Ich hätte nach dem Gesetzestext jetzt auch gedacht, daß es egal ist, wie lange das Verstreichen der fünf Jahre her ist.
Vorzeitige RSB gem. § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 (nach 5 Jahren)
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Ich hätte nach dem Gesetzestext jetzt auch gedacht, daß es egal ist, wie lange das Verstreichen der fünf Jahre her ist.
Ich auch. Ich bin bei Claudia, Queen und FED und lege den Gesetzeswortlaut zu Grunde. Gesetz schlägt Gesetzesbegründung.:D -
und wir sind langsam in der Mehrheit ...
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Ich hätte nach dem Gesetzestext jetzt auch gedacht, daß es egal ist, wie lange das Verstreichen der fünf Jahre her ist.
Ich auch. Ich bin bei Claudia, Queen und FED und lege den Gesetzeswortlaut zu Grunde. Gesetz schlägt Gesetzesbegründung.:DUnd wie sieht es mit dem Willen des Gesetzgebers aus?
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Und wie sieht es mit dem Willen des Gesetzgebers aus?
Den muss er schon anständig zu Papier bringen ;).
Wenn das Gesetz eindeutig ist, werde ich mir bestimmt nicht jede Gesetzesbegründung von mehreren hindert Seiten durchlesen, ob es vielleicht doch anders gemeint gewesen sein könnte...Beim Testator fragen wir ja auch nicht nach, ob er sich sicher ist, dass er das genau so wollte...
Ich bin also ebenfalls bei Claudia, Queen DED und seriöse Person
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Werden die Kosten erst nach Ablauf der Frist befriedigt, kommt eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr in Betracht (K/P/B/Wenzel § 300 Rn 31)
(Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019 Rn. 24, InsO § 300 Rn. 24)In § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO ist die Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgesehen, wenn der Schuldner innerhalb von fünf Jahren zumindest seine Verfahrenskosten begleicht (BT-Drucks. 17/11268, S. 30)
(LG Frankfurt, Beschluss vom 09. März 2018 – 2-09 T 365/17 –, Rn. 10, juris)Damit soll dem Schuldner, der die Mindestbefriedigungsquote nach drei Jahren verfehlt, noch eine Möglichkeit zu einer - im Umfang geringeren - Abkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrensgewährt werde, soweit er innerhalb von fünf Jahren wenigstens die Verfahrenskosten begleicht (vgl. Graf-Schlicker-Kexel, InsO, § 300 Rn. 17).
(LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 10 T 429/16 –, Rn. 5, juris)In § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO ist die Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgesehen, wenn der Schuldner innerhalb von fünf Jahren zumindest seine Verfahrenskosten begleicht
(BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – IX ZB 29/16 –, Rn. 10, juris) -
Ich halte mich auch an die Gesetzesbegründung, auch wenn ich mir erst nicht ganz schlüssig war. Wie oft haben wir schon die Gesetzesbegründung zur genaueren Auslegung einer Vorschrift herangezogen und jetzt auf einmal nicht mehr, weil es uns gerade nicht so passt? Praxisrelevant war es bei mir bisher tatsächlich nicht. Das Geld war immer innerhalb der 5 Jahre da.
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Ich halte mich auch an die Gesetzesbegründung, auch wenn ich mir erst nicht ganz schlüssig war. Wie oft haben wir schon die Gesetzesbegründung zur genaueren Auslegung einer Vorschrift herangezogen und jetzt auf einmal nicht mehr, weil es uns gerade nicht so passt? Praxisrelevant war es bei mir bisher tatsächlich nicht. Das Geld war immer innerhalb der 5 Jahre da.
Absolut richtig, dass man die Gesetzesbegründung zur genauere Auslegung heranzieht. Das ist auch weiterhin selbstverständlich. Nach meiner Lesart der Vorschrift § 300 InsO gibt es aber nichts auszulegen. Dies ist eindeutig. Man zieht die Gesetzesbegründung nicht zur genaueren Auslegung heran, sondern die Gesetzesbegründung sagt etwas anderes als der Gesetzestext.
Gerade, weil in der Nr. 2 das "Wort" innerhalb steht und bei Nr. 3 fehlt es.Ja, es gibt Literatur, wo was anderes steht. Aber gefühlt entscheide ich gegen das Gesetz, wenn ich Kostendeckung innerhalb der fünf Jahre verlange.
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Ja, es gibt Literatur, wo was anderes steht. Aber gefühlt entscheide ich gegen das Gesetz, wenn ich Kostendeckung innerhalb der fünf Jahre verlange.Nicht nur Literatur, sondern auch Entscheidungen.
