GNotKG in Nachlasssachen

  • Stellungnahme unserer Bez-Rev`s zur Frage, wie es bei Ausschlagungen mit anhängigen Verfahren aussieht: Wurde das Verfahren vor dem 01.08. angelegt, sind auch später erfolgende Ausschlagungen zu einem bereits anhängigen Verfahren dazugehörig anzusehen. Dabei wurde auch beachtet, dass man dann evtl. beim Notar 30 EUR + x zahlt und beim Gericht nochmals 10 EUR nach § 112 KostO. Aber man könne da nichts machen ... wo ist unsere kostenrechtliche Unabhängigkeit :mad:

    Die Bezirksrevisoren sind Vertreter der Staatskasse, also Partei im Verfahren. Deren Stellungnahme hindert eine entgegenstehende Entscheidung des Kostenbeamten nicht. Gegebenenfalls wird durch das Gericht im Erinnerungsverfahren entschieden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wertfesetzung (GNotKG) beiAusschlagungen
    Nach 36 IV,103 I GNotKG ist der Wert des betroffenen Vermögens (zum Zeitpunkt der Beurkundung) massgeblich.

    Der Ausschlagende weiss so gut wie nie, wie hoch der Nachlasswert ist.

    Eine Nachfrage verbietet sich strenggenommen, da der Ausschlagende so zu einer Aussage (meist ohne Kenntnis) genötigt würde, die ihm etwaige Anfechtungswege beschneiden würde. Und dessen ist er sich nicht bewusst und der Nachfragende hütet sich davor, ihn entsprechend aufzuklären!


    Also folgender angenommener -nicht seltener- Fall:

    entfernter Verwandter schlägt aus und hatte niemals nicht Kontakt zum Erblasserund hat tatsächlich keine Kenntnis hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses.

    Rechtspflegervorlage zwecks Wertfestsetzung.

    1.Höre ich den Ausschlagenden an? Muss doch, oder?
    2.Gibt es tatsächlich kein Schlupfloch, die eine förmliche Wertfestsetzung entbehrlich macht bei einem angenommenen (aus der Luft gegriffenen) Wert von 0,00 €?
    3.Dann stelle ich das Gesummse zu?


    Mache ich mich zum Obst?
    Wie soll ich den Quatsch (Beschluss) begründen?

  • Gibt es tatsächlich kein Schlupfloch, die eine förmliche Wertfestsetzung entbehrlich macht bei einem angenommenen (aus der Luft gegriffenen) Wert von 0,00 €?



    Wenn -wie bei den meisten Ausschlagungen- vom Mindestwert auszugehen ist, halte ich eine förmliche Wertfestsetzung für verzichtbar. Der Ausschlagende könnte einen entsprechenden Festsetzungsbeschluss mangels Beschwer ohnehin nicht anfechten. Allein der Bezirksrevisor könnte sich dagegen wenden mit dem Ziel, einen höheren Wert als 7.000 EUR festsetzen zu lassen. Das kann ich dann gegebenenfalls immer noch nachholen, denn § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG bezieht sich lediglich auf eine Änderung der (hier noch gar nicht förmlich erfolgten) Festsetzung.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Der Ausschlagende weiss so gut wie nie, wie hoch der Nachlasswert ist.

    2. Gibt es tatsächlich kein Schlupfloch, die eine förmliche Wertfestsetzung entbehrlich macht bei einem angenommenen (aus der Luft gegriffenen) Wert von 0,00 €?

    Habe bislang noch keine Wertbeschlüsse gemacht... warte noch auf das Update und die weitere Entwicklung (hoffe auch noch auf tolle Ideen, weshalb keine Beschlüsse nötig sind...) - aber kann man den Beschluss nicht auch in das Erklärungsprotokoll integrieren? dann wird der Beschluss auch gleich durch Bekanntgabe wirksam (§ 41 FamFG)?

