Umsatzsteuer auf die Insolvenzverwaltervergütung

  • Und auch hier noch eine Nachwirkung des Coronavirus auf die Bearbeitung von Insolvenzverfahren:

    Befristet für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 wird der maßgebliche Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % gesenkt.

    Der Insolvenzverwalter hat gem. § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer in Höhe des jeweilig gültigen Regelsatzes (Irschlinger, HK § 7 InsVV, Rn.1).

    Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist eine solche, die wirtschaftlich nicht abgrenzbar ist, es handelt sich hierbei um eine Dauerleistung, die sich über mehrere Jahre erstreckt. Sonstige, nicht wiederkehrende Dauerleistungen gelten als an dem Tag erbracht, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet, hier also mit der Verfahrensbeendigung (Eickmann, HK § 63, Rn. 2-3). Maßgeblich für die Anwendung des jeweiligen USt-Satzes ist der Zeitraum, in welchem die Leistung ausgeführt wurde, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung oder Rechnungserteilung. Nach dem Zeitpunkt bzw. Leistungszeitraum richtet sich u.a. auch, in welchem Besteuerungszeitraum der Leistungsempfänger, z.B. die Insolvenzmasse, die Vorsteuer abziehen kann (Janca, ZInsO 2006, 1194ff).


    Was heißt das jetzt für die Praxis?

    Wenn ich bei einem Insolvenzverfahren aus dem Jahr 2004 jetzt den Vergütungsantrag stelle und davon ausgehen kann, dass eine Verfahrensbeendigung noch vor dem 31.12.d.J. erfolgt, dann mit 16%, obwohl das augenblicklich noch keine gültiger Regelsatz ist? Dann lieber waren mit dem Antrag auf den 01.07. d.J?

    Bei einem Verfahren des Jahres 2019 (gestundet), bei dem am 11.11. d.J. der Vergütungsantrag gelegt wird, der aber am 31.12.2020 noch nicht beschieden ist, einen Ergänzungsantrag hinterherschieben?

    da gibt es sicherlich noch einige interessante Variationen. Lediglich im nächsten halben Jahr keine Verfahren mehr schlusszurechnen ist wohl keine Option....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • diese Übergänge hatten wir doch auch schon bei der Erhöhung von 16 % auf 19 %... In Einzelfällen wird tatsächlich nachfestzusetzen sein ..


    Stimmt Queen. Allerdings geht es jetzt runter und dann wieder rauf. Wenn ich heute, selbst bei einem Stundungsverfahren, eine Vergütung beantrage, muss ich davon ausgehen, dass das Verfahren gerade nicht bis zum 01.07. beendet ist, mit dem Ergebnis, dass zu hoch festgesetzt worden ist, sofern sie vor dem 01.07. festgesetzt wurde. Oder aber, der Schlusstermin wird auf den 02.01.21 terminiert. Was nicht passend ist wird passend gemacht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hatte in den damaligen Nachfestsetzungsbeschlüssen folgende Bemerkung (Quellen müssten man nochmals prüfen) drinstehen:


    Für die Frage, ob die Umsatzsteuer in Höhe von 16 % oder 19% festzusetzen ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Schlussberichts oder den der Festsetzung durch das Insolvenzgericht an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die Tätigkeit des Insolvenzverwalters endet (AGPotsdam, Beschluss vom 22.11.2006 – 35 IN 658/04; ZinsO Heft 23/06 S. 1263 f.)

  • Ich kann Euch da nur zustimmen... Habe gerade ein Stundungsverfahren für August 2020 terminiert. Da ich direkt im Schlusstermin aufheben werde habe ich nach Rücksprache mit dem IV den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 16% angesetzt.

    Ich frage mich nur, was ich in Verfahren machen werde, wo es zu einer Verteilung kommt. Wenn da noch Steuererstattungen zu erwarten sind kann ich ganz bestimmt mit 19% arbeiten, das kriegen wir dann dieses Jahr nicht mehr zu, aber in manchen Kleinverfahren ist dann doch schneller verteilt als gedacht. Und dann haben wir noch die Verfahren, wo schon lange der Schlusstermin war und die Vergütung mit 19% entnommen ist. Wenn da der Verteilungsnachweis erst nach dem 01.07.2020 nachkleckert kann ich ja schlecht erst im Januar 2021 aufheben... Andererseits ist es für meine Masse bzw. für die Verteilung ja egal, wenn das Finanzamt bei entnommenen 19% auch 19% (ggf. anteilig) wieder erstattet hat, da müsste ich doch ohne weiteres aufheben können.:gruebel:

    eher OT: Je mehr ich darüber nachdenken, desto eher glaube ich, dass diese Senkung für 6 Monate allen Beteiligten mehr Arbeit und Zeitaufwand für Abgrenzungsprobleme bringt, als sie letztlich nutzt, also auch gesamt auf die Wirtschaft gesehen, glaube ich nicht, dass diese 3% einen landesweiten Konsumrausch auslösen. Ob die immer in voller Höhe an den Endkunden durchgereicht werden ist ja dann sowieso noch die Frage.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ich kann Euch da nur zustimmen... Habe gerade ein Stundungsverfahren für August 2020 terminiert. Da ich direkt im Schlusstermin aufheben werde habe ich nach Rücksprache mit dem IV den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 16% angesetzt.

    das ist ja noch nicht mal durch Bundestag + Bundesrat.
    Momentan also definitiv noch falsch.

