Verpflichtung Nachlasspfleger (Corona / Neues Recht ab 01.01.2023)

  • Und ab Montag kann sich der Nachlasspfleger dann auch noch auf das bestehende Ausgehverbot berufen, das ihn -ggf.- in seiner Bewegungsfreiheit einschränkt.

  • Meine Zustimmung für Überlegungen, die Verpflichtung über andere Wege vorzunehmen.

    Rein praktisch und pragmatisch: Die meisten Nachlasspfleger werden Schutzmasken haben, und wenn die Schutz nach FFP2 oder FFP3 bieten und richtig angelegt sind, sind sowohl Rechtspfleger als auch Nachlasspfleger bei der persönlichen Verpflichtung geschützt.

  • Ja ich habe welche. Aber das sind im Verhältnis so wenige, dass ich die nicht für mehrere Verpflichtungen opfern möchte und danach keine mehr habe. Denn nachbestellen kann man grad nichts mehr.

    Und das Problem, dass ich erstmal irgendwie zum Gericht kommen muss, besteht ja weiterhin. Also ggf doch per Video? Und anschließend Unterschrift auf dem Protokoll per Post/Fax/Mail? Und mit dem Zusatz, dass ich schon x-Mal als Pfleger verpflichtet worden bin und meine Pflichten kenne?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn das Gesetz eine persönliche Verpflichtung vorsieht, habe ich persönlich meine Probleme mit Facetime, Skype und Co., zumal bereits (zumindest unsere) Gerichtstechnik das gar nicht hergeben würde.

    Ich schlage zwei andere Lösungsansätze vor:
    1) Besprechung / Verpflichtung hinter einer Glasscheibe. Wird bei uns seit einer Woche so praktiziert. Rechtspfleger sitzt in einem verglasten Raum und Publikum davor. Funktioniert einigermaßen. Ja, man muss hier fahren, aber das müsste man sowieso (auch zu normalen Zeiten) und die berufsmäßige Bewegungsfreiheit wird nicht eingeschränkt.
    Das setzt natürlich voraus, dass das Gericht derartige Räumlichkeiten hat und zur Verfügung stellen kann.
    2) Verpflichtung wird jetzt nur notdürftig vorgenommen, bei berufsmäßigen Nachlasspflegern sicher unproblematisch (schriftlich, telefonisch alles absprechen), Ehrenamtler würde ich dann vielleicht einfach mal nicht bestellen, soweit möglich. Und zu gegebener Zeit wird sie dann förmlich unter Darlegung der Gründe nachgeholt.
    3) Da wäre ich aber ggf. vorsichtig: Soll nach dem neuen Vormundschaftsgesetz, so es denn irgend wann mal kommt, nicht eine Verpflichtung von berufsmäßigen Nachlasspflegern wie in der Betreuung erfolgen können? (Ich hatte das so in Erinnerung, das müsste aber jemand validieren.) Aufgrund dieser beabsichtigten Gesetzesänderung und der aktuellen Lage könnte man von der persönlichen Verpflichtung absehen. Rein vorsorglich würde ich sie dennoch bei nächster Gelegenheit nachholen, um es wasserdicht zu machen.

    Bitte umgeht aber nicht einfach bestehende Vorschriften. Sie sind nicht trotz Corona nicht außer Kraft. Wenn wir im Kleinen damit anfangen, zieht sich das dann bis ins Große und das kann nicht sein. Ich kann z. B. im Grundbuch auch nicht eine Grundschuld aufgrund einer falschen Urkunde eintragen, nur weil die Zwischenverfügung vielleicht aufgrund der jetzigen Lage nicht schnell behoben werden kann.

  • Der Wortlaut des § 1789 S. 1 BGB sagt nichts von persönlicher Anwesenheit, und Kommentierungen gibt es unterschiedliche, jedenfalls zitiert der Palandt schon zwei Meinungen. Da würde ich mit Sinn und Zweck der Vorschrift argumentieren und würde - nein, werde - die Angelegenheit telefonisch mit dem Pfleger besprechen, ihm die Urkunde per Post schicken und einen Gesprächsvermerk in die Akte aufnehmen. Dieser tritt an die Stelle des Verpflichtungsprotokolls.
    Da wird es keine Probleme mit der Vergütung geben, denn über die entscheide ja auch wieder ich.

