Und auch hier noch eine Nachwirkung des Coronavirus auf die Bearbeitung von Insolvenzverfahren:
Befristet für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 wird der maßgebliche Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % gesenkt.
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer in Höhe des jeweilig gültigen Regelsatzes (Irschlinger, HK § 7 InsVV, Rn.1).
Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist eine solche, die wirtschaftlich nicht abgrenzbar ist, es handelt sich hierbei um eine Dauerleistung, die sich über mehrere Jahre erstreckt. Sonstige, nicht wiederkehrende Dauerleistungen gelten als an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet, hier also mit der Verfahrensbeendigung (Eickmann, HK § 63, Rn. 2-3). Maßgeblich für die Anwendung des jeweiligen USt-Satzes ist der Zeitraum, in welchem die Leistung ausgeführt wurde, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung oder Rechnungserteilung. Nach dem Zeitpunkt bzw. Leistungszeitraum richtet sich u.a. auch, in welchem Besteuerungszeitraum der Leistungsempfänger, z.B. die Insolvenzmasse, die Vorsteuer abziehen kann (Janca, ZInsO 2006, 1194ff).
Was heißt das jetzt für die Praxis?
Wenn ich bei einem Insolvenzverfahren aus dem Jahr 2004 jetzt den Vergütungsantrag stelle und davon ausgehen kann, dass eine Verfahrensbeendigung noch vor dem 31.12.d.J. erfolgt, dann mit 16%, obwohl das augenblicklich noch keine gültiger Regelsatz ist? Dann lieber waren mit dem Antrag auf den 01.07. d.J?
Bei einem Verfahren des Jahres 2019 (gestundet), bei dem am 11.11. d.J. der Vergütungsantrag gelegt wird, der aber am 31.12.2020 noch nicht beschieden ist, einen Ergänzungsantrag hinterherschieben?
da gibt es sicherlich noch einige interessante Variationen. Lediglich im nächsten halben Jahr keine Verfahren mehr schlusszurechnen ist wohl keine Option....