  • Ich mag jetzt diesen Umsatzsteurzirkuns niht politishc bewerten- die Gastwirte dürften mehr "Erfüllungsaufwand" haben, als je zuvor.... .
    Bezüglich der Verwaltervergütung: ich setze ohnehin nur Brutto fest ! Sollte sich ergeben, dass das FA dann feststellen sollte, dass er die Diff. zwischen 16 und 19% nicht abführen musse - ergo die Masse das zurückbekommt - oki, Vordruck: kann als weiterer Auslagenersatz entnommen werden. In Größeren Verfahren runde ich eh, von daher sehe ich auch keinen Verstoß gegen "ne ultra petita".
    Überlege grade, das künftig auch in "Regelvergütungsverfahren zu tun, um dem Prob auszuweichen, müssen wir mal hausintern beraten......

    Probelmatisch könnten die Treuhändervergütungen werden: Ende Leistungszeitraum.....
    Im Stundsverfahren würde eine "Übervergütung" pa 3 EUR ausmachen....,
    Witzig wird dies jedoch, was die nach § 298 InsO zu fordernde Vergütung für das abgelaufene Tätigkeitsjahr betrifft: welcher Steuersatz soll denn gelten, .der für das abglaufenen Jahr könnte 19% oder auch 16 % sein, wenn aber wg. der Befristung dann doch wieder 19% gilt.....vlt.nachgeschalteter 298 Antrag wg. 3 EUR Differenz, oh ja, dass muss vor den BGH :D.
    Ja ja, Insolvenzrecht und Steuerrecht........ Das deutsche Steuererecht ist schon ohnehin pervers und jede Regierung, die antritt, es zu vereinfachen kann es nur noch verkomplizieren....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • das ist ja noch nicht mal durch Bundestag + Bundesrat. ....

    Gleichwohl liegt schon mal ein BMF-Schreiben vom 12.06.2020 im Entwurf vor. Darin ist u.a. festgehalten, vorläufig:

    Auswirkungen hat die Absenkung der Umsatzsteuersätze insbesondere für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), sofern der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Umsatzsteuersatzänderung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

    Dauerleistungen werden ausgeführt:
    1. im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (Abschnitt 13.1 Abs. 3 UStAE),
    2. im Falle wiederkehrender Lieferungen - ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme (vgl. Rz. 34) und Wasser - am Tag jeder einzelnen Lieferung (Abschnitt 13.1 Abs. 2 UStAE). Auf Dauerleistungen, die hiernach vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung unterliegen, ist der bis zum 30. Juni 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Später ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach den Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu unterwerfen. Bei der Abrechnung von Nebenleistungen,........

    Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind (Abschnitt 14.1 Abs. 2 UStAE), sind an den zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 geltenden Umsatzsteuersatz anzupassen. Auf die Regelung des § 31 Abs. 1 UStDV wird hingewiesen. Ein in Folge der Absenkung des Umsatzsteuersatzes geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Für Treuhänder im RSB-Verfahren geht der maßgebliche USt.-Satz nicht so richtig aus meiner Kommentierung hervor.
    Ist hier auch auf die Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders abzustellen?

    Dann müssten da mehrere Alternativen für den maßgeblichen Zeitpunkt in Betracht kommen: Beendigung der Tätigkeit kann die Rkraft der Erteilung der RSB sein (Bei vorzeitiger Erteilung der RSB) oder auch die Vornahme der letzten Verteilung (?) oder auch der Ablauf der Abtretungserklärung nach sechs Jahren (?). Und dann ist für den gesamten Zeitraum der Wohlverhaltensphase ein Umsatzsteuersatz von 16 % zu Grunde zu legen, sodass z.B. von der Vergütung von 580,00 EUR (500 EUR zzgl. USt. von 16 %) die Vorschüsse von 476,00 EUR in Abzug zu bringen sind?

    Wie seht ihr das?

  • Maßgeblich ist meines Erachtens Ablauf der Abtretungsfrist nach 6 Jahren bzw. auch nach 5 oder 3 Jahren, wenn denn bis dahin alle Voraussetzungen vorlagen. Ansonsten halt der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen vorlagen (also spätere Antragstellung auf vorzeitige Erteilung). Vorschüsse sind wie gezahlt in Abzug zu bringen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So sehe ich das auch.