  • Da wird es keine Probleme mit der Vergütung geben, denn über die entscheide ja auch wieder ich.



    Ich würde diese Aussage so nicht ohne die Erben bzw. nicht ohne den Verfahrenspfleger machen.

    TL hat -was seine Vergütung angeht- „Angst“ vor den Erben.

    Von der Wirksamkeit aller durch den Nachlasspfleger getätigten Rechtsgeschäfte -über die du nicht entscheidest- ganz zu sprechen.

  • Bei meinem „Hauptgericht“ gibt es noch einen mit Panzerglas geteilten Raum der ehemaligen Gerichtskasse. Dort finden derzeit wohl die unaufschiebbaren Termine mit Publikum statt. Dort könnte man dann auch Verpflichtungen vornehmen. Dauert eben alles etwas länger, geht aber.

  • Der BDR hat wie ich gerade einer Mitteilung an die Landesverbände entnehme mit Schreiben von gestern beim BMJV eine vorübergehende Aussetzung der Pflicht zur persönlichen Verpflichtung von Betreuern, Vormündern und Pflegern angeregt. Soll demnächst auch auf der Homepage zu lesen sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Von der Wirksamkeit aller durch den Nachlasspfleger getätigten Rechtsgeschäfte -über die du nicht entscheidest- ganz zu sprechen.

    So ist es.

    Ich kann nur dringend davor warnen, hier aus Praktikabilitätsgründen die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit mitunter erheblicher rechtlicher und wirtschaftlicher Tragweite zu gefährden.

    Wenn ich als Grundbuchamt wüsste, dass die Verpflichtung nicht wirksam erfolgt ist, müsste ich vom Nachlasspfleger bewilligte Eintragungen ablehnen.

  • Der BDR hat wie ich gerade einer Mitteilung an die Landesverbände entnehme mit Schreiben von gestern beim BMJV eine vorübergehende Aussetzung der Pflicht zur persönlichen Verpflichtung von Betreuern, Vormündern und Pflegern angeregt. Soll demnächst auch auf der Homepage zu lesen sein.

    Das ist zwar schön, dennoch stellt sich die Frage, wie sich der Verzicht auf die konstitutive Verpflichtung bei Vormündern und Pflegern auswirkt. Es müsste wohl eine (vorübergehende) Änderung des § 1789 BGB beschlossen werden, damit rechtliche Folgeprobleme vermieden werden.

  • Nachlasspfleger Bestellungen sind doch keine Corona Partys. Wenn ich mich auf den Weg ins Gericht mache, bis einschließlich der Unterschrift unters Protokoll, muss ich mich keinem Menschen unter 2m nähern.


    Und was den Handschlag angeht, mein Gott, wie will ich den in all meinen Fällen der letzten 15 Jahre nachweisen? Was ich Nachweisen kann, ist die Unterschrift unterm Verpflichtungsprotokoll und dafür nehme ich schon seit Jahren meinen eigenen Stift.

    Des Weiteren gebe ich zu bedenken, dass Rechtspfleger Beamte sind und das gerade deshalb, damit sie ihren Mann/Frau stehen, wenn andere Streiken. Nimmt die Polizei derzeit etwa keine Verhaftungen vor? Diese ganze Diskussion hier halte ich für an den Haaren herbeigezogen.


    Die Seuchengefahren, welche von unbearbeiteten Leichenwohnungen ausgehen ist wahrscheinlich um ein Vielfaches höher.

    Also: Abstandhalten, Händewaschen, weiterarbeiten und weiter Optimismus verbreiten! :cool:

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  • Schön wie hier diskutiert wird und nach Lösungen gesucht wird, die zwingend persönliche rechtsbegründende Verpflichtung zu umschiffen.
    Ich frage an all die, die meinen, man könnte das umschiffen, warum ihr das nicht immer schon anders macht/gemacht habt. Spart man sich ja einiges an Zeit.

    Ergänzung: Soll der Gesetzgeber jetzt handeln. Das geht zur Not bestimmt auch mal schnell.
    Ein Kontaktverbot geht ja auch schnell, wenn es sein muss.