    Ansonsten:
    Hatte letztens eine interessante Info aus Notariatssicht: Nach dortigen Schulungsunterlagen reicht die (bei unseren Vordrucken Standart-)Angabe "der NL erscheint überschuldet" nicht für eine Annahme von Wert 0,- € aus, vielmehr ist der Wert nach § 36 Abs. 3 GNotKG in Höhe von 5.000,- € anzusetzen, wenn der Ausschlagende nicht angeben kann "der NL ist überschuldet." Macht bei einem Ausschlagenden ja noch keinen Unterschied, aber bei mehreren gleichzeitig Ausschlagenden sind die Werte zusammenzurechnen, d.h. 5000,- pro Nase...
    Wenn man dieser Ansicht folgen will (ich kann mich dazu noch nicht so ganz durchringen..), wäre daher in Deinem Fall eine Wertfestsetzung über 5.000,- € zu machen.


  • ........vielmehr ist der Wert nach § 36 Abs. 3 GNotKG in Höhe von 5.000,- € anzusetzen, wenn der Ausschlagende nicht angeben kann "der NL ist überschuldet."......

    soooo abwegig ist das gar nicht.

    Na das wird ein Spass......

    Aber dann könnte doch auch genügen, wenn ich dies lediglich vermerke und nicht förmlich festsetze.

  • was ist die StAz ?

    In Hessen die Sterbefallsanzeige durch das Ortsgericht. Kostet meist so 5 oder 6 Euro, die mit der Kostenrechnung für die Testamentseröffnung oder den Erbschein erhoben werden.


    Werden diese Kosten vom Ortsgericht dem NLG in Rechnung gestellt? Dann wäre möglich, diese Kosten über KV 31013 GNotKG zu erheben.

    Die KV-Nr. wurde eingeführt, weil einige Gemeinden/Landkreise Gebühren für die Anforderung von Urkunden oder Auskünften (z. B. EMA) erhoben werden, diese aber von den Kostenschuldnern nicht als Verfahrensauslagen eingefordert werden konnten (weil in der KostO schlicht keine entsprechende KV-Nr. existierte).

  • Habe bislang noch keine Wertbeschlüsse gemacht... warte noch auf das Update und die weitere Entwicklung (hoffe auch noch auf tolle Ideen, weshalb keine Beschlüsse nötig sind...) - aber kann man den Beschluss nicht auch in das Erklärungsprotokoll integrieren? dann wird der Beschluss auch gleich durch Bekanntgabe wirksam (§ 41 FamFG)?

    Das halte ich grundsätzlich für ebenso zulässig wie zweckmäßig. Zwar schreibt § 79 GNotKG vor, dass die Wertfestetzung (erst) zu erfolgen hat, sobald das Verfahren abgeschlossen ist, doch verbietet die Vorschrift wohl nicht die frühere Festsetzung, zumal beim Erbscheinsverfahren nach Maßgabe des § 40 GNotKG auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist.

    Allerdings setzt diese Verfahrensweise im Hinblick auf das zu gewährende rechtliche Gehör voraus, dass alle Beteiligten bei der Beurkundung anwesend sind und der Wert bereits angegeben werden kann (manchmal können die nötigen Angaben, zum Beispiel Auskünfte bei der Bank, erst erlangt werden, wenn der Erbschein vorliegt). Nunmehr werden auch Belege für die Angaben verlangt werden müssen (das haben wir bisher nicht gemacht, der vollständig ausgefüllte Wertfragebogen war ausreichend), denn eine Festsetzung allein aufgrund nicht belegter Angaben der Beteiligten wäre eine Farce. Auch insoweit besteht die Möglichkeit, bereits die Beurkundung des Antrags dafür zu nutzen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Angaben zusammen mit den für den Erbscheinsantrag vorgeschriebenen an Eides Statt versichern zu lassen.

    Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, sollte auch gleich ein etwaiger (allseitiger oder zumindest teilweiser) Rechtsmittelverzicht protokolliert werden.

