Wie eilbedürftig ist Gewaltschutzantrag?

  • Wie eilbedürftig ist ein Gewaltschutzantrag ?
    Die regulären Sprechzeiten sind bei uns Vormittags, sowie ein Nachmittag in der Woche.
    Wenn jetzt jemand außerhalb der regulären Sprechzeiten an einem anderen Nachmittag in der Woche wegen Gewaltschutzantrag kommt-wie wird das bei Euch gehandhabt ?
    Kann der Antragsteller darauf verwiesen werden, dass er am nächsten Tag zur Sprechzeit kommen soll ? Oder nehmt ihr den Antrag auch noch kurz vor Dienstende auf ?

  • Zunächst hören wir uns hier immer (auch außerhalb der regulären Sprechzeiten) an, was hinter dem Gewaltschutzantrag steckt. Wenn es gravierende Sachen sind, geht es ja meistens schnell, dann nehmen wir es auch kurz vor Dienstschluss noch auf, weisen aber darauf hin, dass Richter und Gerichtsvollzieher die Sache wohl erst am nächsten Tag weiterbringen.

    Wenn es nicht so gravierende Sachen sind, drücke ich den Leuten unseren Fragebogen in die Hand (ein dreiseitiges Formular) zum Selbstausfüllen. Das können sie dann in Ruhe zu Hause ausfüllen und dürfen am nächsten Tag wieder kommen. Dann dürfen sie auch gerne ärztliche Atteste oder sonstige Sachen zur Glaubhaftmachung zu Hause suchen und dann am nächsten Tag alles vorbereitet vorlegen.

    Tendenziell nehme ich die Sachen aber eher auf, als dass ich sie vertröste. Wenn am nächsten Tag nämlich viel los ist auf der RASt, kann es sein, dass sie Stunden warten müssten oder sogar nicht mehr drankämen. Und mir ist es dann lieber, einen Antrag in Ruhe nachmittags aufzunehmen als vormittags zwischen dem Beratungshilfe- und M-Sachen-Dauerbetrieb.

  • Wir haben Sprechzeiten nur vormittags und nachmittags Termine nach Vereinbarung - zumindest theoretisch. Praktisch wird hier "Bürgernähe" vorausgesetzt und das wir Anträge noch aufnehmen.
    Ich habe damit auch kein großes Problem.
    Wenn die Leute an der Information schon sagen, es muss nicht sofort sein, werden sie von dort auf den nächsten Tag verwiesen, wenn sie bis in mein Büro kommen, nehme ich auf - wenn sie es sich im Gespräch nicht noch anders überlegen.
    Viele Leute werden wegen einer eA in Gewaltschutzsachen von der Polizei hierhergeschickt und glauben, sie müssen das jetzt beantragen, einige gehen tatsächlich einfach wieder wenn sie hören, dass sie nicht zur Stellung solcher Anträge verpflichtet sind.

  • Wenn die Vorbesprechung mit der oder dem Rechtsuchenden ergibt, dass der Antrag aufzunehmen ist, geschieht dies auch außerhalb der regulären Sprechzeiten. Anders ausgedrückt: An den Sprechzeiten darf die Antragsaufnahme keinesfalls scheitern.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Einstweilige Verfügungen/Anordnungen werden innerhalb der gesamten Öffnungszeiten aufgenommen, egal ob Sprechzeiten sind oder nicht.

    Bei uns auch. Und da die Halbtagskräfte dann schon Feierabend haben, bleibt das auch immer an mir hängen.

  • Wir nehmen die Anträge auch bis 15.30 Uhr auf, freitags bis 14.00 Uhr. Danach wird an den Bereitschaftsdienst verwiesen. Normale Sprechzeiten sind bei uns Montags, mittwochs und donnerstags jeweils vormittags bzw. nachmittags.
    Wir haben auch die Anweisung von unserem Direktor, keinen Gewaltschutzantrag außerhalb der genannten Zeiten abzuweisen (außer nach Rücksprache mit ihm).