    Einmal editiert, zuletzt von DippelRipfl (25. März 2020 um 12:22) aus folgendem Grund: Ergänzung ergänzt

  • Schön wie hier diskutiert wird und nach Lösungen gesucht wird, die zwingend persönliche rechtsbegründende Verpflichtung zu umschiffen.
    Ich frage an all die, die meinen, man könnte das umschiffen, warum ihr das nicht immer schon anders macht/gemacht habt. Spart man sich ja einiges an Zeit.


    Ich finde es ist etwas anderes, ob man einfach so aus Jux versucht eine gesetzlich normierte und übliche Handlungsweise abzuändern oder ob man in Anbetracht einer noch nie dagewesenen und wirklich bedrohlichen Sonderlage versucht, die Sache irgendwie rechtskonform zu lösen.

    Ich war heute beim AG und wurde verpflichtet. Habe als Schutz für die Rechtspflegerin aber freiwillig eine Maske getragen.

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  • Habe als Schutz für die Rechtspflegerin aber freiwillig eine Maske getragen.

    :daumenrau Vorbildlich. Aus Gründen des Schutzes für die anderen.

    Bei uns soll künftig in einem Gerichtssaal verpflichtet werden. Auch Ausschlagungen sollen dort beurkundet werden.

    Evtl. sogar in der Zahlstelle (hinter dicken Glasscheiben) oder an der Infotheke (ist ein Glaskasten).

    Kann dir dein Freund Cromwell oder deine Kollegen aus dem BDN keine „Lösung“ für das „Verpflichtungsproblem“ vorschlagen. Muss es bei den spärlichen Kommentarmeinungen und den paar Entscheidungen der Obergerichte verbleiben?

    Einmal editiert, zuletzt von Einstein (25. März 2020 um 19:48)

  • Ich finde es ist etwas anderes, ob man einfach so aus Jux versucht eine gesetzlich normierte und übliche Handlungsweise abzuändern oder ob man in Anbetracht einer noch nie dagewesenen und wirklich bedrohlichen Sonderlage versucht, die Sache irgendwie rechtskonform zu lösen.

    Wie das in diesem oder einem anderen Thread schon geschrieben wurde: Vorschrift ist aus der Zeit vor dem Coronavirus, also ersetze ich sie durch eine eigene coronaviruskonforme Interpretation?

    Ich war heute beim AG und wurde verpflichtet. Habe als Schutz für die Rechtspflegerin aber freiwillig eine Maske getragen.

    Hat die Rechtspflegerin auch eine Maske getragen?

  • Und nochmals:

    Ich will keine Rechtsbeugung oder ähnliche Dinge, sondern ergebnisoffen darüber diskutieren, wie es evtl. gelingen kann, eine bestehende Regel so zu erfüllen, wie man es sich vielleicht noch nicht vorstellen kann. Was ist denn das Problem zumindest mal im Anblick der Situation darüber zu diskutieren?

    In besonderen Zeiten gibt es vielleicht auch besondere Lösungen, die danach wieder auf übliches Verfahren zurückgestellt werden. Wenn man von vorne herein nur abwinkt und unterstellt man wolle etwas Falsches machen, wird es nie eine offene und (juristisch) wissenschaftliche Diskussion geben.

    Das ist doch das Schöne am Forum, dass man genau solche Dinge mit einer „Schwarmintelligenz“ diskutieren kann. Nur darauf zu verweisen, dass Vorschrift eben Vorschrift sei, ist ziemlich einfach. Es geht doch darum, wie die Vorschrift mit anderen Vorschriften dennoch vorschriftsmäßig erfüllt wird. Also frage ich nach intelligenten Lösungsansätzen, über die vielleicht noch nie jemand nachgedacht hat. Das ist Wissenschaft liebe Freunde! Mag manchem ungewohnt vorkommen, aber ja, auch die Juristerei ist eine Wissenschaft.

    Eine von mir beabsichtige fundierte Diskussion ist leider aber bisher nur im Ansatz zustande gekommen. Weil es leider Leute gibt, die genau das was ich jetzt geschrieben habe, wohl nicht verstehen. Schade.

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