Änderung Unterhaltsvorschuss zum 1.7.2017

  • Nach einem Bericht in n-tv soll zum 1.7.2017 der Unterhaltsvorschuss geändert werden. Konkret sollen nach diesem Bericht
    - die Höchstbezugsdauer von 6 Jahren entfallen
    - das Höchstalter auf die Vollendung des 18. Lebensjahres hinausgesetzt werden.

    Wegen des Wegfalls der 6-Jahres-Grenze wird laut Bericht mit etwa 46.000 Kindern gerechnet, die das betrifft, die Altersanhebung führe zu weiteren geschätzt 75.000 begünstigten Kindern.

    Da die Titel seitens des Landesamts für Finanzen mit einer entsprechenden Einschränkung versehen sind ("Die Festsetzung gilt für Unterhaltsleistungen von längstens 72 Monaten oder bis zur Voillendung des 12. Lebensjahres ..."), sind wohl Anträge auf weitere Festsetzungen zu gewärtigen.

    Wird das angesichts von § 249 II FamFG in Vereinfachten Unterhaltsverfahren überhaupt möglich sein?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Kommt darauf an, ob man es streng oder weniger streng sieht. Ich war schon immer der Auffassung, dass es genügt, dass irgend ein (zeitlich oder der Höhe nach) begrenzter Titel vorliegt, um das vereinfachte Verfahren unstatthaft zu machen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, man kann das Gesetz ja so und so anwenden: Entweder es hat überhaupt noch kein Unterhaltstitel zu bestehen, oder es darf nur für den Zeitraum, für den die Festsetzung beantragt wird, noch keiner bestehen.
    Man könnte es ja darauf ankommen lassen und in diesen Fällen zurückweisen, aber leider führt das gemäß § 250 Abs. 2 Satz 3, § 11 RpflG nur zu einer Erinnerung und ist dann im Hause zu entscheiden. Insoweit sollte man vielleicht vorher mit dem zuständigen Familienrichter erst einmal reden, sofern das möglich ist.

  • Nicht, dass das irgendeinen Einfluss auf die Ri.entscheidung hätte, aber klar ist, dass, wenn er das v.V. für statthaft hält, nicht er, sondern der Rpfl. "alles" wieder auf dem Tisch hat. :cool:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Da ich -wegen der vom OLG Karlsruhe ( und später BGH ) zugelassenen Prozessstandschaft der UV-Kasse für das Kind- schon immer unbefristet für die UV-Kasse tituliert habe, fehlt mir irgendwie Euer Problembewusstsein.;)

  • Gibt es irgendwelche neue Erkenntnisse dazu.
    Hier in NRW hat die Verfahrenspflegestelle die neuen TSJ Vordrucke noch nicht eingestellt und darauf verwiesen , dass die Verkündung im Bundesgesetzblatt abgewartet wird die allerdings am 24.7. erfolgt ist.

    Was jetzt bezüglich der Altbeschlüsse ist , ist mir auch schleierhaft:gruebel:

  • Gibt es irgendwelche neue Erkenntnisse dazu.
    Hier in NRW hat die Verfahrenspflegestelle die neuen TSJ Vordrucke noch nicht eingestellt und darauf verwiesen , dass die Verkündung im Bundesgesetzblatt abgewartet wird die allerdings am 24.7. erfolgt ist.

    Was jetzt bezüglich der Altbeschlüsse ist , ist mir auch schleierhaft:gruebel:


    Ähm, die neuen Vordrucke sind in TSJ eingepflegt (zumindest waren sie das bis vor einer Woche).

    Soweit ich weiß, hat der BP das Gesetz noch nicht unterschrieben.

  • Ähm, ich habe das letzte oder vorletzte Woche noch benutzen wollen, gesehen, dass schon die neuen Regelungen umgesetzt waren, es dann gelassen und statt dessen das hiesige Rechtsamt mit der Bitte angeschrieben, einstweilen bis zum Inkrafttreten keine Anträge mehr einzureichen.

    Das gilt zumindest für das Formular für die Anhörung und Festsetzung zugunsten der UVK nach § 7 UVG

  • Entgegen #7, habe ich bis gestern im BGBl. nichts zur Veröffentlichung des "Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften" gefunden, im dem sich die Änderung des UVG versteckt. Weiß jemand etwas Neues/Anderes?

  • Entgegen #7, habe ich bis gestern im BGBl. nichts zur Veröffentlichung des "Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften" gefunden, im dem sich die Änderung des UVG versteckt. Weiß jemand etwas Neues/Anderes?

    Genau! :daumenrau

    Gesetz und TSJ-Formulare sind noch nicht geändert.

    Im Übrigen gehe ich davon aus, dass hinsichtlich der 3. Altersstufe ein Titel noch nicht existiert. Hinsichtlich der 2. Altersstufe halte ich eine Änderung des Titels für nicht erforderlich, da die Festsetzung des Unterhalts m. E. unbedingt erfolgt ist.

  • Hi!

    Wir haben in unseren Titel immer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wenn Unterhalt für die UVG-Kasse für die Zukunft festgesetzt wurde, dies auf 72 Monate und maximal bis zum 12. Lebensjahr beschränkt ist. Was machen wir denn nun? Das Gesetzt selbst regelt dazu nichts. Können die da Titelkorrektur beantragen? Oder müssen die neu beantragen? :gruebel:

    Aber diese Beschränkungen sind jetzt definitiv weggefallen, oder sehe ich das falsch?

    Danke und LG Lexy

  • Ja , die Beschränkungen sind weggefallen !
    Wieso Titelkorrektur ?
    M.E. könnte für die 3. Altersstufe ein neues (vereinfachtes) Verfahren eingeleitet werden, weil insoweit ein Alttitel noch nicht errichtet wurde , der das vereinfachte Verfahren ausschließt.
    Für eine Korrektur sehe ich keine Rechtsgrundlage.

  • Okay. Würden wir hier auch so sehen, was die 3. Altersstufe anbelangt. Die Beschränkung auf 72 Monate kann dich aber auch in der 2. Altersstufe ereilen. Was ist mit denen?

    Und für die Anträge, die vor Inkrafttreten gestellt wurden? Da dann gleich die Beschränkungen weglassen?

  • Den Weg für eine Titelkorrektur in irgend einer Weise sehe ich nicht. Die alten Titel sind ja nicht falsch.

    Aus meiner Sicht gibt es daher nur die Möglichkeit, neue Verfahren anzustrengen, wobei ich dort den Weg für das vereinfachte Verfahren als versperrt ansehe, da über den Unterhaltsanspruch des jeweiligen Kindes bereits entschieden wurde. Damit ist m.E. ein Antrag im vV unzulässig (vgl. Thamer, RpflStud. 2014, 180, 181).

    Ulf

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