Im Formular werden vier Ankreuzfragen genannt, u. a. "In dieser Angelegenheit ist mir Beratungshilfe weder bewilligt noch versagt worden" - und weiter "Wenn Sie alle diese Fragen nicht angekreuzt haben, kann Beratungshilfe nicht bewilligt werden."
Mal grundsätzlich finde ich diese doppelte Verneinung unglücklich, da steigen schon viele aus. Auch könnte man auf die Idee kommen, dass die erste Selbstzahlerberatung unschädlich sei, weil es sich ja um keine Beratungshilfeberatung gehandelt hat. Das würde sich aber uU mit § 6 Abs. 2 BerHG beißen, wonach nach dem Willen des Gesetzgebers schon ein enger sachlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen (Erst-)Beratung und Beratungshilfeantrag liegen soll, damit nicht nachträglich Mandate in Beratungshilfemandate umgewandelt werden, um dem Anwalt nachträglich eine Vergütungsgrundlage zuzuschustern.