    Bei uns kommt es in letzter Zeit aber auch häufig vor, dass Leute anrufen und sich erkundigen, wann sie vorbei kommen können und dann auch sofort zu uns kommen möchten. Wirklich auftauchen tun sie dann aber erst ein paar Wochen später - so eilig kann dann die ganze Sache dann doch nicht sein ;)

  • Bei uns ist auch ein Eildienst der Familienrechtspfleger für solche Anträge eingerichtet. Einer muss immer bis 16 Uhr da sei. Und es gilt: wenn der Antragsteller bis 16 Uhr beim Rechtspfleger ist, wird das aufgenommen. Natürlich muss man dann Geschäftsstelle und Richter informieren.
    Ob wir den Antrag außerhalb der Sprechzeiten aufnehmen machen wir u.a. davon abhängig wann der letzte Vorfall war: Ist dieser länger als drei Tage her wird der Antragsteller auf die regulären Sprechzeiten verwiesen.

  • Ivo, kann man den Fragebogen bekommen?

    Der würde mich auch interessieren.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • @ Atze und PuCo: sucht doch im www einfach nach "Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz", da findet ihr prima Formulare die ich den Antragstellern bereits vor vielen Jahren in die Hand gedrückt habe . . . bin ja seit fast 9 Jahren nimmer auf der RAST ;)

  • @ Atze und PuCo: sucht doch im www einfach nach "Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz", da findet ihr prima Formulare die ich den Antragstellern bereits vor vielen Jahren in die Hand gedrückt habe . . . bin ja seit fast 9 Jahren nimmer auf der RAST ;)

    Dankeschön. Ich bin auch nicht mehr auf der RAST, aber wir sind ein winziges Gericht. Da kommt es immer wieder Mal vor, dass man einspringen muss. Und für solche Fälle ist es ganz hilfreich.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • @ Atze und PuCo: sucht doch im www einfach nach "Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz", da findet ihr prima Formulare die ich den Antragstellern bereits vor vielen Jahren in die Hand gedrückt habe . . . bin ja seit fast 9 Jahren nimmer auf der RAST ;)

    Dankeschön. Ich bin auch nicht mehr auf der RAST, aber wir sind ein winziges Gericht. Da kommt es immer wieder Mal vor, dass man einspringen muss. Und für solche Fälle ist es ganz hilfreich.

    ;) aber gerne doch und genau für solche Fälle, wo ich vielleicht doch mal wieder als "Dienstjüngster" einspringen muss, habe ich diese Formulare noch immer im Visier ;)

  • Interessant ist eigentlich nicht nur die Eilbedürftigkeit der Antragsaufnahme, sondern auch die Dauer bis zur Entscheidung durch den Richter.

    Welche Erfahrungswerte bestehen da bei euch?

    (Selbst habe ich es schon mehrfach erlebt, dass die Richter nicht sofort entschieden, sondern einen Termin ansetzten. Da fragt man sich natürlich schon etwas, weshalb man den Antrag auch noch außerhalb der normalen Sprechzeit aufgenommen hat.)

  • Da habe ich schon - auch im Rahmen von Geschäftsprüfungen bei anderen Gerichten - so ziemlich alles gesehen:

    Manche erlassen alles noch am gleichen Tag, manche stellen jeden Antrag erst mal zu, machen gemütlich irgendwann einen Termin und entscheiden nach Wochen - und viele entscheiden situativ, je nach Dringlichkeit und Intensität des beantragten Kontaktverbots.

    Bei uns haben wir mit unseren Richtern entsprechende Codes bei Antragsaufnahme vereinbart, damit sie ungefähr abschätzen können, wie dringlich der jeweilige Antrag ist. Ansonsten bitten die Richter uns Rpfl um Einschätzung, welchen Eindruck die Antragsteller gemacht haben.

  • Ivo, kann man den Fragebogen bekommen?

    Der würde mich auch interessieren.

    per PN mir die Mailadresse zuschicken. Dann maile ich zurück.

    habe noch nicht herausgefunden, wie man Anhänge an PN hochlädt :oops:

    Angekommen. Vielen Dank! :daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • (Selbst habe ich es schon mehrfach erlebt, dass die Richter nicht sofort entschieden, sondern einen Termin ansetzten. Da fragt man sich natürlich schon etwas, weshalb man den Antrag auch noch außerhalb der normalen Sprechzeit aufgenommen hat.)

    Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, verlängert sich das Rückkehrverbot um weitere max. 10 Tage ab Antragstellung. Der Richter hat die Polizei über den Antrag zu informieren.

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