Ein Grundstück soll gem. § 8 WEG in Wohnungseigegtum aufgeteilt werden. In der notariellen Urkunde wird erwähnt, dass von dem Grundstück vor der Aufteilung eine Fläche von 100 qm verkauft wurde und abzuschreiben ist. Die Abschreibung ist im Grundbuch bislang nicht erfolgt, entsprechende Anträge liegen bislang nicht vor. Das Grundstück für die Aufteilung ist demnach derzeit 100 qm zu groß und existiert im Grundbuch als solches nicht.
Nach dem Rückwirkungsverbot dürfen keine Anträge angefordert werden. Vorliegend sind aber zwingend Anträge und entsprechende Unterlagen zur Herstellung des Ausgangsgrundstücks für die Teilung nach § 8 GBIO erforderlich.
Was ist zu tun?