Hallo zusammen,
beim Schuldner wird gerichtlich die Vaterschaft eines Kindes festgestellt. Da der Schuldner pfändbare Beträge erwirtschaftet, werden diese seit Eröffnung ohne Berücksichtigung einer UH-Pflicht an den IV abgeführt. Nun hat eben das Gericht rückwirkend die Vaterschaft festgestellt und der Verwalter will den Teil der pfändbaren Beträge zurückzuzahlen, der auf der Nichtberücksichtigung der einen UH-Pflicht beruht. Zahlung soll an das Jugendamt erfolgen, dass insoweit wohl Vorschussleistungen für das Kind erbracht hat. Grundsätzlich ist es natürlich durchaus richtig, ich grüble trotzdem ein bisschen, ob das alles so einfach zurückzuzahlen ist. Gibt es da Meinungen dazu?