Verschmelzung Großbank

  • Die Bank beantragt die Eintragung der Bank. Der Rest ist eine Frage der bankinternen Vertretungsberechtigung für mich.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Und wie seht ihr die Antragsberechtigung? Kann die Zweigniederlassung die Eintragung auf die Hauptniederlassung überhaupt beantragen?

    Mich würde auch interessieren, ob die Zweigniederlassung überhaupt antragsberechtigt ist, wenn eine Abtretung auf die Hauptniederlassung eingetragen werden soll.

  • Für mich ist Gläubigerin die Bank/Sparkasse/oä, nicht die Hauptniederlassung, nicht die Zweigniederlassung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Und wie seht ihr die Antragsberechtigung? Kann die Zweigniederlassung die Eintragung auf die Hauptniederlassung überhaupt beantragen?

    Mich würde auch interessieren, ob die Zweigniederlassung überhaupt antragsberechtigt ist, wenn eine Abtretung auf die Hauptniederlassung eingetragen werden soll.

    Ich habe in einer Tour Anträge der Zweigniederlassung auf Eintragung von Abtretungen, in welcher sie ausdrücklich als D** Bank handelt und nicht für die Hauptniederlassung (D* B* AG), aber deren Eintragung beantragt. Die beigefügten Rechtsnachfolgebescheinigungen in Kopie helfen da mE nach auch nicht weiter. Tragt ihr diese Anträge tatsächlich ein?
    Ich frage mich, worin das Problem liegt einen Antrag des eigentlichen Gläubigers herzureichen.

  • So wie ich die mir vorliegende Rechtsnachfolgebescheinigung vom 16.05.20 verstanden habe, ist durch sämtliche Übergange auf die betroffene übenehmende deutsche Großbank
    "keine Kleinen" (Zweigniederlassungen usw. wie "LSD" da?? Also es gibt insoweit nur noch diese Großbank.

    "gemach, gemach..."

    Einmal editiert, zuletzt von Sta2012 (24. November 2020 um 11:15)

  • So wie ich die mir vorliegende Rechtsnachfolgebescheinigung vom 16.05.20 verstanden habe, ist durch sämtliche Übergange auf die betroffene übenehmende deutsche Großbank
    "keine Kleinen" (Zweigniederlassungen usw. wie "LSD" da?? Also es gibt insoweit nur noch diese Großbank.

    Doch. Laut HR gibt es diese Zweigniederlassungen.

  • spannender ist wohl auch die Frage bei einer Abtretungserklärung bzw. Grundschuldbestellung zu Gunsten der ehemaligen Zweigniederlassung nach der Registereintragung

    Bzgl. Grundschuldbestellung s. jetzt OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.08.2020, I-3 Wx 125/20.

    Das OLG Düsseldorf hat bei einer Neubestellung gegen eine Auslegung entschieden. Dementsprechend halte ich es auch bei einer Abtretung für falsch und werde in beiden Fällen eine Berichtigung der Erklärung fordern.

    Anfangs war dies ja noch komplett unklar, m.E. kann aber auch weiterhin –solang sich weitere OLGs dem OLG Düsseldorf (noch) nicht angeschlossen haben- eine abweichende Meinung ohne Regressbefürchtungen vertreten werden. Auch das DNotI tendiert in seiner Anmerkung zur Entscheidung (Report 18/2020) durchaus noch zur Auslegung.

  • Siehe dazu jetzt auch den Beschluss des KG Berlin 1. Zivilsenat vom 24.03.2022, 1 W 2/22
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE252102022
    Leitsatz:

    „Bewilligt der Erwerber eines Grundstücks bzw. Wohnungseigentums in Vollmacht des Veräußerers die Eintragung einer Grundschuld und wird die dort benannte Gläubigerin in der Folgezeit auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen, kann die Bewilligung dahin ausgelegt werden, dass der aufnehmende Rechtsträger als Gläubiger der Grundschuld im Grundbuch einzutragen ist (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2021 – 3 W 233/20, juris; Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2020 – I-3 Wx 125/20, ZIP 2020, 1915 = FGPrax 2021, 7 = MittBayNot 2021, 153).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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