Gebrauchmachen der fam. Genehmigung, § 1829 BGB

  • Danke für die Lesehilfe. Sollte wohl mal wieder Hr. Fielma.. aufsuchen....

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Mahlzeit!
    Es geht um die Gebrauchmachung der familiengerichtlichen Genehmigung. Aktuell handhaben wir es hier so, dass im erforderlichen Genehmigungsfall, die Vertretungsberechtigten im Ausschlagungstermin darüber belehrt werden, dass der rechtskräftige Genehmigungsbeschluss sofort nach Erhalt dem örtlich zuständigen Nachlassgericht vorzulegen und die "Gebrauchmachung" zu erklären ist.

    Nun habe ich hier einen Fall auf dem Tisch, da wurde die Erbausschlagung bei einem AG in NRW aufgenommen und die familiengerichtl. Genehmigung ebenfalls in NRW erteilt.
    Das Familiengericht aus NRW übersandte mir den Genehmigungsbeschluss und später auch den rechtskräftigen Genehmigungbeschluss. Seitens der Kindsmutter wurde dieser Genehmigungsbeschluss nicht vorgelegt. Diesen Umstand teilte ich dem Familiengericht in NRW mit und erhielt ein Schreiben, dass es der Gebrauchmachung durch die Kindsmutter nicht bedarf LG Bonn 4 T 156/08 und das die Erbausschlagung für das Kind bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses wirksam geworden ist.

    Muss ich das jetzt so hinnehmen? Möglicherweise wurde die Kindsmutter ja gar nicht anders belehrt in NRW!

    Grüße Döner

  • Muss ich das jetzt so hinnehmen? Möglicherweise wurde die Kindsmutter ja gar nicht anders belehrt in NRW!

    Würde ich tun, denn letztlich entscheidet das zuständige Nachlassgericht, welcher der in dieser Frage bestehenden unterschiedlichen Rechtsauffassungen es folgt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Döner ist m.E. NL-Gericht.

    Also ich würde der Kindesmutter meine Ansicht mitteilen (Gebrauchmachung durch Mutter!!! notwendig). Gegebenenfalls kann man ja rechtliche Beratung bezgl. einer etwaigen Anfechtung anheim stellen, falls Frist weg ist und sie tatsächlich keine Kenntnis von der notwendigen Gebrauchmachung hatte.:gruebel:

  • Ich bekomme aber auch immer wieder Belehrungen auf den Tisch, bei denen der Kindesmutter (in meinem Fall) mitgeteilt wird, dass eine Gebrauchmachung nicht erfolgen muss laut Aufsatz Sonnenfeld/Zorn.
    Klar kann ich als Rpfl. beim Familiengericht diese Meinung teilen. ABER letztendlich entscheidet über die Wirksamkeit der Rpfl. beim NLG und dann kann ich als Fam-Rpfl. den Leuten nicht sagen, sie brauchen das nicht einzureichen. Hatte mit einer Kollegin aus einem anderen gericht diesbezüglich einen Schriftwechsel. Sie meinte, ihr stehe eine eigene Rechtsauffassung zu. Dies habe ich ihr gern bestätigt. Aber doch bitte nicht in meinem Verfahren.
    Ich finde das sehr gefährlich, die Leute dahingehend zu beleheren, dass sie nicht einreichen brauchen. Wenn das NLG die Sache anders sieht, dann ist das Geschrei groß.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Schon mal angeklopft, ob das FamG ggf. von der KM beauftragt wurde?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Schon mal angeklopft, ob das FamG ggf. von der KM beauftragt wurde?


    Ich vertrete auch die Mindermeinung, dass die Erbausschlagungserklärung mit Rechtskraft wirksam wird.
    Für unser Gericht formuliere ich nach Aufnahme der Erbausschlagungserklärung nachfolgenden Antrag für die Kindesmutter.

    Beurkunde ich eine Erbausschlagungserklärung für andere Gerichte nehme ich das Ersuchen an die Fam./Betr./Vorm.Abteilung raus, da der überwiegende Teil der Gerichte wohl die Einreichung der rechtskräftigen Genehmigung durch die KiMu verlangt.
    [h=3]"Hiermit beantrage ich die Genehmigung der

    Ausschlagungserklärung für das/die minderj. Kind (er)/den Betreuten/Mündel



      
    Ich bitte die Familienabteilung/Betreuungsabteilung/Vormundschaftsabteilung,dem Nachlassgericht eine Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses mitRechtskraftvermerk zu übersenden.

