Der Grundschuldgläubiger legt eine Erklärung in öffentlicher Form vor in der er erklärt, dass er auf die in Abt. III Nr. 1 eingetragene Grundschuld verzichtet und die Eintragung des Verzichts im Grundbuch beantragt.
Nach § 1168 BGB ist dies möglich und eintragungsfähig.
Ist hierfür die Zustimmung des Eigentümers erforderlich?
Wie wird der Verzicht eingetragen? Wird die Grundschuld gerötet?