    Was macht Ihr denn bei Verfahren, die jetzt ab nächste Woche aufgehoben werden und bei denen bereits 19% Umsatzsteuer festgesetzt war? Das dürfte ja insbesondere gewichtig in den Fällen der Stundung sein. Müssen wir denn jetzt den Differenzbetrag zurückfordern, sprich einen (berichtigten) Vergütungsbeschluss erlassen, eine Gerichtskostenrechnung o.ä. fertigen und die 3% zurückfordern? Ich gehe mal davon aus, dass die meisten mit Schlussterminierung oder spätestens Abhaltung des ST die Vergütung festgesetzt haben und somit vor diesem Problem stehen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • :daumenrau Die Vergütung ist in diesen Fällen doch schon rechtskräftig festgesetzt. Ich denke, selbst wenn ich wollte dürfte ich das gar nicht mehr ändern, oder?

    Ich habe eher folgendes Problem: Was macht der Verwalter, wenn die Vergütung seinerzeit richtig mit 19% festgesetzt wurde und er erst nach dem 01.07.2020 entnimmt? Da müsste er doch aus steuerlicher Sicht richtigerweise nur 16% USt. entnehmen und auch in dieser Höhe ggf. als Vorsteuer geltend machen. Weniger entnehmen als festgesetzt darf er ja jederzeit... Und muss ich dann beim Nachweis der Verteilung prüfen, ob er den richtigen Steuersatz angewandt hat ?

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Maßgeblich ist meines Erachtens Ablauf der Abtretungsfrist nach 6 Jahren bzw. auch nach 5 oder 3 Jahren, wenn denn bis dahin alle Voraussetzungen vorlagen. Ansonsten halt der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen vorlagen (also spätere Antragstellung auf vorzeitige Erteilung). Vorschüsse sind wie gezahlt in Abzug zu bringen.

    Aber bei vorzeitiger Erteilung der RSB nach fünf und drei Jahren endet doch das Amt des Treuhänders gem. § 300 Abs. 4 letzter Satz und § 299 InsO mit Rkraft der Erteilung. Die Tätigkeit kann doch nicht davor beendet sein. Außerdem vereinnahmt der Treuhänder doch weiter die pfändbaren Beträge und erstattet sie und verteilt danach noch an die Gläubiger. Das ist doch alles Tätigkeit?

  • Die Umsatzsteuer berechnet sich bei diesen Leistungen mit Beendigung der Leistung. Das ist beim Insolvenzverwalter die Aufhebung des Verfahrens. Und die Mehrwertsteuer erwächst nicht in Rechtskraft, jedenfalls nach den herrkömmlichen Kommentierungen. Was ja auch irgendwie logisch ist, denn der Verwalter kann ja jederzeit seinen Antrag ergänzen. Und wie gesagt, maßgebend für die Vergütung ist der Steuersatz zum Ende der Leistung. Das gleiche Problem taucht ja dann auch nach dem 31.12.2020 auf.

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  • Maßgeblich ist meines Erachtens Ablauf der Abtretungsfrist nach 6 Jahren bzw. auch nach 5 oder 3 Jahren, wenn denn bis dahin alle Voraussetzungen vorlagen. Ansonsten halt der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen vorlagen (also spätere Antragstellung auf vorzeitige Erteilung). Vorschüsse sind wie gezahlt in Abzug zu bringen.

    Aber bei vorzeitiger Erteilung der RSB nach fünf und drei Jahren endet doch das Amt des Treuhänders gem. § 300 Abs. 4 letzter Satz und § 299 InsO mit Rkraft der Erteilung. Die Tätigkeit kann doch nicht davor beendet sein. Außerdem vereinnahmt der Treuhänder doch weiter die pfändbaren Beträge und erstattet sie und verteilt danach noch an die Gläubiger. Das ist doch alles Tätigkeit?


    Jetzt wo du´s sagst :gruebel:
    Aber wenn es die Rechtskraft der Erteilung ist, kann man das ja im Regelfall auch zeitlich eingrenzen und abschätzen, ob es noch in diesem Jahr rechtskräftig wird.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • . Und wie gesagt, maßgebend für die Vergütung ist der Steuersatz zum Ende der Leistung. Das gleiche Problem taucht ja dann auch nach dem 31.12.2020 auf.

    Dies ist aber wesentlich besser zu handeln, weil der Termin schon jetzt bekannt ist. Ist die Insolvenzmasse Jahreserklärer, dann kann die Umsatzsteuererklärung erst im Jahr 2021 gefahren werden, dann gilt wieder 19% oder 23% oder 29%.

    Probleme bereiten die ganzen Verfahren, bei welchen die Vergütung schon festgesetzt und der Erstattungsanspruch vereinnahmt wurde, ohne dass es zu einer Beendigung vor dem 01.07.2020 gekommen ist.
    (Nebenbei kann der IV auch noch seine alte Rechnung an die Masse stornieren und eine neue Rechnung schreiben, das spielt hier erst einmal keine Rolle).

    Dann müsste man die Verfahren ziehen, um aus diesem Dilemma zu kommen ... Spielt das auch eine Rolle bei Pe§§sy?

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  • Probleme bereiten die ganzen Verfahren, bei welchen die Vergütung schon festgesetzt und der Erstattungsanspruch vereinnahmt wurde, ohne dass es zu einer Beendigung vor dem 01.07.2020 gekommen ist.

    Das wäre aufgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 InsO zumindest zu hinterfragen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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