    ...aber bei mehreren gleichzeitig Ausschlagenden sind die Werte zusammenzurechnen, d.h. 5000,- pro Nase...

    Dem dürfte die Regelung in Nr. 21200 KV GNotKG entgegenstehen, wonach es unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird (gleicher Rechtsgedanke wie in § 60 Abs. 2 GNotKG).

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  • ...aber bei mehreren gleichzeitig Ausschlagenden sind die Werte zusammenzurechnen, d.h. 5000,- pro Nase...

    Dem dürfte die Regelung in Nr. 21200 KV GNotKG entgegenstehen, wonach es unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird (gleicher Rechtsgedanke wie in § 60 Abs. 2 GNotKG).

    Nr. 21200 sagt ja nur aus, dass nur eine Gebühr erhoben wird; hier ging es um die Frage der Werterhöhung (für diese eine Gebühr). Aber ich hatte bei der Argumentation auch ein Problem damit, dass man die 5.000,- € ansetzen sollte, unabhängig davon, ob der Beteiligte Alleinerbe oder nur Erbe eines geringen Bruchteils wäre.

  • Ich muss mich leider hier mal mit 'ner minderintelligenten Frage einklinken:

    Ab wann genau wende ich denn nun das GNotKG an?
    Wenn eine Akte hier schon am 20.07. angelegt wurde, aber infolge Urkundenbeschaffung oder anderer Gründe (keiner kümmert sich tagelang) erst am 05.08.2013 der Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt wird (wobei hier grundsätzlich keine Termine vergeben werden, sondern die Leute kommen, wie sie lustig sind), gilt dann der Tag der Aktenanlage oder doch der Tag der Antragstellung? Ich habe in einem Vorpost ja schon gelesen, dass den Antragstellern nicht zulasten gelegt werden darf, wenn das Nachlassgericht keine früheren Termine vergeben konnte...aber hier haben wir ja grundsätzlich keine Erbscheinsantragstermine. Manche Akten sind ja auch schon Jahre alt, bevor wir endlich infolge zig Ausschlagungen und Erbenermittlungen soweit sind, den Erbscheinsantrag aufzunehmen...wenn dies auch erst nach dem 01.08.2013 erfolgt, gilt dann trotzdem altes Recht?
    Aus dem Bauch heraus würde ich doch sagen, dass die Gebühren erst mit Stellung des Antrages entstehen und demzufolge eben diese Antragstellung maßgeblich ist, oder?

    Und wenn ich das weiter spinne, kommt mir gleich noch die Frage, wie es sich dann mit der Gebühr für die Erteilung des Erbscheins verhält, wenn der Antrag vor dem 01.08. gestellt wurde, aber infolge der Anhörung der Miterben und der damit verbundenen 3-Wochenfrist, die abzuwarten ist, der Erbschein dann erst nach dem 01.08. erteilt wird?

    Könnte mich bitte jemand kurz aufklären? (Ich weiß, dass diese Fragen ziemlich spät kommen, aber ich war jetzt - natürlich pünktlich zur Einführung des Gesetzes - längere Zeit urlaubsbedingt abwesend.)

    MfG Efeu

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Und wenn ich das weiter spinne, kommt mir gleich noch die Frage, wie es sich dann mit der Gebühr für die Erteilung des Erbscheins verhält, wenn der Antrag vor dem 01.08. gestellt wurde, aber infolge der Anhörung der Miterben und der damit verbundenen 3-Wochenfrist, die abzuwarten ist, der Erbschein dann erst nach dem 01.08. erteilt wird?

    Da ist es doch ganz eindeutig das alte Recht, schließlich ist das (Erbscheins-) Verfahren bereits vor dem 01.08.2013 anhängig mit Eingang des Antrages geworden.

