu Lasten der Staatskasse führen.
    Weder ist das jetzige Nachlassgericht gehalten, für seine Ermittlungen Klimmzüge zu veranstalten, noch war der damalige "Sütterlin-Kollege" vor 100 Jahren gehalten, an die Nachwelt zu denken.
    Worin soll also unrichtige Sachbehandlung in der Beauftragung eines Sachverständigen liegen, die eine Kostenauferlegung an Dritte verbietet ?
    Und gerade Dir aus Ba-Wü müsste bekannt sein , dass die "alten Grundbuchkollegen" mit Schriftverständnis als evtl. Hilfsgutachter hier zentralisierungsbedingt eine aussterbende Spezies sind.

  • Sorry, aber wenn das Gericht nicht mehr lesen kann, was es mal geschrieben hat und man heute den Inhalt der Akte kennen muss, dann dürften diese Kosten keinesfalls einem Dritten aufzuerlegen sein. Wo kommen wir denn da hin?

    Und wenn in 20 Jahren die ach so schön in EDV-Technik geführten Akten wegen völlig neuer EDV-Systeme ebenso nur noch von Spezialisten ausgelesen werden können, soll dann das der "Bürger" auch zahlen? Ja er zahlt es, aber nicht im Einzelfall durch Kostenrechnung sondern über seine Steuern.

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  • Sorry, aber wenn das Gericht nicht mehr lesen kann, was es mal geschrieben hat und man heute den Inhalt der Akte kennen muss, dann dürften diese Kosten keinesfalls einem Dritten aufzuerlegen sein. Wo kommen wir denn da hin?


    Seine eigenen Buchstaben sollt man schon noch entziffern können.;)
    Darum geht's aber hier nicht , sondern um die "Übersetzung" einer alten ( damals durchaus üblichen ) Schreibweise.
    Wenn eigene Bordmittel nicht ( mehr z.B. pensionsbedingt ) vorhanden sind, wie soll denn sonst die Übersetzung gelingen ?
    Das Fehlen eigener Mittel ist noch lange keine unrichtige Sachbehandlung.

  • Und wenn die Akte einen Wasserschaden hatte und nur mir erheblichem Aufwand leserlich gemacht werden kann, willst du die Kosten auch einem Dritten auferlegen?

    Das Gericht kann nicht mehr lesen was es mal geschrieben hat. Wenn es heute das aber lesen muss, um einem Antrag bearbeiten zu können, sehe ich keinen Grund, die für die Herstellung der Leserlichkeit anfallenden Kosten außerhalb der Justiz Dritten aufzuerlegen.

    Wenn es keine unrichtige Sachbehandlung darstellt, dass man eigene Unterlagen nicht mehr lesen kann, dann weiß ich auch nicht, was eine "unrichtige Sachbehandlung" sein soll. Wer Akten führt, muss die so führen, dass sie auch verwendet werden können.

    Wie die Übersetzung gelingen soll, habe ich geschrieben. Man beauftragt als Gericht einen Schriftübersetzer und zahlt diesen aus Gerichtsmitteln.

    Du hast noch keinerlei Argument gebracht, weshalb ein Dritter die dabei anfallenden Kosten zu tragen hätte.

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  • Und wenn die Akte einen Wasserschaden hatte und nur mir erheblichem Aufwand leserlich gemacht werden kann, willst du die Kosten auch einem Dritten auferlegen?

    Das Gericht kann nicht mehr lesen was es mal geschrieben hat. Wenn es heute das aber lesen muss, um einem Antrag bearbeiten zu können, sehe ich keinen Grund, die für die Herstellung der Leserlichkeit anfallenden Kosten außerhalb der Justiz Dritten aufzuerlegen.

    Wenn es keine unrichtige Sachbehandlung darstellt, dass man eigene Unterlagen nicht mehr lesen kann, dann weiß ich auch nicht, was eine "unrichtige Sachbehandlung" sein soll. Wer Akten führt, muss die so führen, dass sie auch verwendet werden können.


    Grundsätzlich ist das schon richtig, aber die hier für den Erbschein verwendete Schrift bzw. dessen handschriftliche Erstellung war für die damalige Zeit eben üblich. Es kann daher dem Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden (im Sinne der unrichtigen Sachbehandlung), dass der damalige Bearbeiter in Übereinstimmung mit den damals geltenden Vorschriften den Erbschein nicht auf der (sofern vorhanden) vielleicht einzigen Schreibmaschine im Gericht erstellt hat.

    Eine unrichtige Sachbehandlung ließe sich daher wohl ggf. nur aus der (späteren) Vernichtung der Leseabschrift herleiten.

  • Mich würde grds. mal interessieren, wie lange das Gericht (die BRD) haftet (der Pflichtverstoß, wenn es ihn gab, zurechenbar ist)?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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