Ich würde gerne mal eine Entscheidung lesen, wonach ein Gläubiger Beschwerde dagegen einlegt, wenn der Schuldner z. B. nach 5 Jahren und einem Monat die RSB erhält, weil der die Kosten bezahlt hat. Man könnte dann noch gemein sein und sagen es wäre der einzige Gläubiger im Verfahren und es würde hohe monatliche pfändbare Beträge fließen (nein für die 35% reicht es nicht). Hier wäre ein Schaden für den Gläubiger von 11 Monatsraten zu beklagen. Von der höheren Vergütung des armen Treuhänders ganz zu schweigen.
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Ja, es gibt Literatur, wo was anderes steht. Aber gefühlt entscheide ich gegen das Gesetz, wenn ich Kostendeckung innerhalb der fünf Jahre verlange.Nicht nur Literatur, sondern auch Entscheidungen.
Ich würde gerne mal eine Entscheidung lesen, wonach ein Gläubiger Beschwerde dagegen einlegt, wenn der Schuldner z. B. nach 5 Jahren und einem Monat die RSB erhält, weil der die Kosten bezahlt hat. Man könnte dann noch gemein sein und sagen es wäre der einzige Gläubiger im Verfahren und es würde hohe monatliche pfändbare Beträge fließen (nein für die 35% reicht es nicht). Hier wäre ein Schaden für den Gläubiger von 11 Monatsraten zu beklagen. Von der höheren Vergütung des armen Treuhänders ganz zu schweigen.
Die Konstellation ist interessant aber unrealistisch. Wenn es hohe Einnahmen gibt, sind die Kosten des Verfahrens schnell gedeckt.
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Von der höheren Vergütung des armen Treuhänders ganz zu schweigen.
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Ja, es gibt Literatur, wo was anderes steht. Aber gefühlt entscheide ich gegen das Gesetz, wenn ich Kostendeckung innerhalb der fünf Jahre verlange.
Nicht nur Literatur, sondern auch Entscheidungen. Ich würde gerne mal eine Entscheidung lesen, wonach ein Gläubiger Beschwerde dagegen einlegt, wenn der Schuldner z. B. nach 5 Jahren und einem Monat die RSB erhält, weil der die Kosten bezahlt hat. Man könnte dann noch gemein sein und sagen es wäre der einzige Gläubiger im Verfahren und es würde hohe monatliche pfändbare Beträge fließen (nein für die 35% reicht es nicht). Hier wäre ein Schaden für den Gläubiger von 11 Monatsraten zu beklagen. Von der höheren Vergütung des armen Treuhänders ganz zu schweigen.
Die Konstellation ist interessant aber unrealistisch. Wenn es hohe Einnahmen gibt, sind die Kosten des Verfahrens schnell gedeckt.
Nach vier Jahren und 10 Monaten auf SGB II fallen jetzt 350 EUR monatlich an pfändbaren Einkünften an....
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Die Konstellation ist interessant aber unrealistisch. Wenn es hohe Einnahmen gibt, sind die Kosten des Verfahrens schnell gedeckt.Naja, ich hatte schon mehr Schuldner, die erst in der WVP wieder einen Job gefunden haben oder sogar erst bei der Stundungsüberwachung.
Sicherlich war meine Sachverhaltsdarstellung etwas überzogen, aber es gibt doch auch die berühmten Pferde vor der Apotheke.
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nun, die Gesetezsbegründung ist da nicht eindeutig, da ein "zumindest" dort steht. Und i.Ü.kann die lex klüger sein, als der Legislateur !. Werden irgendwann nach Ablauf der fünf jahre die Kosten gedeckt erteile ich. Desweiteren können die Gläubiger ja über die Anhörung einwenden, dass die Vorasusetzungen der vorzeitigen Erteilung nicht vorlägen.
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Hallo, eine Frage bitte:
Die Kostendeckung lag beim Ablauf der fünfjährigen Abtretungsfrist vor.
Der daher mögliche Antrag gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO wurde von der Schuldnerin vier Monate danach gestellt.
In diesen 4 Monaten gingen weiter pfändbare Einkommensteile ein.
Sind diese nun noch zu verteilen oder an die Schuldnerin zu erstatten ? -
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Voraussetzung ist der Antrag. Ich würde daher die Einkommensbestandteile noch mitverteilen lassen.
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Ich sehe das wie Maus: "Nach Eintritt der Voraussetzungen" bedeutet schon grundsätzlich den Stichtag 5 Jahre nach EÖ, aber da der Antrag auch eine der wesentlichen Voraussetzungen ist, bleibt bei dem nach dem Stichtag gestellten Antrag alles bis zum Antrag in der Masse.
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ich sehe dies ebenso wie Maus. ich hab seinerzeit zu dem thema dreimal vortragen dürfen und habe mir zum"Masseabgrenzungsproblem" eine entsprechende Meinung gebildet, von der ich bis heute überzeugt bin.
Mein Standardspruch war: "der Schuldner darf auch länger"..... -
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