Das kann man sicherlich so begründen. Die Fundstelle bei Hügel bezieht sich allerdings auf die andwendbaren materiell-rechtlichen Bestimmungen und nicht auf die für das Grundbuchverfahren vorzulegenden Unterlagen. Wie soll man einem Bürger erklären, dass er die ein paar Monate vor der Reform eingereichten Pläne nachbessern muss, obwohl sich für sein Objekt nichts geändert hat (also keine Begründung an Freiflächen-Sondereigentum etc.)?
Ich stimme Julian zu. Die Verträge, die vor dem 01.12.2020 geschlossen wurden und nach dem 01.12.2020 beim Grundbuchamt eingehen sind zwar nach dem neuen Recht zu behandeln, aber wenn keine Besonderheiten den neuen WEG-Rechts zutreffen (kein Freiflächen-Sondereigentum, keine Haftung der Sonderrechtsnachfolger für Geldschulden usw...) dann würde ich auch keine Nachbesserung fordern.
Für die Haftung von Sondernachfolgern ist bei SolumSTAR der Baustein für die Eintragung des WE bereits angepasst ("Die Haftung von Sondernachfolgern ist vereinbart").