Durch richterlichen Beschluss ist das Ruhen der elterlichen Sorge für ein jetzt 17-jähriges Mädchen aus Syrien angeordnet und ein Vormund bestellt worden, weil das Kind seinerzeit ohne Eltern nach Deutschland eingereist ist.
Jetzt ist die Mutter nach Deutschland gekommen. Da sie die deutsche Sprache überhaupt nicht beherrscht und sich hier auch (noch) nicht auskennt, hat der Vormund darum gebeten, ihn im Amt zu belassen. Er sei bereit, die Vormundschaft im engen Kontakt mit dem Mündel und der Mutter fortzuführen.
Ich habe Mutter und Tochter unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin persönlich angehört. Sie haben sich beide dafür ausgesprochen, dem Vorschlag des Vormunds zu folgen.
Ich neige - vorbehaltlich der noch nicht vorliegenden Stellungnahme des Jugendamtes - dazu, der Anregung zu entsprechen und es bei dem richterlichen Beschluss zu belassen. Alternativ könnte ich mir auch vorstellen, dass die Mutter dem amtierenden Vormund eine Vollmacht erteilt (Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1674 Rn. 1).
Wie würdet Ihr verfahren?