Hallo liebe Community!
Ich habe folgendes Nachlassverfahren:
Die Erblasserin ist kinderlos und ledig gestorben. Die Eltern sind vorverstorben.
Sie hatte 2 Geschwister.
Ein Bruder ist vorverstorben und hat 2 Kinder gehabt.
Ein anderer Bruder hat die Erbschaft ausgeschlagen. Von seinen 3 Kindern haben 2 ebenfalls ausgeschlagen.
Es wurde eine Nachlasspflegschaft eingerichtet, die ergeben hat, dass der Nachlass vermögend ist (ca. 36.000,00 EUR im plus).
Der Bruder und sein Sohn (also Neffe der EL) haben in ihrer Ausschlagung angegeben:
"Über den Nachlass können wir keine Angaben machen; zu der Erblasserin hatten wir kaum Kontakt".
Die Nichte hat in ihrer Ausschlagung angegeben:
"Zum Nachlass kann ich keine Angaben machen; auch wenn der Nachlass vermögend sein sollte erkläre ich die Ausschlagung aus persönlichen Gründen"
Meine Frage ist nun, ob ich als Nachlassgericht die Ausschlagenden darüber in Kenntnis setzen soll, dass der Nachlass vermögend ist. Außerdem frage ich mich, ob und wie umfangreich ich sie über ihre Möglichkeit der Anfechtung der Ausschlagung belehren soll (oder ob ich sie dahin gehend lediglich auf rechtliche Beratung verweisen dürfte).
Mir ist bewusst, dass so oder so ähnliche Sachverhalte hier im Forum schon diskutiert wurden. Trotz meiner Recherche bin ich mir allerdings unschlüssig, wie ich jetzt weiter vorgehen sollte...
Vielen Dank für eure Hilfe!