  • Und wenn ich das weiter spinne, kommt mir gleich noch die Frage, wie es sich dann mit der Gebühr für die Erteilung des Erbscheins verhält, wenn der Antrag vor dem 01.08. gestellt wurde, aber infolge der Anhörung der Miterben und der damit verbundenen 3-Wochenfrist, die abzuwarten ist, der Erbschein dann erst nach dem 01.08. erteilt wird?

    Da ist es doch ganz eindeutig das alte Recht, schließlich ist das (Erbscheins-) Verfahren bereits vor dem 01.08.2013 anhängig mit Eingang des Antrages geworden.

    Ja stimmt...ich hatte gestern nacht dann nochmal über diese zweite Frage nachgedacht und bin selbst drauf gekommen, dass die beiden Gebühren aneinandergekoppelt sind. :oops:

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    Das Leben des Brian

  • Hallo!

    Habe eine Ausschlagungserklärung aus Hessen bekommen! Diese erheben bei Ihren Ortsgerichten eine Gebühr für die Beglaubigung der Unterschrift nach der Gebührenordnung für die Ortsgerichte (in meinem Fall: 6,-- €). Muss ich als Nachlassgericht in Niedersachsen nunmehr noch die Gebühr nach Nr. 21201 Nr. 7 KVGNotKG (30,-- €) wegen § 18 Abs. 2 GNotKG erheben? Die Ausschlagungserklärung wurde von der Ausschlagenden Person zugesandt. Ob das Ortsgericht weitere Gebühren genommen hat, weiss ich nicht!:confused:

  • Hi,
    hab jetzt nicht alle Beiträge in diesem Thread gelesen, daher weiß ich nicht, ob schon was dazu gesagt wurde, aber isses tatsächlich so, dass wenn Eltern in getrennten Terminen für ihr gemeinsam sorgeberechtigtes minderjähriges Kind ausschlagen auch 2 x die 30 Euro bezahlen müssen?

    Oder könnte man auch so eine Art kostenfreie Nachgenehmigung in Ergänzung zur bereits vorhandenen Ausschlagungserklärung aufnehmen?

    Wie macht ihr es?

    Schönes Wochenende
    wünscht der Döner

  • Hi, hab jetzt nicht alle Beiträge in diesem Thread gelesen, daher weiß ich nicht, ob schon was dazu gesagt wurde, aber isses tatsächlich so, dass wenn Eltern in getrennten Terminen für ihr gemeinsam sorgeberechtigtes minderjähriges Kind ausschlagen auch 2 x die 30 Euro bezahlen müssen? Oder könnte man auch so eine Art kostenfreie Nachgenehmigung in Ergänzung zur bereits vorhandenen Ausschlagungserklärung aufnehmen? Wie macht ihr es? Schönes Wochenende wünscht der Döner

    Die Beurkundungsgebühr des § 38 Abs. 3 KostO fiel je Beurkundung (unabhängig von der Anzahl der in einer Urkunde aufgenommenen Erklärungen) an. Bei Beurkundungen von Erbausschlagungen durch Eltern als gesetzliche Vertreter für ihr minderjähriges Kind zu unterschiedlichen Zeitpunkten - und somit in unterschiedlichen Urkunden - lösten die Gebühr daher jeweils gesondert aus.
    Weil Erklärungen mehrerer gesetzlicher Vertreter jedoch nur eine Erklärung im Sinne des § 112 KostO waren (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Rn. 23 zu § 112 KostO), löste deren Entgegennahme lediglich eine Gebühr nach § 112 Abs. 1 Ziffer 2 KostO aus (Korintenberg/ Lappe, KostO, 17. Aufl., Rn. 14 zu § 112), selbst wenn diese Erklärungen nicht in derselben Urkunde enthalten waren und gesondert bei Gericht eingingen.

    Wenn jetzt die Erbausschlagung in unterschiedlichen Urkunden beurkundet wird, muss m. E. auch (weiterhin) die Beurkundungsgebühr gesondert erhoben werden.

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