Bekanntlich verlangt § 750 ZPO die Titelzustellung an den Schuldner zur Durchführung der ZV. Das Gesetz sagt an dieser Stelle (also im 8. Buch der ZPO) nichts dazu, ob "Titel" in diesem Sinne nur stets eine Ausfertigung sein kann oder ob auch eine begl. Abschrift genügen würde. Die Kommentierung geht wie selbstverständlich von einer Ausfertigung aus.
Wie passt das aber zum geänderten § 317 ZPO (Fassung ab 01.07.2014), nach welchem nur eine Abschrift zugestellt wird und die Erteilung einer Ausfertigung einen besonderen Antrag erfordert?
Das Problem ist, dass derzeit das JA die Zustellung der begl. Titelabschrift im Amtsverfahren nicht als ausreichend ansieht, um die ZV zu betreiben. Folge ist, dass immer die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung beantragt wird. Dies ist aber m.E. überflüssig (so lange kein Fall einer qualifizierten Klausel vorliegt).
Wie wird das von Euch gesehen?