• Wie das ist wenn du sagst du bist Öffentlichkeit und willst den Strafprozess xy, Zivilprozess xy oder die Zwangsversteigerung xy besuchen weiss ich nicht, deswegen habe ich dazu nichts gesagt. Eine pauschale Aussperrung der Öffentlichkeit gibt es ganz sicher nicht. Rein kommt man irgendwie wenn man das will auch als Ungeimpfter und Ungetesteter , das wollt ich sagen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich denke auch, dass die Sache ziemlich klar ist (und auch sein muss): Die Gerichte haben für die Öffentlichkeit aufzubleiben.

    Ob es da Sinn macht, für die Beschäftigten 3G zu machen, steht sicher auf einem anderen Blatt. Hilft aber keine Diskussion, ist so.

    Und meine Ausgangsfrage hat sich dadurch erledigt, dass mir meine Kackbratze ein altes Handy entsprechend aufgesetzt und leihweise überlassen hat.

    Das Umfunktionieren einer Web-Cam soll wohl technisch möglich sein, aber ziemlich aufwendig, so dass das mit Sicherheit nicht gemacht wird.

  • Also bei uns gilt 3 G nun auch für Besucher:

    Besucherinnen und Besuchern (ausgenommen: Verfahrensbeteiligte mit Ladungsnachweis; Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie sonstige Rechtsbeistände im Rahmen der Terminwahrnehmung) ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude nur mit gültigem Impf-, Genesenen- oder Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 3, 5 oder 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gestattet.

  • Kann mir bitte mal jemand erklären, wieso bei jedem Betriebsausflug eine Rumpfmannschaft zu Hause bleiben muss, weil das Gericht wegen Rechtsgewährungsanspruch und Öffentlichkeitsgrundsatz nicht komplett geschlossen werden darf, aber 3G für Publikum ist jetzt plötzlich kein Problem? Ich verstehe es nicht.

  • Kann mir bitte mal jemand erklären, wieso bei jedem Betriebsausflug eine Rumpfmannschaft zu Hause bleiben muss, weil das Gericht wegen Rechtsgewährungsanspruch und Öffentlichkeitsgrundsatz nicht komplett geschlossen werden darf, aber 3G für Publikum ist jetzt plötzlich kein Problem? Ich verstehe es nicht.

    Und ich verstehe offen gestanden nicht, was das eine mit dem anderen zu tun hat. Durch 3G hat jeder Bürger die Möglichkeit das Gericht aufzusuchen. Mit Maske, evtl. mit Terminvereinbarung, aber im Grunde haben wir doch jetzt weiterhin offenes Haus. Bei 2G sähe die Sache schon ganz anders aus. Eine Testpflicht hingegen schließt niemanden aus.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Kann mir bitte mal jemand erklären, wieso bei jedem Betriebsausflug eine Rumpfmannschaft zu Hause bleiben muss, weil das Gericht wegen Rechtsgewährungsanspruch und Öffentlichkeitsgrundsatz nicht komplett geschlossen werden darf, aber 3G für Publikum ist jetzt plötzlich kein Problem? Ich verstehe es nicht.

    das ist doch offensichtlich: wenn alle zum Betriebsausflug sind, ist keiner mehr im Gericht, der den Rechtsgewährungsansprüch erfüllt ...
    3G verhindert die Rechtsgewährung in keiner Weise, weil weiterhin hat jeder die Möglichkeit das Gericht zu betreten (er müss sich dafür halt nur an 3G halten, was jeden möglich ist - so wie sich jeder dran halten muss, das er halt nicht mit Waffe oder volltrunken erscheinen darf)

  • Ach so. Hürden aufbauen ist also zulässig? Auch wenn diese eventuell im Einzelfall nicht erfüllbar sind (Stichwort ländliche Bereiche, nicht jeder hat ein Auto, zu wenig Teststellen)?

    Der Vergleich mit "nicht volltrunken erscheinen" und "nicht mit Waffe erscheinen" hinkt übrigens. Denn da muss ich nichts tun, um reinzukommen, sondern nur etwas unterlassen.

  • Ach so. Hürden aufbauen ist also zulässig? Auch wenn diese eventuell im Einzelfall nicht erfüllbar sind (Stichwort ländliche Bereiche, nicht jeder hat ein Auto, zu wenig Teststellen)?