    Ich bevollmächtigehiermit das Familiengericht, die erteilte Genehmigung nicht nur mir (§ 1828 BGB), sondern zum Zweckdes Wirksamwerdens der Genehmigung (§ 1829 I 2 BGB) auchunmittelbar dem Nachlassgericht zuzuleiten."




    [/h]

  • Döner ist m.E. NL-Gericht.

    Das hatte ich in der Tat falsch verstanden, sorry.

    Also ich würde der Kindesmutter meine Ansicht mitteilen (Gebrauchmachung durch Mutter!!! notwendig). Gegebenenfalls kann man ja rechtliche Beratung bezgl. einer etwaigen Anfechtung anheim stellen, falls Frist weg ist und sie tatsächlich keine Kenntnis von der notwendigen Gebrauchmachung hatte.:gruebel:

    So würde ich dann auch verfahren.

    Ich finde das sehr gefährlich, die Leute dahingehend zu beleheren, dass sie nicht einreichen brauchen. Wenn das NLG die Sache anders sieht, dann ist das Geschrei groß.

    Genau deshalb erscheint es mir sinnvoll, als Familiengericht - unabhängig von der eigenen Rechtsauffassung, die möglicherweise von der des Nachlassgerichts abweicht - vorsichtshalber immer dahingehend zu belehren, dass von der (rechtskräftigen!) Genehmigung Gebrauch gemacht werden muss, wenn sie wirksam werden soll.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Diesen Umstand teilte ich dem Familiengericht in NRW mit und erhielt ein Schreiben, dass es der Gebrauchmachung durch die Kindsmutter nicht bedarf LG Bonn 4 T 156/08 und das die Erbausschlagung für das Kind bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses wirksam geworden ist.

    Muss ich das jetzt so hinnehmen? Möglicherweise wurde die Kindsmutter ja gar nicht anders belehrt in NRW!

    Grüße Döner

    Nö, musst Du nicht hinnehmen. Auf die Auffassung des Familiengerichts kommt es nicht an. Ich hab da leider auch schon Schreiben aus NRW gesehen, ich meine es war irgendwas im Ruhrgebiet, wo die Antragsteller im Anschreiben so belehrt wurden. Da konnte ich noch abwenden da ich die Mutter telefonisch erreichen konnte. Ich finde es eine Unverschämtheit eine solche Belehrung in einem Schreiben aufzunehmen. Man kann ja unterschiedliche Rechtsauffassungen haben, aber wenn am Ende jemand anders entscheiden muss, sollte man doch wohl tunlichst den sichersten Weg gehen, was hier nunmal die Gebrauchmachung ist.


  • Das mache ich auch so. Aber nur als "Hilfskrücke". Und ich würde natürlich auch immer dazu tendieren, für das Wohl des Kindes zu entscheiden. Auch wenn es nicht meiner Auffassung entspricht.

    Bei mir steht noch: "....bevollmächtige ich das Familiengericht -jederzeit widerrufbar- ...."

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Erst mit dem Hinweis "Jederzeit widerrufbar" wird der Weg (mit Bauchschmerzen) gangbar.

    Alles andere ist schlicht falsch und kann nicht mal mehr als Mindermeinung abgestempelt werden. Das Gesetz ist eindeutig. Ob eine Behörde bevollmächtigt werden kann, dürfte schon sehr zweifelhaft sein, da letztlich die Entscheidung über das Gebrauch machen von der Genehmigung von einem Amtsträger getroffen wird.

    Jedenfalls muss es dem gesetzlichen Vertreter bis zum Schluss möglich sein, seine Entscheidung ändern zu können. Selbst mit dem Widerrufsanker haben wir nach Erhalt der rechtskräftigen Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses zunächst die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung. Wenn also zwischen dem Übersenden der rechtskräftigen Ausfertigung durch das Familiengericht an das zuständige Nachlassgericht und dem Eingang des Beschlusses beim Nachlassgericht die Vollmacht widerrufen wird, treten jedenfalls bezüglich der Rechtssicherheit immense Probleme auf. Klar dürfte sein, dass die Ausschlagung wirksam ist. Mit welcher Begründung soll dann die Ausschlagungserklärung angefochten werden? Und unabhängig davon würden für die Anfechtungserklärung weitere Kosten entstehen, die für den Fall, dass der gesetzliche Vertreter SELBST von der Genehmigung hätte Gebrauch machen müssen, nicht entstanden wären.

