Der Beteiligten (Studentin) ist ratenfreie VKH bewilligt worden. Im Zuge der Überprüfung nach § 120a ZPO habe ich festgestellt, dass sie nach der Bewilligung Miteigentum an einer Immobilie erworben hat. Auf meine Nachfrage, wie hoch der Eigenkapitalbetrag war, reicht mir die beigeordnete Anwältin eine jetzt von der Mutter der Beteiligten ausgestellte "Bestätigung einer zweckgebundenen Schenkung" ein. Nach deren Inhalt erfolgte die Schenkung eines fünfstelligen Betrages seinerzeit zweckgebunden zur Finanzierung der von ihr mitbewohnten Immobilie in X-Stadt.
Ohne die Zweckbindung wäre die Beteiligte wohl zur Rückzahlung der VKH-Kosten verpflichtet (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 120a Rn. 17). Durch die Zweckbindung muss ich aber - sofern diese wirksam erfolgt ist - davon ausgehen, dass sie das Geld zur freien Verfügung nicht bekommen hätte und damit auch nicht in der Lage gewesen wäre, Zahlungen an die Staatskasse zu leisten.
Für Eure Meinungen bedanke ich mich im Voraus.