    Der Vergleich mit "nicht volltrunken erscheinen" und "nicht mit Waffe erscheinen" hinkt übrigens. Denn da muss ich nichts tun, um reinzukommen, sondern nur etwas unterlassen.

    Gerichte stehen in den seltensten Fällen im tiefsten unzugänglichen Hinterland, sondern gerne mal zentral in der Stadt. Wo es auch gerne mal Teststellen gibt. Die Zeit muss man dann halt einplanen. Wer das nicht will, mag sich impfen lassen. Fakt ist, dass niemandem der Rechtsgewährungsanspruch unzumutbar erschwert wird.
    Anders, als wenn beim Betriebsausflug - um mal bei hinkenden Vergleichen zu bleiben - alle Mitarbeiter gleichzeitig mit dem Kopf in der Maibowle stecken.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ach so. Hürden aufbauen ist also zulässig? Auch wenn diese eventuell im Einzelfall nicht erfüllbar sind (Stichwort ländliche Bereiche, nicht jeder hat ein Auto, zu wenig Teststellen)?

    3G ist m.E. nur zulässig, wenn der Rechtssuchende ohne unzumutbaren Aufwand eine kostenfreie Testmöglichkeit hat. Zudem muss es für die Beschränkung einen sachlichen Grund geben (derzeit wäre dies m.E. der Fall). Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Rechtsgewährungsanspruch unterminiert wird.
    Ich wäre der Auffassung, dass dafür in unmittelbare Nähe zum Gericht eine Teststation sein müsste, auf die das Gericht dann ggf. auch hinzuweisen hätte. Noch besser wäre es natürlich, wenn das Gericht vor Ort eine Testung anbietet.

    Der Vergleich mit "nicht volltrunken erscheinen" und "nicht mit Waffe erscheinen" hinkt übrigens. Denn da muss ich nichts tun, um reinzukommen, sondern nur etwas unterlassen.

    Das sehe ich auch so.

  • Ach so. Hürden aufbauen ist also zulässig? Auch wenn diese eventuell im Einzelfall nicht erfüllbar sind (Stichwort ländliche Bereiche, nicht jeder hat ein Auto, zu wenig Teststellen)?

    Der Vergleich mit "nicht volltrunken erscheinen" und "nicht mit Waffe erscheinen" hinkt übrigens. Denn da muss ich nichts tun, um reinzukommen, sondern nur etwas unterlassen.

    Gerichte stehen in den seltensten Fällen im tiefsten unzugänglichen Hinterland, sondern gerne mal zentral in der Stadt. Wo es auch gerne mal Teststellen gibt. Die Zeit muss man dann halt einplanen. Wer das nicht will, mag sich impfen lassen. Fakt ist, dass niemandem der Rechtsgewährungsanspruch unzumutbar erschwert wird.
    Anders, als wenn beim Betriebsausflug - um mal bei hinkenden Vergleichen zu bleiben - alle Mitarbeiter gleichzeitig mit dem Kopf in der Maibowle stecken.

    :daumenrau

  • Ach so. Hürden aufbauen ist also zulässig? Auch wenn diese eventuell im Einzelfall nicht erfüllbar sind (Stichwort ländliche Bereiche, nicht jeder hat ein Auto, zu wenig Teststellen)?

    Ja, das geht. Wir haben da gerade eine Seuche um uns, da sind Schutzmaßnahmen zulässig.

    Dorfgerichte kenne ich keine, nur welche in Städten, meist sogar recht zentral. Leute auf dem Land ohne Auto sind in der Regel auch sonst mit ihrer Immobilität konfrontiert und haben da sicher Lösungen. Das mit den Teststellen ist relativ: Auf dem Land mag es zwar weniger Angebot geben, dafür ist der Ansturm in der Stadt auch höher, weil es da mehr Nachfrage gibt, z. B. auch von Landbevölkerung, die in der Mittagspause oder in den Randzeiten beim Ein-/Auspendeln die städtischen Angebote nutzen. Außerdem gibt es auch die Möglichkeit, online unter Aufsicht Selbsttests durchzuführen, die nach § 6 Coronavirus-Testverordnung zulässig sind.