    Alles in allem ist der herrschenden Meinung Vorzug zu geben. Das sollte vielleicht auch langsam in Bad Münstereifel (NRW) ankommen...
    Aber dort wird leider zu oft der einfache, nicht rechtlich einwandfreie Weg gegangen.

  • Das Gericht kann und wird nicht bevollmächtigt. Es entscheidet und zwar über den Antrag auf Erteilung einer Ausfert. der Genehm. mit RK-vermerk.

    Den Empfänger bestimmt allein der Antragsteller, hier eben das NLG (genauso wie ein RA oder Nachbar benannt werden kann). Die Wirkungen ergeben sich aus dem Verhalten der Eltern. Also Erklärung, schon beim NLG aufgenommen oder bei mir zu Protokoll, dass von der Genehm. Gebrauch gemacht wird und diese beifügen.

    Und klar, der Antrag auf Übersendung kann jederzeit geändert oder zurückgenommen werden, genauso wie auch die Erklärungen über den Gebrauch bis zur (Un-) Wirksamkeit des Beschlusses.

    ... Selbst mit dem Widerrufsanker haben wir nach Erhalt der rechtskräftigen Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses zunächst die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung. Wenn also zwischen dem Übersenden der rechtskräftigen Ausfertigung durch das Familiengericht an das zuständige Nachlassgericht und dem Eingang des Beschlusses beim Nachlassgericht die Vollmacht widerrufen wird, ...

    Warum so kompliziert Prob. schaffen, wo keine sind. Eltern teilen dem NLG mit, dass die Genehm. verweigert wird und Ende.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • So einfach ist es eben nicht. Wenn von der Genehmigung Gebrauch gemacht wurde, ist die Erklärung wirksam. Da nutzt die nachträgliche Verweigerung nichts mehr.

    Doch, die Erklärung wird erst wirksam mit Eingang beim NLG. Nach dem Ab(-Über)senden (Hinausgabe aus dem Geschäftsgang) kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden, da erledigt. Dann kommt darauf an, ob die Verweigerung noch vorher beim NLG eingeht.

    Ist doch nicht anders, als wenn die Eltern selbst eingetütelt (oder einem Boten übergeben, der steckt in den Briefkasten) und mit Anschreiben übersandt hätten und es sich dann noch anders überlegen.

    Dann kann man ja auch nicht sagen, wirf den Brief nicht ein(ist ja schon drin) oder was auch immer. Muss man ja auch nicht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Auch wenn ich ebenfalls die herrschende Meinung bevorzuge, scheinen mir deine Argumente gegen die Mindermeinung nicht durchschlagend zu sein.

    Das gleiche Problem stellt sich bei der einem Notar erteilten Doppelvollmacht im Zusammenhang mit der Genehmigung von Grundstücksverträgen. Auch hier kann kurz vor dem Eingang des Beschlusses mit RK-Vermerk ein Widerruf der Volmmacht durch die Eltern/den Betreuer usw. erfolgen.

  • Das gleiche Problem stellt sich bei der einem Notar erteilten Doppelvollmacht im Zusammenhang mit der Genehmigung von Grundstücksverträgen. Auch hier kann kurz vor dem Eingang des Beschlusses mit RK-Vermerk ein Widerruf der Volmmacht durch die Eltern/den Betreuer usw. erfolgen.

    Auch bei Doppelvollmacht sende ich den Genehmigungsbeschluss immer (nur) an den gesetzlichen Vertreter, weil dieser gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB persönlich zu entscheiden hat, ob von der Genehmigung Gebrauch gemacht werden soll. Das stößt zwar bei Notaren zuweilen auf Unverständnis, aber dann hilft der Hinweis auf Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1828 Rn. 1 und 6 (am Ende).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Nicht nur bei denen, davon steht nämlich kein Wort drin. Da steht lediglich, dass der Vormund nicht auf sein Wahlrecht verzichten kann, es ihm die Möglichkeit bleiben muss, auch die Genehm., unabhängig von der DoppelVmacht, auch zu verweigern.

    (Abgesehen davon, für was wäre denn eine DoppelVM überhaupt nach deiner Meinung gut, die als solche ausdrückl. als zulässig anerkannt ist.)

    Und das kann er ganz einfach, indem er dem Vertragspartner (oder eben dem NLG) selbst die Verweigerung mitteilt und dies dem Notar zur Kenntnis gibt. Daher gibts auch keinen Grund irgendwas zu widerrufen. Denn dann bleibt ja immer noch der ungewisse Schwebezustand.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!