    Hier in Bayern ist derzeit ohnehin bei vielem 2G+, da kann man praktisch nur noch mit Test irgendwo hin. Hier also mit 2G/2G+ eine mildere Form eines Lockdowns, ohne dieses böse L-Wort benutzen zu müssen. Wobei bei Gerichten noch 3G gilt und Besucher so rein dürfen.

  • Ach so. Hürden aufbauen ist also zulässig? Auch wenn diese eventuell im Einzelfall nicht erfüllbar sind (Stichwort ländliche Bereiche, nicht jeder hat ein Auto, zu wenig Teststellen)?

    Ich als Landbewohner sehe da keine Hürde.
    Auch auf dem Land gibt es Teststellen (bei uns z.B. ein Erlebnisgarten). Das Problem mit der Mobilität hat sich durch Corona nicht verschlechtert (zumal in den meisten Öffis auch 3 G gilt).
    Ein (kostenloser) Test in einer Teststation hat mindestens 24 Stunden Gültigkeit --- in der Zeit sollten auch wir Landeier ohne Auto es zum Gericht schaffen.

  • Der Vergleich mit "nicht volltrunken erscheinen" und "nicht mit Waffe erscheinen" hinkt übrigens. Denn da muss ich nichts tun, um reinzukommen, sondern nur etwas unterlassen.

    Die meisten Menschen können es auch nicht von einem Moment auf den nächsten unterlassen, volltrunken zu sein.

  • Manchmal hilft auch ein Blick in die jeweilige CORONA-VO des jeweiligen Bundeslandes.
    In Ba-Wü: § 10 Abs. 6 der CORONA-VO vom 24.11.2021:
    Zutritt zu Gerichtsverhandlungen in der Alarmstufe: alle, mit Ausnahme der Nichtimmunisierten. Die Nichtimmunisierten müssen einen aktuellen Test vorlegen.
    Soweit nur Warnstufe: alle ohne Test.

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Also bei uns gilt 3 G nun auch für Besucher:

    Besucherinnen und Besuchern (ausgenommen: Verfahrensbeteiligte mit Ladungsnachweis; Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie sonstige Rechtsbeistände im Rahmen der Terminwahrnehmung) ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude nur mit gültigem Impf-, Genesenen- oder Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 3, 5 oder 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gestattet.


    Welches Bundesland???

  • Manchmal hilft auch ein Blick in die jeweilige CORONA-VO des jeweiligen Bundeslandes.
    In Ba-Wü: § 10 Abs. 6 der CORONA-VO vom 24.11.2021:
    Zutritt zu Gerichtsverhandlungen in der Alarmstufe: alle, mit Ausnahme der Nichtimmunisierten. Die Nichtimmunisierten müssen einen aktuellen Test vorlegen.
    Soweit nur Warnstufe: alle ohne Test.

    In Ordnung!

    Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV)
    vom 23. November 2021:

    [h=4]§ 13
    Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Kaufhäuser, Outlet-Center, Einkaufszentren, sonstige Einrichtungen mit Publikumsverkehr[/h](1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels sowie von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

    • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
    • die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
    • die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
    • in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.


    (2) Absatz 1 gilt nicht für den Großhandel sowie nicht für

    • - 16. [...] 17. Gerichte und Behörden, 18. [...].


    Die Betreiberinnen und Betreiber dieser Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

    1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
    2. die Einhaltung des Abstandsgebots,
    3. in geschlossenen Räumen

      1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
      2. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.


    Zur Erläuterung: Der Verweis auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen bedeutet 2G.

    Von einer Testpflicht lese ich da irgendwie nichts :gruebel:

  • Mir ist nicht ganz klar, was du jetzt zum Ausdruck bringen möchtest. Dein ursprünglicher Ansatz war, dass eine 3G-Regel für Besucher mit dem Rechtsgewährungsanspruch nicht vereinbar sei.
    Aus der bloßen Tatsache, dass die Corona-Verordnung für Brandenburg eine 3G-Regel für Besucher in Gerichten nicht vorschreibt (anders als die in Ba-Wü), kann ich jetzt nicht ableiten, dass 3G generell ein Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch wäre.

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